Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Schulungsveranstalter
Leitsatz (amtlich)
1. Gewerkschaftliche Veranstalter, die bei der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG aus koalitionsrechtlichen Gründen auf die Geltendmachung von Selbstkosten beschränkt sind, können ihre Selbstkosten im Wege einer Mischkalkulation ermitteln.
2. Der koalitionsrechtliche Grundsatz, daß Gewerkschaften aus Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG keinen Gewinn erzielen dürfen, dient dazu, dem Arbeitgeber die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er für die Selbstkosten des Schulungsträgers in Anspruch genommen wird. Er ist kein neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehendes Korrektiv zur Verringerung der betriebsverfassungsrechtlichen Kostentragungspflicht.
3. Zur Prüfung seiner Kostenerstattungspflicht kann der Arbeitgeber nur solche Auskünfte verlangen, die zur Nachprüfbarkeit der Angaben des Veranstalters geeignet und erforderlich sind.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 2, 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1996 - 6 TaBV 14/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über Freistellungsansprüche des Betriebsrats hinsichtlich der von einem Schulungsträger in Rechnung gestellten Seminargebühren.
Der Antragsteller ist bei der Arbeitgeberin gebildeter Betriebsrat. Auf dessen Beschluß nahmen die zu 3) und 4) beteiligten Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 21. Oktober 1995 an einem JAV Aufbauseminar II "Spürbar aktiv" teil. Die Schulung wurde in einer nicht gewerkschaftseigenen Schulungsstätte durchgeführt. Schulungsveranstalter war die Gemeinnützige hbv-K mbH, ... (hbv-K), deren alleiniger Gesellschafter die Vermögensverwaltung der Gewerkschaft HBV GmbH ist.
Die hbv-K stellte für die Teilnahme der beiden JAV-Mitglieder eine Seminargebühr vor je 991,41 DM zuzüglich 7 % MwSt. in Rechnung. Diese Gebühr schlüsselte sie wie folgt auf: Teilnehmermaterial 35,55 DM, Arbeitsmaterialien/Medien 31,02 DM, Arbeitskosten105,-- DM, allgemeine Verwaltung 31,50 DM, Büro- und Materialkosten 35,-- DM, Organisation 38,50 DM und Seminarabrechnung 140,-- DM.
Die Arbeitgeberin zahlte den beteiligten JAV-Mitgliedern für die Zeit der Schulungsteilnahme das Arbeitsentgelt und übernahm auch die angefallenen Kosten der Übernachtung und Verpflegung. Dagegen lehnte sie es ab, die Seminargebühr zu erstatten und verlangte statt dessen eine weitere Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten. Daraufhin erläuterte der Betriebsrat die angefallenen Kosten wie folgt: Die Kosten für das Teilnehmermaterial von insgesamt 35,55 DM setzten sich zusammen aus einem Betrag von 10,-- DM für eine Seminarmappe, 8,70 DM für ein Arbeitsheft, 5,50 DM für einen Gesetzestext Betriebsverfassungsgesetz, 3,-- DM für einen Schnellhefter und 8,35 DM für 27 Fotokopien á 0,30 DM. Der Betrag von 31,02 DM betreffe die anteiligen Kosten für die Benutzung eines von der Schulungsstätte gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Overhead-Projektors und Metaplan-Materialien. Die Rechnungsbeträge für Arbeitskosten, allgemeine Verwaltungs-, Büro- und Materialkosten, Organisation und Seminarabrechnung seien Einzelposten der sich auf 350,-- DM belaufenden Verwaltungspauschale, die auf einer Mischkalkulation beruhe. Sie decke die dem Schulungsveranstalter bei der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen entstandenen Gemeinkosten. Diese Kosten seien von einem unabhängigen Treuhandunternehmen auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses des Jahres 1994 ermittelt worden. Nach dem Testat dieses Treuhandunternehmens vom 28. August 1996 setzten sich die Gemeinkosten zusammen aus dem betrieblichen Aufwand von 1.845.804,85 DM, dem Personalaufwand von 1.116.792,99 DM sowie den Kosten für Abschreibungen, Steuern und ähnlichen Aufwendungen von 146.344,34 DM. Die sich daraus errechnenden Gesamtkosten von 3.108.942,18 DM seien durch die Zahl der bei 663 Schulungen angefallenen 35.356 Seminartage zu dividieren und vorliegend mit vier Schulungstagen zu multiplizieren. Von der sich daraus ergebenden Kostenpauschale in Höhe von 351,73 DM seien 350,- DM in Rechnung gestellt worden.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, zu einer weitergehenden Aufschlüsselung der Seminargebühren nicht verpflichtet zu sein. Die Arbeitgeberin sei aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Informationen in der Lage, ihre Zahlungspflicht zu prüfen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Christine M und Thomas W jeweils von der Forderung der Firma Gemeinnützige hbv-K mbH ..., D, über DM 1.060,81 betreffend die Teilnahme am Seminar "Spürbar aktiv", Aufbauseminar JAV II, in der Zeit vom 15. bis 21. Oktober 1995 vollständig freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Schulungsveranstalter könne aus koalitionsrechtlichen Gründen nur die Erstattung von Selbstkosten verlangen, die durch die konkrete Schulungsveranstaltung entstanden seien. Das schließe eine Mischkalkulation aus, weil sie für mögliche Verluste aus anderen betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen nicht einzustehen habe. Zur Prüfung ihrer Kostentragungspflicht seien weitere Angaben zur Gesamtzahl aller Schulungsteilnehmer der hbv-K notwendig.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluß unter Abweisung des Antrags im übrigen teilweise abgeändert und die Arbeitgeberin verurteilt, die zu 3) und 4) beteiligten JAV-Mitglieder von der Forderung der hbv-K im Umfange von je 1.002,28 DM freizustellen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie weiterhin das Ziel der Antragsabweisung verfolgt. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt.
