Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin
Orientierungssatz
1. Für die Eingruppierung nach den AVR-DW EKD ist nach deren § 12 Abs. 3 die auszuübende Tätigkeit und nicht die berufliche Ausbildung des Beschäftigten maßgebend. Daher ist für die tatbestandliche Erfüllung eines Richtbeispiels zu den Entgeltgruppen der AVR-DW EKD das jeweilige Berufsbild der übertragenen Tätigkeit und nicht der erworbene Berufsabschluss von Bedeutung.
2. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Dieser muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 2010 – 19 Sa 664/10 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR-DW EKD).
Rz. 2
Der Beklagte ist Träger von diakonischen Einrichtungen und betreibt ua. das “Haus W…”, eine Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen. In dem mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrag vom 22. Oktober 1996 ist ua. vereinbart:
“§ 1 Der/Die Mitarbeiter(in) … wurde mit Wirkung vom
01.10.1996
als Erzieherin
für das
Haus W…, K…, eingestellt.
…
§ 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. …”
Rz. 3
Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und verfügt über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation, die sie bei einer internen fünfwöchigen Zusatzausbildung des Beklagten erworben hatte. Dieser hatte für die von ihm bis September 1999 in Einrichtungen der Behindertenpflege eingestellten Erzieherinnen und Erziehern ohne behindertenspezifische Zusatzausbildung die Teilnahme an dieser Maßnahme verlangt.
Rz. 4
Die Klägerin war bis März 2010 im Haus “W…” für die Wohngruppe 1, in der neun Personen von vier Beschäftigten betreut wurden, und anschließend darüber hinaus als sog. Springerin beschäftigt. Für die der Klägerin dabei ausdrücklich übertragene Tätigkeit ist eine dreijährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin erforderlich. Seit der Neufassung der AVR-DW EKD zum 1. Juli 2007 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD.
Rz. 5
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, sie sei nach der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD zu vergüten, weil sie als Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen tätig sei. Ihre auszuübende Tätigkeit ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung von Mai 1995, die für alle pädagogischen Beschäftigten im “Haus W” gelte. Zu ihren Aufgaben gehörten Betreuungs- und Personalangelegenheiten mit Finanzverantwortung. Insbesondere sei sie mit der Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten befasst. Sie besitze anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse, ohne die sie ihre Aufgaben nicht erbringen könne. Ihre eigenverantwortlich wahrzunehmenden Befugnisse und Kompetenzen entsprächen den Aufgaben einer Diplom-Pädagogin. Jedenfalls nehme sie eigenständig schwierige Aufgaben iSd. Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD wahr. Die betreuten Bewohner wiesen eine Vielzahl unterschiedlicher, hochgradig differenzierter psychischer Behinderungen, psychiatrischer Erkrankungen und Störungen auf. Sie benötige deshalb erhebliche medizinische, sozialtherapeutische und pädagogische Kenntnisse. Dies unterschiede sich von den “normalen” Aufgaben einer Erzieherin.
Rz. 6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD seit dem 1. Dezember 2007 und unter Berücksichtigung der Besitzstandsregelung zu zahlen.
Rz. 7
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Stellenbeschreibung aus dem Monat Mai 1995 sei unverbindlich; sie beschreibe nur ganz allgemein den Arbeitsbereich einer Fachkraft im Betreuungsdienst und werde seit dem Jahr 2000 nicht mehr angewendet. Bei den in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten handele es sich um klassische Aufgaben einer Heilerziehungspflegerin. Die der Klägerin tatsächlich übertragenen Aufgaben seien keine “speziellen” erzieherischen, sondern heilerzieherischer Art. Deshalb komme es auf die Qualifikation als Erzieherin nicht an. Vielmehr müssten sich Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der Tätigkeit an einer heilerzieherischen Ausbildung messen lassen. Die Klägerin erfülle auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD nicht. Die Betreuung von Bewohnern des “Hauses W”, die geistige Behinderungen unterschiedlicher Art aufwiesen, sei keine schwierige Aufgabe iSd. Tätigkeitsmerkmales, sondern eine Standardaufgabe für Fachkräfte in solchen Tätigkeitsfeldern.
Rz. 8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie aus anderen Gründen begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
Rz. 10
I. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach ihrem Arbeitsvertrag und dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nach den AVR-DW EKD. Danach gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Regelungen:
Ҥ 12 Eingruppierung
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. …
(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.
(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.
