Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Bezeichnung "land- und forstwirtschaftliches Vermögen"
Rz. 1
Die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" ist eine Sammelbezeichnung. Sie umfasst alle in § 34 Abs. 2 BewG aufgeführten Nutzungen. Neben der reinen landwirtschaftlichen Nutzung und der reinen forstwirtschaftlichen Nutzung werden darunter also auch die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung i.S. des § 62 BewG erfasst. Der Sammelname, der auf die beiden wichtigsten Nutzungen des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Anbau und Einschlag von Holz bezogen ist, drückt somit den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nur unvollkommen aus.
Rz. 2
Die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" wird auch von anderen Steuergesetzen verwandt und ist dort im gleichen Sinne zu verwenden. Besondere Anwendungsgebiete sind dabei das Einkommensteuerrecht (vgl. dort insbesondere die §§ 13, 13a und 14 EStG) und das Recht zur Erhebung der Grundsteuer (vgl. dort insbesondere die §§ 2 Nr. 1, 6, 14 GrStG).
Rz. 3– 5
Einstweilen frei.
II. Die wichtigsten Änderungen des BewG 1965
1. Wegfall der Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Rz. 6
Nach § 28 BewG 1934 war das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in fünf Vermögensunterarten eingeteilt. Dabei handelte es sich um
- landwirtschaftliches Vermögen,
- forstwirtschaftliches Vermögen,
- Weinbauvermögen,
- gärtnerisches Vermögen und
- übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Für jede innerhalb einer Vermögensunterart bestehende wirtschaftliche Einheit musste danach ein Einheitswert festgestellt werden. Die Bewertung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgte also nach einzelnen Betrieben, wobei für die Eingruppierung und Bezeichnung des Betriebs der Hauptzweck entscheidend war. Es waren jedoch in einen landwirtschaftlichen Betrieb auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in engerem Sinne dienten, ebenso in einen Forstbetrieb landwirtschaftlich genutzte Flächen, wenn die Zugehörigkeit solcher Flächen den Hauptzweck des Betriebs nicht wesentlich beeinflusste (§ 30 Abs. 1 BewG 1934).
Rz. 7
Diese Unterteilung des Vermögens in die verschiedenen Unterarten wurde durch das BewG 1965 insgesamt aufgegeben. Bei dieser Änderung handelte es sich jedoch nicht nur um eine Modifizierung der alten Rechtslage, sondern um eine grundlegende Umgestaltung in der Systematik der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Rz. 8
Die Neuregelung führte dazu, dass es beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen als wirtschaftliche Einheit nur den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gibt. Dieser Betrieb kann verschiedene Nutzungen umfassen, die wiederum den bisherigen Vermögensunterarten entsprechen. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann beispielsweise außer der landwirtschaftlichen Nutzung auch weinbauliche Nutzung betreiben, ohne dass geprüft werden muss, welchem Hauptzweck der Betrieb dient und ob die übrigen Nutzungen den landwirtschaftlichen Hauptzweck wesentlich beeinflussen. Die Frage, ob mehrere Nutzungen der Land- und Forstwirtschaft als ein Betrieb (wirtschaftliche Einheit) behandelt werden können, ist nunmehr ausschließlich nach § 2 Abs. 1 BewG zu entscheiden.
Rz. 9
Der Wegfall der Vermögensunterarten ermöglichte es darüber hinaus in gesetzestechnischer Hinsicht, allgemeine Vorschriften für das vergleichende Verfahren zu schaffen (vgl. §§ 33–49 BewG) und die erforderlichen Abweichungen bei der Bewertung der einzelnen Nutzungen durch besondere Vorschriften zu regeln (vgl. §§ 50–62 BewG).
Rz. 10– 12
Einstweilen frei.
2. Getrennte Wertermittlung von Wirtschaftsteil und Wohnteil
Rz. 13
Nach bisherigem durch das BewG 1934 geschaffenen Recht war in dem für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebenden Hektarsatz der auf einen Hektar treffende Anteil des Werts der Wohnung des Betriebsinhabers enthalten. Da der Hektarsatz für Betriebe gleicher Ertragsfähigkeit gleichhoch war und es deshalb für die Anwendung der Hektarsätze auf die Größe des Betriebs nicht ankam, kam bei einer bloßen Vervielfachung der Fläche des Betriebs mit dem Hektarsatz der verhältnismäßig höhere Gebäudebestand der kleineren Betriebe nicht zum Ausdruck. Der wirkliche Wert der Wohnung wurde also in diesen Fällen nicht mehr erfasst.
Rz. 14
Über § 33 BewG 1934 war allerdings eine Mindestbewertung der Betriebsinhaber-Wohnung vorgesehen. Dieser belief sich auf den Wert, mit dem das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnu...