Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 6
Nach § 28 BewG 1934 war das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in fünf Vermögensunterarten eingeteilt. Dabei handelte es sich um
- landwirtschaftliches Vermögen,
- forstwirtschaftliches Vermögen,
- Weinbauvermögen,
- gärtnerisches Vermögen und
- übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Für jede innerhalb einer Vermögensunterart bestehende wirtschaftliche Einheit musste danach ein Einheitswert festgestellt werden. Die Bewertung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgte also nach einzelnen Betrieben, wobei für die Eingruppierung und Bezeichnung des Betriebs der Hauptzweck entscheidend war. Es waren jedoch in einen landwirtschaftlichen Betrieb auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in engerem Sinne dienten, ebenso in einen Forstbetrieb landwirtschaftlich genutzte Flächen, wenn die Zugehörigkeit solcher Flächen den Hauptzweck des Betriebs nicht wesentlich beeinflusste (§ 30 Abs. 1 BewG 1934).
Rz. 7
Diese Unterteilung des Vermögens in die verschiedenen Unterarten wurde durch das BewG 1965 insgesamt aufgegeben. Bei dieser Änderung handelte es sich jedoch nicht nur um eine Modifizierung der alten Rechtslage, sondern um eine grundlegende Umgestaltung in der Systematik der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Rz. 8
Die Neuregelung führte dazu, dass es beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen als wirtschaftliche Einheit nur den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gibt. Dieser Betrieb kann verschiedene Nutzungen umfassen, die wiederum den bisherigen Vermögensunterarten entsprechen. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann beispielsweise außer der landwirtschaftlichen Nutzung auch weinbauliche Nutzung betreiben, ohne dass geprüft werden muss, welchem Hauptzweck der Betrieb dient und ob die übrigen Nutzungen den landwirtschaftlichen Hauptzweck wesentlich beeinflussen. Die Frage, ob mehrere Nutzungen der Land- und Forstwirtschaft als ein Betrieb (wirtschaftliche Einheit) behandelt werden können, ist nunmehr ausschließlich nach § 2 Abs. 1 BewG zu entscheiden.
Rz. 9
Der Wegfall der Vermögensunterarten ermöglichte es darüber hinaus in gesetzestechnischer Hinsicht, allgemeine Vorschriften für das vergleichende Verfahren zu schaffen (vgl. §§ 33–49 BewG) und die erforderlichen Abweichungen bei der Bewertung der einzelnen Nutzungen durch besondere Vorschriften zu regeln (vgl. §§ 50–62 BewG).
Rz. 10– 12
Einstweilen frei.