Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt
Orientierungssatz
1. Die Tätigkeit eines Übersetzers mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 TV EntgO Bund, wenn er schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzt (Rn. 16).
2. Dies war nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu diesem Unterabschnitt in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung ua. dann der Fall, wenn die Übersetzung „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt”. Eine „Kontrolle” in diesem Sinne ist die nach der Organisation des Arbeitgebers vorgesehene regelmäßige Möglichkeit einer – nicht zwingend inhaltlichen – Prüfung, die über die Ausübung des allgemeinen arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei Erbringung der Arbeitsleistung hinausgeht. Nicht erforderlich ist, dass die Kontrolle in jedem Einzelfall zu erfolgen hat (Rn. 24, 28).
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) § 12; Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Teil III Abschn. 16 Unterabschnitt 4 Entgeltgruppe 13 Fallgr. 3; TVÜ-Bund § 26 Abs. 1; Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV EntgO Bund § 1 Nr. 8 Fassung: 2019-09-09; Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV EntgO Bund § 2 Abs. 2 Fassung: 2019-09-09
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. November 2018 - 7 Sa 265/18 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30. Januar 2018 - 6 Ca 1066/17 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Rz. 2
Der Kläger, der über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung mit Diplom für die Sprachen Englisch und Russisch verfügt, ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1986 als Übersetzer für die russische und englische Sprache beim Bundessprachenamt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) und der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anwendung.
Rz. 3
In dem Referat, in dem der Kläger beschäftigt ist, sind eine Referatsleiterin, drei Überprüfer, 20 Übersetzer sowie sechs Fremdsprachenassistentinnen tätig. Weder die Referatsleiterin noch die Überprüfer sind der russischen Sprache mächtig.
Rz. 4
In einer Tätigkeitsdarstellung - Teil I - vom 30. Oktober 1991 heißt es ua.:
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„Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil I |
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… |
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Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Tatsachen, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen, in dem dieser Beschreibung zugrunde liegenden Bezugszeitraum |
Zeitanteil |
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… |
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9.1 |
Einwandfreies und zuverlässiges Übersetzen schwieriger Texte aus dem Russischen ins Deutsche unter Einsatz gründlicher Kenntnisse auf dem wissenschaftlichen/wissenschaftlich-technischen Fachgebiet der Politik/Militärpolitik. Es handelt sich um: |
50 % |
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schriftliches Übersetzen schwieriger Texte durch das Anfertigen von Volltextübersetzungen |
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- |
mündliches Übersetzen schwieriger Texte bei der Beratung der Fachdokumentare |
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9.2 |
Einwandfreies und zuverlässiges Übersetzen schwieriger Texte aus dem Englischen ins Deutsche unter Einsatz gründlicher Kenntnisse auf dem wissenschaftlichen/wissenschaftlich-technischen Fachgebiet der Politik/Militärpolitik |
40 % |
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- |
schriftliches Übersetzen schwieriger Texte durch das Anfertigen von Volltextübersetzungen |
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mündliches Übersetzen schwieriger Texte bei der Beratung der Fachdokumentare |
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9.3 |
Terminologisches Auswerten deutscher, russischer und englischer Fachzeitschriften als Nicht-Zusammenhangstätigkeit mit dem Übersetzen. |
10 % |
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- |
Es handelt sich um das Erfassen der Fachtermini und Zusammenführen mit der entsprechenden deutschen Bezeichnung. |
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…“ |
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Rz. 5
Alle Übersetzungen sind für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bestimmt. Hat der Kläger eine Übersetzung fertiggestellt, speichert er diese auf dem Laufwerk seiner Abteilung und informiert darüber. „Das Referat“ sorgt sodann für die Weiterleitung an den Auftraggeber. Die Übersetzungen aus dem Russischen erfolgen ausschließlich für das Fachinformationszentrum der Bundeswehr (FIZBW). Als Spezialbibliothek hat dieses die Aufgabe, eine bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche Versorgung der Bundeswehr mit allgemeinen Fachinformationen zu gewährleisten.
Rz. 6
Vor Inkrafttreten des TVöD/Bund am 1. Januar 2014 war der Kläger zuletzt in der VergGr. III Fallgr. 3 Teil III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert. Derzeit erhält er ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 TVöD/Bund. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 und vom 10. Juni 2016 beantragte er gem. § 26 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund.