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Hinsichtlich des im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Freistellungsbegehrens steht der Arbeitgeberin kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Betriebsrat hat insoweit seiner Nachweispflicht genügt.
1. Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten, die für die Schulung eines Mitglieds der JAV entstanden sind, beruht auf § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 BetrVG. Der Besuch der fraglichen Schulungsveranstaltung war für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabenstellung der JAV und damit des Betriebsrats erforderlich. Darüber und über die Verhältnismäßigkeit der in Rechnung gestellten Schulungskosten besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
2. Der Betriebsrat hat mit seinem Entsendebeschluß einen Veranstalter ausgewählt, dessen alleiniger Gesellschafter die Vermögensverwaltung der Gewerkschaft HBV GmbH ist. Die daraus folgende Zuordnung zur Gewerkschaft HBV bedingt die Anwendung des koalitionsrechtlichen Grundsatzes, der neben dem Grundsatz der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit die betriebsverfassungsrechtliche Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG beschränkt. Danach ist der Arbeitgeber nicht zur Finanzierung der Arbeitnehmerkoalition verpflichtet. Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, dürfen aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keinen Gewinn erzielen (Senatsbeschlüsse vom 30. März 1994 und vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 45/93 - und - 7 ABR 55/94 - BAGE 76, 214 = AP Nr. 42 und BAGE 80, 236 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972 m.w.N.).
a) Der Arbeitgeber darf deshalb nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die einer Gewerkschaft infolge der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen tatsächlich entstanden sind. Dazu müssen die berechneten Selbstkosten nachgewiesen werden, weil nur auf diese Weise der Umfang der Kostenerstattungspflicht geprüft und nicht erstattungsfähige Beträge festgestellt werden können.
b) Die daraus resultierende Nachweispflicht bezieht sich auf die tatsächlich erbrachten Leistungen und die vom Veranstalter dafür in Rechnung gestellten Selbstkosten. Darauf hat sich auch die arbeitsgerichtliche Prüfung zu beziehen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist nach dem koalitionsrechtlichen Grundsatz nicht zusätzlich zu prüfen, ob zu Recht verlangte Selbstkosten und die ihnen zuzuordnenden Leistungen für die Durchführung der jeweiligen Schulung aus der Sicht eines vernünftigen Dritten erforderlich und im einzelnen verhältnismäßig waren. Denn die aus dem koalitionsrechtlichen Grundsatz folgende Aufschlüsselungspflicht soll durch Kostentransparenz einer unzulässigen Erweiterung der gesetzlich angeordneten Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zugunsten seines sozialpolitischen Gegenspielers entgegenwirken. Sie ist jedoch kein zusätzliches Korrektiv zur Verringerung der betriebsverfassungsrechtlichen Kostentragungspflicht. Den Schutz des Arbeitgebers vor einer unangemessenen Kostenbelastung bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den der Betriebsrat auch bei kommerziellen Veranstaltern bei seiner Beschlußfassung über den Besuch einer Schulungsveranstaltung beachten muß, und der von ihm die Prüfung verlangt, ob die verlangten Schulungskosten angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse dem Arbeitgeber zumutbar sind.
