Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 19
Bewertungsmaßstab für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert, der in einem vergleichenden Verfahren ermittelt wird (§§ 36, 37 BewG). Wie bisher wird bei der Ermittlung des Ertragswerts von der Ertragsfähigkeit des Betriebes ausgegangen. Dabei werden eine ordnungsmäßige und schuldenfreie Bewirtschaftung mit entlohnten Arbeitskräften und ein nachhaltig erzielbarer Reinertrag unterstellt. Die Ertragsfähigkeit beurteilt sich allein nach den Ertragsbedingungen der einzelnen Nutzungen.
Rz. 20
Das vergleichende Verfahren bezieht sich nicht mehr auf den Betrieb als solchen, sondern auf die Nutzungen des Betriebs. Dementsprechend gibt es auch keine Vergleichsbetriebe mehr, sondern Bewertungsstützpunkte, für die die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen ermittelt werden.
Rz. 21
Das vergleichende Verfahren besteht darin, dass die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und durch Zahlen ausgedrückt werden, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (vgl. § 38 Abs. 1 BewG). Um die gleichmäßige Durchführung des vergleichenden Verfahrens zu sichern und eine zutreffende Beurteilung der regionalen und lokalen Unterschiede in der Ertragsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsteile zu erleichtern, schreibt der Gesetzgeber in § 39 BewG ein System der Bewertungsstützpunkte vor. Dabei handelt es sich um
- a) die Hauptbewertungsstützpunkte. Für sie ermittelt der beim Bundesministerium der Finanzen angesiedelte Bewertungsbeirat (§ 63 BewG) die Vergleichszahlen, die auf seinen Vorschlag durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Durch die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergleichszahlen für die Hauptbewertungsstützpunkte wird das System des vergleichenden Verfahrens durch unangreifbare Festpunkte gesichert.
- b) die Landes-Bewertungsstützpunkte. Die Vergleichszahlen für die Nutzungen dieser Stützpunkte werden von den Gutachterausschüssen bei den Oberfinanzdirektionen, die zwingend eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden haben (§ 67 Abs. 1 BewG), durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ermittelt.
- c) die Orts-Bewertungsstützpunkte. Die Ermittlung der Vergleichszahlen für die Orts-Bewertungsstützpunkte (vgl. § 39 Abs. 2 BewG) obliegt den FÄ, denen hierbei wiederum der Vergleich mit den Landes-Bewertungsstützpunkten dient. Diese Vergleichszahlen sind Ausgangspunkt für die Bewertung der Masse der Betriebe.
Rz. 22
Hiernach werden durch ein über das ganze Bundesgebiet gezogenes Netz von Bewertungsstützpunkten die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit ermittelt und das Ergebnis der Ermittlung durch die Vergleichszahlen ausgedrückt.
Rz. 23
Der Ertragswert ergibt sich im Ergebnis dadurch, dass der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert auf die Vergleichszahl angewendet wird (§ 40 Abs. 2 BewG). Dieser Wert wird Vergleichswert genannt. Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert wird als Hektarwert bezeichnet. Der Hektarwert ist damit das Endergebnis der vergleichenden Bewertung und nicht mehr ein Faktor für die Ermittlung des Ertragswerts (§ 40 Abs. 1 BewG).
Rz. 24
Abweichend von den vorstehenden Ausführungen werden im vergleichenden Verfahren für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald gem. § 55 BewG unmittelbar Vergleichswerte ermittelt (§ 55 BewG). Auch für die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung werden die Vergleichswerte unmittelbar ermittelt (vgl. § 62 Abs. 2 BewG).
Rz. 25
Das BewG 1934 hatte die Bestimmung der Ausgangs-Ertragswerte noch dem Reichsminister der Finanzen überlassen. Dieser setzte einen Spitzenwert für die Landwirtschaft und einen Spitzenwert für den Weinbau fest. Dieses Verfahren krankte jedoch an einer zu geringen Basis. Darüber hinaus entsprach die Festsetzung des Ertragswertes über einen Verwaltungserlass auch nicht rechtstaatlichen Überlegungen.
Rz. 26
Durch das BewG 1965 wurde auch dieses Manko behoben und die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte aus einer breiten Grundlage gewonnen. So ist z.B. der Ausgangs-Ertragswert der landwirtschaftlichen Nutzung (ohne Hopfen und Spargel) von 37,26 DM je Ar = 3 726 DM je ha aus Reinertragsergebnissen von über tausend buchführenden landwirtschaftlichen Betrieben hergeleitet worden.
Rz. 27– 29
Einstweilen frei.