Rz. 7
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er übersetze qualifiziert iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 TV EntgO Bund (Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund). Der weitaus überwiegende Teil der von ihm anzufertigenden Übersetzungen unterliege „keiner weiteren Kontrolle mehr“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 zu diesem Unterabschnitt. Sämtliche Übersetzungen aus dem Russischen seien in der Vergangenheit ungeprüft an den Auftraggeber weitergeleitet worden. Mangels entsprechender Sprach- und Schriftkenntnisse sei der Referatsleiterin nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle der Texte möglich. Allein eine theoretische Kontrollmöglichkeit sei keine „Kontrolle“ im tariflichen Sinne. Erforderlich sei vielmehr eine inhaltliche Überprüfung. Bei den Übersetzungen aus dem Englischen habe eine solche allenfalls stichprobenartig stattgefunden. Abgesehen davon seien seine Übersetzungen in druckreife Form iSd. Protokollerklärung Nr. 2 zu bringen gewesen. Da sämtliche Übersetzungen aus dem Russischen - insoweit unstreitig - zur Veröffentlichung durch das FIZBW bestimmt seien und unmittelbar verwendet würden, müssten sie inhaltlich und stilistisch ausgefeilt sein und höchsten Anforderungen genügen.
Rz. 8
Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2014 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TVöD/Bund zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. |
Rz. 9
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Übersetzungen des Klägers unterlägen einer weiteren Kontrolle. Er sei der Fachaufsicht der Referatsleitung unmittelbar unterstellt. Die Referatsleiterin entscheide nach Sichtung der Arbeitsergebnisse und damit nach „weiterer Kontrolle“ ohne Rücksprache mit dem Kläger über die Weitergabe der Übersetzungen. Soweit sie der Sprache nicht mächtig sei, könne sie sich der Überprüfer in anderen Referaten bedienen und mache hiervon auch Gebrauch. Auch gebe es weder eine entsprechende Anordnung noch eine Notwendigkeit, die Übersetzungen in druckreife Form zu bringen.
Rz. 10
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 11
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat deren Berufung zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Rz. 12
I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig (st. Rspr., sh. nur BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 14 mwN; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14 mwN, BAGE 162, 81). Soweit der Kläger im Antrag neben der Entgeltgruppe auch eine bestimmte Stufe nennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Weder ist die Stufe zwischen den Parteien streitig noch ist ersichtlich, dass der Kläger dauerhaft eine Vergütung nach der Stufe 5 ohne die Möglichkeit eines Aufstiegs in die Stufe 6 geltend machen wollte.
Rz. 13
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund verlangen.
Rz. 14
1. Für das Eingruppierungsbegehren des Klägers sind vorliegend die §§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund maßgebend. Der Kläger stützt die geltend gemachte höhere Eingruppierung auf den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund. Dementsprechend hat er mit Schreiben vom 23. Februar 2015 und vom 10. Juni 2016 fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gestellt. Für sein Verlangen führt er demgegenüber nicht die nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgte Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit an. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund würde nach der Überleitungstabelle der Anlage 2 zum TVÜ-Bund (idF bis zum 31. Dezember 2013) voraussetzen, dass der Kläger vor dem 1. Januar 2014 in der VergGr. IIa BAT eingruppiert war. Dass seine Tätigkeit eines der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt hätte, hat er weder behauptet noch ist dies ersichtlich.
Rz. 15
2. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/Bund). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft keine Arbeitsvorgänge bestimmt. Der Senat kann die rechtliche Bewertung jedoch auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dabei bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob es sich bei den Übersetzungen aus dem Russischen auf der einen und den Übersetzungen aus dem Englischen auf der anderen Seite um zwei unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD/Bund gesondert zu bewertende Arbeitsvorgänge oder um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund kommt bei keinem der beiden denkbaren Zuschnitte in Betracht.