3. Die Angaben der den betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen zuzuordnenden Kosten nach Grund und Höhe (Aufschlüsselungstiefe) ist abhängig von der rechtlichen Organisation des Schulungsveranstalters und dem Umfang seiner Aktivitäten. Bei gemeinnützigen Veranstaltern schließt der steuerrechtlich anerkannte Status der Gemeinnützigkeit eine unmittelbare Gewinnerzielung zugunsten der Gewerkschaften weitgehend aus, weil der gemeinnützige Veranstalter keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen darf, Überschüsse steuerunschädlich nur im Rahmen des § 58 AO im begrenzten Umfang bilden kann, vorhandene Mittel zeitnah verwenden muß und nur gemeinnützigen Zwecken zuführen darf. Allerdings schützt dieser Status nicht davor, Überschüsse aus dem Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen zur Finanzierung anderer Aktivitäten im Rahmen der selbst bestimmten Zwecksetzung zu verwenden und auf diese Weise auch gewerkschaftliche Bildungsarbeit oder andere gewerkschaftsbezogene Vorhaben mittelbar zu finanzieren.
Beschränkt sich ein als gemeinnützig anerkannter gewerkschaftlicher Veranstalter auf die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen, fehlt es in der Regel an der Möglichkeit eines internen Kostenausgleichs zu Lasten des sozialpolitischen Gegenspielers. Das ermöglicht die Angabe von Schulungspauschalen, die erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine mögliche Gegnerfinanzierung zu spezifizieren sind. Solche Anhaltspunkte können sich etwa ergeben aus der Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Bildungseinrichtungen oder sonstiger Vertragsbeziehungen zu Gewerkschaften und/oder deren Organisationen bei der Durchführung der Schulungen. Fehlt es an dieser selbstgewählten Beschränkung, kann der zahlungsverpflichtete Arbeitgeber nach dem koalitionsrechtlichen Grundsatz Angaben zu Grund und Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten und den jeweiligen Zuordnungskriterien verlangen.
4. Für die Ermittlung von Selbstkosten gelten auch bei einem aufschlüsselungsverpflichteten Veranstalter anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, aaO, zu B II 5 b der Gründe). Das läßt es zu, Selbstkosten kalkulatorisch auf der Grundlage vorangegangener Jahresergebnisse zu ermitteln und der Preisgestaltung für die kommende Schulungsperiode zugrunde zu legen. Der koalitionsrechtliche Grundsatz verwehrt es diesem Veranstalterkreis nicht, eine Mischkalkulation vorzunehmen, nach der alle künftig zu erwartenden Kosten für die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen gemeinsam ermittelt und in Durchschnittswerten unabhängig von der konkreten Teilnehmerzahl einer Schulung teilnehmerbezogen zugeordnet werden. Die Funktion des koalitionsrechtlichen Grundsatzes besteht darin, die vom Schulungsträger anzugebenden Zahlen auf mögliche Gewinne hin zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin gebietet es der koalitionsrechtliche Grundsatz nicht, daß diese Schulungsträger die Preisgestaltung ausrichten an einem erst im nachhinein zu ermittelnden Rechnungsergebnis und/oder der konkreten Teilnehmerzahl einer Schulung. Einer solchen Preisgestaltung steht die betriebsverfassungsrechtliche Ausgestaltung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entgegen. Sie hat die Prüfungspflicht des Betriebsrats im Zeitpunkt seines Entsendebeschlusses zur Grundlage. Er muß zu jener Zeit zuverlässig beurteilen können, ob der verlangte Seminarpreis angesichts der jeweiligen betrieblichen Verhältnisse verhältnismäßig ist. Dazu muß ihm der Schulungsveranstalter im Voraus einen Festpreis benennen können. Das schließt es aus, Schulungskosten im Wege einer Vorauszahlung zu erheben und nach Durchführung einer Veranstaltung abhängig von der jeweiligen Teilnehmerzahl und den tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen. Bei einer solchen Vertragsgestaltung könnte der Betriebsrat seiner Prüfungspflicht nicht zuverlässig nachkommen. Er müßte nach Abschluß des Rechnungsjahres oder nach Durchführung der Schulung auch mit Nachforderungen des Schulungsveranstalters rechnen, deren Umfang er im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung nicht übersehen und damit auch nicht prüfen kann, ob damit eine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers verbunden wäre.