…
Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen
a. Pflege/Betreuung/Erziehung,
…
Richtbeispiele:
Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,
Erzieherin,
Heilerziehungspflegerin,
…
Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen
a. Pflege/Betreuung/Erziehung,
…
Richtbeispiele:
…
Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,
Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,
…
(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. …
…
(14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern.
…”
Rz. 11
II. Die begehrte Eingruppierung setzt voraus, dass die Klägerin nach Maßgabe der für Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsregelungen (dazu s. nur BAG 18. November 2009 – 4 AZR 493/08 – Rn. 29 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 54 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 13; 14. Januar 2004 – 10 AZR 188/03 – mwN, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 3) entweder die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD oder eines der dort genannten Richtbeispiele gemäß den Anforderungen des § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Vergütungsordnung der AVR-DW EKD entsprechend anzuwenden ist, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa BAG 23. September 2009 – 4 AZR 333/08 – Rn. 20 f. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95; 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238). Auf die allgemeinen Merkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (st. Rspr., BAG 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).
Rz. 12
III. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die der Klägerin ausdrücklich übertragene Tätigkeit sei die einer Erzieherin, die zwar das Richtbeispiel “Erzieherin” der Entgeltgruppe 7A AVRDW EKD, nicht aber das Richtbeispiel “Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen” der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD erfülle, nicht gefolgt werden.
Rz. 13
1. Nach den Eingruppierungsregelungen des § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern die auszuübende Tätigkeit maßgebend. Deshalb kommt es für die Eingruppierung nach einem Richtbeispiel nicht darauf an, ob die Klägerin die Prüfung für einen dort genannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt hat, sondern ob ihr eine Tätigkeit als Erzieherin auch übertragen worden ist.
Rz. 14
2. Die Klägerin erfüllt nicht das Richtbeispiel einer Erzieherin iSd. Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD. Die ihr übertragene Tätigkeit entspricht nicht dem Berufsbild einer Erzieherin, sondern dem einer Heilerziehungspflegerin.
Rz. 15
a) Nach den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Berufsinformationen sind Erzieherinnen ua. wie folgt tätig:
“Erzieher/innen beobachten das Verhalten und Befinden der Kinder, die sie fördern und betreuen, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen z.B. Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die z.B. soziales Verhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Betreuten, indem sie diese zu kreativer … Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Weiterhin dokumentieren sie Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen.”
Rz. 16
Davon unterscheiden sich das Berufsbild und das Ausbildungsziel von Heilerziehungspflegerinnen, wie es etwa in den nordrhein-westfälischen “Richtlinien und Lehrpläne zur Erprobung – Fachschulen des Sozialwesens – Fachrichtung Heilerziehungspflege” (hrsg. vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Amtsblatt des Ministeriums Nr. 6/08, S. 16 ff.) im Abschnitt 2.1 – Fachschule für Heilerziehungspflege – beschrieben wird:
“Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sind Fachkräfte im Sozial- und Gesundheitswesen, die pädagogische und pflegerische Kompetenzen integrieren. Sie leisten ganzheitliche Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen und Behinderungsformen. Dabei arbeiten sie sowohl klienten-, organisations- und fachbezogen.
Die Aufgaben der Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger orientieren sich am gesetzlichen Auftrag des SGB VIII, SGB IX und SGB XII, wonach behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Unterstützung zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben. Insbesondere im Rahmen der Eingliederungshilfe sind Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger die Fachkräfte für die soziale, pädagogische und pflegerische Unterstützung. …”
Rz. 17
b) Die der Klägerin ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten entsprechen nicht dem Berufsbild einer Erzieherin, sondern dem einer Heilerziehungspflegerin. Sie arbeitet nicht in der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Aus der von ihr selbst vorgelegten “Stellenbeschreibung” und nach der von ihr beschriebenen Tätigkeit ergibt sich vielmehr, dass die “Lebensbegleitung für Menschen mit Behinderung” Aufgabe und Ziel ihrer Beschäftigung ist. Ihr erstinstanzlicher Vortrag, sie sei “als Erzieherin mit speziellen Aufgaben der pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Bereiche tätig”, steht dem nicht entgegen. Maßgebend ist allein die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, nicht aber die rechtliche Bewertung oder Einordnung in vermeintliche Berufsbilder durch eine Partei.
Rz. 18
c) Etwas anderes folgt nicht aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, nach der die Klägerin als “Erzieherin” eingestellt ist.
