Leitsatz

1. Für einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist.

2. Im Falle einer Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend.

 

Normenkette

§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO, § 1, § 2, § 3 AnfG, § 118 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Die Schuldnerin S, die dem FA Steuern und steuerliche Nebenleistungen schuldete, verkaufte der Klägerin ein Grundstück. Die Klägerin war die Schwägerin der S. Der Vertrag stand in einem auffälligen Missverhältnis zugunsten der S, die u.a. ein lebenslanges dingliches Wohnrecht zusammen mit ihrem Ehemann erhielt.

Das FA erklärte die Anfechtung des Kaufs gegenüber der Klägerin gemäß §§ 1 ff. AnfG und erließ ihr gegenüber einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO. Während des Einspruchsverfahrens verstarb die S. Ihr Ehemann und ihr einziger Sohn schlugen das Erbe aus. Ob auch ihr Bruder das Erbe ausschlug, ließ sich den Akten nicht entnehmen.

Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2019, 9 K 1482/17 AO, Haufe-Index 14295286) wies die Klage ab. Es erklärte, die Voraussetzungen für den Erlass des Duldungsbescheids hätten vorgelegen. Der Bescheid sei auch nicht deshalb aufzuheben, weil es zu einer Fiskalerbschaft gekommen sei, wodurch sich die Steuerrückstände infolge einer Konfusion erledigt hätten.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Er entschied durch Beschluss gemäß § 126a FGO.

 

Hinweis

1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist.

2. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät setzt die Anfechtung gemäß § 2 AnfG voraus, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist.

a) Verstirbt der Abgabenschuldner und kommt es (mangels gesetzlicher Erben) zu einer Fiskalerbschaft gemäß § 1936 BGB, vereinigen sich Forderung und Schuld, sodass die Schuld im Wege der Konfusion erlischt (§ 47 AO). Ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen, fehlt es grundsätzlich an einem vollstreckbaren Schuldtitel i.S.d. § 2 AnfG (BFH, Beschluss vom 24.4.2024, VII R 57/20, Haufe-Index 16277160, Rz. 25).

b) Im Streitfall hatte der BFH allerdings Zweifel, ob tatsächlich eine Fiskalerbschaft eingetreten war. Gleichwohl hob er die Vorentscheidung nicht auf, sondern ließ die Frage, ob eine Fiskalerbschaft eingetreten war, offen. Denn auch im Falle einer Fiskalerbschaft war der materielle Duldungsanspruch nicht untergegangen.

3. Der BFH entschied, dass der Akzessorietätsgrundsatz des § 2 AnfG im Falle einer Fiskalerbschaft nicht bewirkt, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch untergeht (BFH, Beschluss vom 24.4.2024, VII R 57/20, Haufe-Index 16277160, Rz. 26).

a) Zur Begründung bezog sich der BFH auf ein früheres Urteil, das die Inanspruchnahme des Empfängers einer unentgeltlichen Zuwendung von Vermögensgegenständen nach § 278 Abs. 2 AO durch Duldungsbescheid betraf. Dieser Inanspruchnahme steht nach der Rechtsprechung des BFH nicht entgegen, dass sich die Steuerschuld durch Konfusion erledigt hat (BFH, Urteil vom 7.3.2006, VII R 12/05, BFH/NV 2006, 1374, BStBl II 2006, 584). Soweit das Bestehen der Steuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO ist, fingiert die Regelung inzident deren Fortbestehen.

b) Diese Fiktion der fortbestehenden Steuerschuld übertrug der BFH auf die Anfechtung nach §§ 1 ff. AnfG, die – ebenso wie im Falle des § 278 Abs. 2 AO – durch Duldungsbescheid geltend zu machen ist.

c) Weiterhin bezog sich der BFH maßgeblich auf den dem Anfechtungsrecht zugrunde liegenden Zweck, dem Gläubiger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu bewahren, die dem Vermögen des Schuldners durch Übertragung auf eine andere Person entzogen worden sind.

4. Ferner befasste sich der BFH mit Fragen der Zahlungsverjährung gemäß § 232 AO, die im Streitfall nicht eingetreten war, weil eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Verjährung unterbrochen hatte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 24.4.2024 – VII R 57/20

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