Dem koalitionsrechtlichen Grundsatz läßt sich kein Verbot einer Mischkalkulation entnehmen. Das koalitionsrechtliche Prinzip beschränkt einen aufschlüsselungspflichtigen Veranstalter auf die Geltendmachung schulungsbedingt entstandener Selbstkosten und verwehrt ihm eine Gewinnerzielung unter Nutzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Unterstützungsfunktion. Darüber hinaus verlangt es von einem gewerkschaftlichen Veranstalter keine andere Kostenkalkulation als von einem kommerziellen Anbieter, der eine Kostenunterdeckung einzelner Schulungsveranstaltungen durch Überschüsse aus anderen Seminaren ausgleicht, aber im Unterschied zu gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen zusätzlich eine Gewinnmarge einkalkulieren darf. In beiden Fällen ist es unerheblich, ob und inwieweit ein Arbeitgeber im Einzelfall zur Minderung der Kostentragungspflicht eines anderen Arbeitgebers herangezogen wird.
5. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Betriebsrat die schulungsbedingt angefallenen und erstattungsfähigen Selbstkosten ausreichend nachgewiesen. Über den vom Landesarbeitsgericht bestandskräftig festgestellten Umfang hinaus steht der Arbeitgeberin kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
a) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Verwaltungspauschale im Umfang der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Selbstkosten in Höhe von 335,17 DM anstelle der verlangten 350,- DM zu tragen und den Betriebsrat insoweit von seiner Zahlungsverpflichtung freizustellen.
aa) Bei dem Schulungsveranstalter handelt es sich um eine GmbH, deren Seminarbetrieb als gemeinnützig anerkannt ist. Die Gesellschaft unterhält darüber hinaus einen Verlagsbetrieb im Sinne der §§ 14, 64 AO, der nicht der Gemeinnützigkeit unterliegt und 20 % des Gesamtumsatzes erwirtschaftet. Diese Art der Betätigung verlangt eine Aufschlüsselung der auf den Seminarbetrieb entfallenden Kosten und die Angabe der Zuordnungskriterien. Nach den auf den Angaben des Betriebsrats beruhenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beschränkte sich die hbv-K in der maßgeblichen Schulungsperiode auf die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Das macht eine weitere Aufschlüsselung innerhalb der auf den Seminarbereich entfallenden Kosten entbehrlich.
Zu weiteren Nachforschungen hinsichtlich der Schulungsaktivitäten der hbv-K war das Landesarbeitsgericht nicht gehalten. Die Arbeitgeberin durfte sich insoweit nicht auf einfaches Bestreiten der substantiierten Angaben des Betriebsrats beschränken. Ihr konnten aufgrund der von ihr unmittelbar mit dem Schulungsveranstalter am 3. Mai 1996 geführten allgemeinen Verhandlungen über dessen Aufschlüsselungspflicht und der in diesem Zusammenhang gefundenen Regelungen der Umfang und die Aktivitäten der hbv-K nicht unbekannt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund hätte sie ihre Bedenken zum Veranstaltungsprogramm der hbv-K konkretisieren müssen, um dem Landesarbeitsgericht Anlaß zur weiteren Nachforschungen zu geben.
bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts belaufen sich die in die Seminarpauschale einfließenden Selbstkosten des Schulungsveranstalters auf 335,17 DM. Das Beschwerdegericht hat bei der Ermittlung dieses Selbstkostenanteils den von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf der Grundlage der Verlust- und Gewinnrechnung des Jahres 1994 ermittelten betrieblichen Aufwand von 1.845.804,85 DM und einen Personalaufwand von 1.116.792,99 DM zugrunde gelegt. Dabei hat es die weiteren konkreten Angaben des Betriebsrats zur Gesamtzahl des Personals, der von ihnen erbrachten Dienstleistungen für den Schulungsbereich und dem nach Verlags- und Seminarbereich gestaffelten Personalschlüssel sowie die Angaben zur Anzahl der von der hbv-K vertriebenen Büros, der nach Büroflächenanteile vorgenommenen Zuordnung zwischen dem Seminar- und dem Verlagsbereich berücksichtigt. Schließlich hat es die von der hbv-K in der Rechnung selbst vorgenommene nähere Konkretisierung der Verwaltungspauschale getrennt nach Arbeitskosten, allgemeinen Verwaltungskosten, Büro- und Materialkosten sowie Seminar- und Seminarabrechnungskosten bewertet. Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht einen Gesamtbetrag von 2.962.597,84 DM an schulungsbedingt entstandenen Selbstkosten des Veranstalters festgestellt und anhand der insgesamt angefallenen Seminartage (Anzahl der Schulungen x Anzahl aller Teilnehmer ist = 35.356) eine tagesbezogene Verwaltungspauschale von 83,78 DM je Teilnehmer errechnet.