Rz. 19
aa) Zwar richtet sich nach § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD die Eingruppierung allein nach der auszuübenden Tätigkeit, die nicht notwendig mit der tatsächlich ausgeübten identisch ist. Maßgebend ist grundsätzlich diejenige Tätigkeit, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldet wird (BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 58 mwN, BAGE 132, 365). Für eine Änderung des Arbeitsvertrages ist eine darauf gerichtete Willenserklärung der Arbeitsvertragsparteien erforderlich (vgl. BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207; 12. März 2008 – 4 AZR 67/07 – ZTR 2008, 604).
Rz. 20
bb) Vorliegend geht der Senat aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien und der einvernehmlichen Ausübung der ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit zugunsten der Klägerin davon aus, dass die ihr übertragene Tätigkeit entweder (noch) im Rahmen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts erfolgt oder es insoweit zu einer (konkludenten) Änderung der ursprünglichen vertraglichen Tätigkeitsabrede gekommen ist. Im anderen Fall könnte die Klägerin unter Berufung auf die ihr übertragene Tätigkeit ohnehin keine Vergütung auf Grundlage des Richtbeispiels “Erzieherin” verlangen.
Rz. 21
IV. Die Rechtsverletzung führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör die Sache nicht selbst entscheiden kann.
Rz. 22
1. Die Klage ist derzeit nicht schlüssig.
Rz. 23
a) Das gilt zunächst für das Richtbeispiel “Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen”.
Rz. 24
aa) Bauen Richtbeispiele wie vorliegend dasjenige der “Heilerziehungspflegerin” und “Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen” der Entgeltgruppen 7A und 8A AVR-DW EKD aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Allein aus deren Betrachtung lassen sich noch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob sich die Tätigkeit entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen von derjenigen einer Heilerziehungspflegerin iSd. Entgeltgruppe 7A hervorhebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den “Normaltätigkeiten”, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 – I-0124/R38-09 – Rn. 38 mwN).
Rz. 25
bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin bisher nicht gerecht.
Rz. 26
(1) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der das Richtbeispiel “Heilerziehungspflegerin” erfüllt. Davon gehen die Parteien in Bezug auf die ausdrücklich übertragene Tätigkeit übereinstimmend aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).
Rz. 27
(2) Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD ermöglichen, um von “speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen” ausgehen zu können (zu Spezialaufgaben s. BAG 26. November 2003 – 4 AZR 695/02 – zu II 5e bb der Gründe, ZTR 2004, 361; 2. August 2006 – 10 ABR 48/05 – Rn. 34 f., NZA-RR 2007, 554). Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht.
Rz. 28
(a) Hierzu hätte sie die Normaltätigkeit einer Heilerziehungspflegerin darlegen müssen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Heilerziehungspflegerin hat, die in die Entgeltgruppe 7A AVRDW EKD eingruppiert ist. Dazu bedarf es eines Vortrages, welche Ausbildungsinhalte – als Kenntnisse iSd. AVR-DW EKD – für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche Aufgaben danach eine Heilerziehungspflegerin als Normaltätigkeit schuldet. Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden “speziellen Aufgaben” sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuübenhat und welche “entsprechenden Kenntnisse” hierfür erforderlich sind (vgl. zum Ganzen ausf. BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 32, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 30, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 – 4 AZR 634/04 – Rn. 26, BAGE 117, 92; 11. Februar 2004 – 4 AZR 684/02 – zu I 3c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).
Rz. 29
Die schlagwortartige Beschreibung ihrer eigenen Tätigkeit reicht hierfür nicht aus. Warum sich die ihr übertragene Tätigkeit aus denen einer Heilerziehungspflegerin der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt, wird nicht dargelegt.
Rz. 30
(b) Weiter ist schon nicht erkennbar, in welchem Maße die von ihr auszuübenden Tätigkeiten der Betreuungsangelegenheiten, der Personalangelegenheiten und der Finanzverantwortung bereits in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden und welche speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse notwendig sein sollen, um davon ausgehen zu können, die Anforderungen des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD seien erfüllt. Dass es sich dabei für ausgebildete Erzieherinnen um spezielle Aufgaben handeln mag, für die entsprechende Kenntnisse erforderlich sind, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD für die Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin ohne Bedeutung. Zudem wird nicht dargetan, dass es sich bei den nicht näher erläuterten Sozial- und Verlaufsberichten um “spezielle Aufgaben” handelt. Allein der Hinweis der Revision, es seien “handfeste zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten” erforderlich, ersetzt nicht einen dahin gehenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen.