cc) Die Berechnung des Landesarbeitsgerichts ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wobei der Senat mangels Beschwerde des Betriebsrats nicht zu entscheiden hatte, ob das Landesarbeitsgericht bei der Berechnung der teilnahmebezogenen Verwaltungspauschale die vom Betriebsrat angegebenen und vom Treuhandunternehmen testierten Kosten für Abschreibungen, Steuern und ähnliche Aufwendungen in Höhe von 146.344,34 DM zu Recht ausgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin konnte sich das Beschwerdegericht zur Feststellung der Selbstkosten auf das vom Betriebsrat vorgelegte Testat des Treuhandunternehmens, dessen Erörterung zwischen den Beteiligten in der mündlichen Anhörung sowie auf die weiteren, von der Arbeitgeberin nicht substantiiert bestrittenen Angaben des Betriebsrats beschränken. Zwar ist das Gericht im Beschlußverfahren nach § 83 Abs. 1 ArbGG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das betrifft jedoch nur diejenigen Sachverhalte, die zur Entscheidung über den gestellten Antrag aus seiner Sicht erforderlich sind. Soweit die Beteiligten einen Sachverhalt übereinstimmend vortragen oder dem substantierten Vorbringen eines Beteiligten nicht widersprochen wird oder sich dem Gericht an der Richtigkeit des Vorbringens keine Zweifel aufdrängen, kann es in der Regel von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts absehen (vgl. BAG Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP Nr. 4 zu § 87 ArbGG 1979; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 83 Rz 93 f. m.w.N.). Hat der Betriebsrat schulungsbedingte Selbstkosten eines aufschlüsselungsverpflichteten Veranstalters anhand des Testats einer unabhängigen Treuhandgesellschaft dargelegt und drängen sich dem Beschwerdegericht an diesen Angaben keine Zweifel auf, hat der Arbeitgeber vorzutragen, aus welchen Gründen ihm eine Überprüfung seiner Kostentragungspflicht verwehrt ist und welche konkreten Angaben hierfür aus seiner Sicht erforderlich sind. Fehlt es daran, ist das Beschwerdegericht zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nicht veranlaßt. Daher brauchte auch das Landesarbeitsgericht dem Einwand der Arbeitgeberin, zu einer Kostenprüfung erst anhand der Angaben zur Gesamtzahl aller Schulungsteilnehmer in der Lage zu sein, nicht nachzugehen. Der Arbeitgeberin waren die Gesamtzahl der Schulungen und die Summe aller Teilnehmertage bekannt. Hierbei handelt es sich wie bei den sog. "Manntagen" um eine anerkannte Kalkulationsgrundlage. Es hätte an der Arbeitgeberin gelegen darzulegen, weshalb die von ihr gewünschten Einzelangaben zur Zahl der Teilnehmer eine höhere Aussagekraft hinsichtlich der Prüfung von Selbstkosten zukommt.
dd) Darüber hinaus kann die Arbeitgeberin auch nicht über alle Umstände Auskunft verlangen, die für die Ermittlung und Feststellung schulungsbedingt anfallender Selbstkosten irgendwie nützlich oder hilfreich sind. Die Aufschlüsselungspflicht soll ihrem Zweck nach den Arbeitgeber in die Lage versetzen, seine Kostentragungspflicht zu prüfen. Dazu sind ihm - unter Beachtung berechtigter Geheimhaltungsinteressen - Auskünfte zu Grund und Höhe der in eine Pauschale einfließenden Kosten zu erteilen. Weitere Angaben können nur gefordert werden, soweit sie zur Nachprüfbarkeit geeignet und erforderlich sind.
b) Nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, gegen die sich die Rechtsbeschwerde nicht wendet, hat der Schulungsveranstalter die entstandenen Reisekosten der Referenten sowie die Kosten für das Teilnehmermaterial und den Medieneinsatz konkret ermittelt und auf die einzelnen Schulungsteilnehmer umgelegt. Diese Kosten hat das Beschwerdegericht mit Ausnahme derjenigen für den seminarbedingten Medieneinsatz als Selbstkosten anerkannt. Das hat die Rechtsbeschwerde nicht gerügt. Angesichts der damit verbundenen Feststellungen war der Senat an der Beurteilung dieses Teils der Beschwerdebegründung gehindert.
Unterschriften
Dörner Schmidt Gräfl Zumpe Bea
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.06.1998 durch Siegel, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436466 |
BAGE, 171 |
BB 1999, 157 |
DB 1999, 387 |
NWB 1999, 673 |
FA 1998, 388 |
FA 1999, 91 |
NZA 1999, 163 |
SAE 1999, 158 |
ZTR 1999, 335 |
AP, 0 |
ZfPR 1999, 57 |