Rz. 31
(c) Ebenso belegt die Betreuung von Bewohnern mit mehrfachen geistigen Behinderungen für sich genommen noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Richtbeispiels. Es fehlt an einer Darlegung, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden speziellen Aufgaben damit wahrgenommen werden, welcheentsprechenden Kenntnisse dafür erforderlich sind und aus welchen Gründen die Klägerin über sie verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des Richtbeispiels ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen müssen für eine dahin gehende Bewertung von derdarlegungspflichtigen Klägerin jedoch entsprechend vorgetragen werden (vgl. BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 313/09 – Rn. 36, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62).
Rz. 32
(d) Ein anderes folgt nicht aus dem von der Klägerin nur pauschal in Bezug genommenen Einarbeitungskonzept und dem von ihr vorgelegten Zwischenzeugnis, in dem lediglich Aufgaben und Tätigkeiten knapp beschrieben werden. In der von ihr vorgelegten Stellenbeschreibung werden der “Aufgabenkatalog” und die “Befugnisse und Kompetenzen” lediglich durch “unsortierte Stichworte” umschrieben. Zudem kommt die Stellenbeschreibung als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten nicht ausreichend wiedergibt und sie sich nicht erkennbar auf das von der Klägerin in Anspruch genommene Richtbeispiel oder auf einzelne Tatbestandsmerkmale bezieht (zu diesen Anforderungen BAG 16. November 2011 – 4 AZR 773/09 – Rn. 23 f.). Deshalb kann dahinstehen, ob die Stellenbeschreibung überhaupt noch maßgebend ist.
Rz. 33
(e) Schließlich lässt der schlichte Verweis auf von der Klägerin im Einzelnen noch näher aufgeführte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen allein keinen ausreichenden Schluss auf die dabei vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu.
Rz. 34
b) Die Klägerin erfüllt nach ihrem bisherigen Vorbringen auch nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD, das im Untersatz Nr. 1 unter Hinweis auf die Anmerkungen 6 und 14 näher beschrieben wird.
Rz. 35
aa) Bei den Tätigkeitsmerkmalen nach den Obersätzen der Entgeltgruppen 7A und 8A AVR-DW EKD handelt es sich gleichfalls um Aufbaufallgruppen, bei denen ein Tatsachenvortrag erforderlich ist, der zunächst die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD sowie anschließend die Erfüllung der weiteren Merkmale der Entgeltgruppe 8A AVRDW EKD in einer Weise darlegt, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht (ausf. oben IV 1 a aa).
Rz. 36
Maßstab für diesen Vergleich ist die Tätigkeit in der Ausgangsfallgruppe. Das ist vorliegend aufgrund der übertragenen Tätigkeit und der näheren Umschreibung der eigenständig wahrgenommenen Aufgaben in der Anmerkung 6 zu dieser Entgeltgruppe – dreijährige Fachschulausbildung – (wiederum) die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin, da diese dem Berufsbild der übertragenen Tätigkeit entspricht (oben III 2 b).
Rz. 37
bb) Die Klägerin übt zwar auch eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits aus (s. auch oben IV 1 a bb (1)). Es fehlt aber auch insoweit an dem erforderlichen Tatsachenvortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Mitarbeiterin, die das Tätigkeitsmerkmal des Obersatzes der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD erfüllt, und einer solchen, die “schwierige Aufgaben” iSd. Beschreibung im Untersatz Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD auszuüben hat. Der Vortrag der Klägerin lässt aus den bereits genannten Gründen (oben IV 1 a bb (2)) insoweit nicht den Schluss zu, ihr seien “schwierige Aufgaben” übertragen worden, die im Vergleich zur Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin die Hervorhebungsmerkmale iSd. Anmerkung 14 dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Rz. 38
2. Der Senat kann die Klage allerdings noch nicht abweisen. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerhaft, dem Vortrag der Klägerin folgend und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD, nicht auf die der Klägerin übertragene Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin, sondern auf die von ihr erworbene Qualifikation als Erzieherin abgestellt. In der Folge ist die Klägerin auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit des von ihr angenommenen Vergleichsmaßstabes hingewiesen worden. Ihr ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben, anhand der vom Senat angeführten Maßstäbe ergänzend vorzutragen.
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Treber, Hannig, Görgens
Fundstellen
Haufe-Index 3526444 |
DB 2013, 640 |
AP 2013 |
AUR 2013, 100 |