Rz. 16
3. Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften des TV EntgO Bund lauten:
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„Teil III |
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Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen |
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… |
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16.4 |
Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen und Übersetzer, Terminologinnen und Terminologen sowie Lexikografinnen und Lexikografen |
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Vorbemerkung |
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Werden Überprüferinnen oder Überprüfer oder Übersetzerinnen oder Übersetzer neben ihrer Tätigkeit als solche nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscherinnen oder -dolmetscher beschäftigt, so sind sie nach den dafür in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher einzugruppieren, sofern es für sie günstiger ist. |
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… |
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Entgeltgruppe 13 |
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1. |
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, |
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die Übersetzungen in mindestens zwei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen. |
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(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) |
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… |
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3. |
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, |
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die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen. |
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(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5) |
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… |
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Entgeltgruppe 11 |
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1. |
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die |
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a) |
schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und |
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b) |
dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. |
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(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12) |
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… |
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Protokollerklärungen |
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Nr. 1 |
1Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner soweit erforderlich das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes. 2Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzerinnen oder Übersetzern oder anderen Beschäftigten, nicht aber von der oder dem Überprüfenden angefertigt worden sein. 3Beschäftigte überprüfen verantwortlich, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. |
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Nr. 2 |
1Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muss. 2Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall. |
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… |
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Nr. 4 |
Beschäftigte übersetzen qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. |
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…“ |
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Rz. 17
Im Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. September 2019 zum TV EntgO Bund (ÄTV Nr. 7) heißt es ua.:
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„§ 1 |
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Änderung des TV EntgO Bund |
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… |
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8. |
In Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 werden in Protokollerklärung Nr. 4 die Wörter „oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“ gestrichen. |
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§ 2 |
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Überleitungsregelungen |
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… |
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(2) |
Übersetzerinnen und Übersetzer, die auf Basis der in § 1 Nr. 8 angepassten Regelung vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils in Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 des Teils III Abschnitt 16.4 EntgO Bund eingruppiert sind, verbleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe. |
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§ 3 |
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Inkrafttreten |
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1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. …“ |
Rz. 18
4. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 TV EntgO Bund. Zwar verfügt er über eine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Auch kann zu seinen Gunsten - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - unterstellt werden, dass er schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzt. Er übersetzt jedoch nicht qualifiziert iSd. Protokollerklärung Nr. 4, und zwar weder in der bis zum 30. September 2019 geltenden (aF) noch in der aktuellen Fassung. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19).
Rz. 19
a) Die vom Kläger zu fertigenden Übersetzungen unterliegen nicht „keiner weiteren Kontrolle mehr“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF.
Rz. 20
aa) Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie diesen in dem Sinne gebraucht haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung der beteiligten Branchen entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 26. Februar 2020 - 4 ABR 19/19 - Rn. 34; 12. Juni 2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 47 mwN).
Rz. 21
bb) Während der Begriff „Überprüfen“ von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 definiert wird, fehlt dies für den Begriff der „weiteren Kontrolle“. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Kontrolle“ „Überwachung“, „Aufsicht“, „Überprüfung“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Kontrolle“). Danach können die Begriffe „Kontrolle“ und „Überprüfung“ grundsätzlich synonym verstanden werden. Aus dem Kontext der Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 4 aF ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien den Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen haben.
Rz. 22
(1) In Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 wird der Begriff „Überprüfen“ im Sinne einer inhaltlichen Prüfung der Übersetzung definiert. Eine solche Überprüfung ist nach Satz 3 „verantwortlich“, wenn die geprüfte Übersetzung „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“. Diese sprachliche Differenzierung spricht dafür, dass den so verwendeten Begriffen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch ein unterschiedlicher Sinngehalt zukommt.
Rz. 23
(2) Soweit der Kläger meint, dieser Unterscheidung lägen keine inhaltlichen, sondern nur sprachliche Gründe zugrunde, wird diese Annahme durch die Verwendung des Begriffs „Kontrolle“ in der Protokollerklärung Nr. 4 aF widerlegt. Hätten die Tarifvertragsparteien hier auf die inhaltliche Überprüfung abstellen wollen, hätte es nahegelegen, jedenfalls an dieser Stelle wieder den in der Protokollerklärung Nr. 1 eingeführten Tarifbegriff „Überprüfen“ zu verwenden.
Rz. 24
(3) Die Kontrolle iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF ist danach nicht mit der inhaltlichen Überprüfung der Übersetzung gleichzusetzen. Andererseits ist eine „Kontrolle“ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon dann gegeben, wenn der Beschäftigte in eine Behördenhierarchie einschließlich des damit verbundenen Weisungsrechts eingegliedert ist. Da dies praktisch auf alle Beschäftigten zutrifft, die unter den persönlichen Geltungsbereich des TV EntgO Bund fallen, ergäbe sich bei diesem Verständnis kein sinnvoller Anwendungsbereich für die zweite Alternative der Protokollerklärung Nr. 4 aF. Sie liefe weitgehend leer. Unter „Kontrolle“ ist vielmehr die nach der Organisation des Arbeitgebers vorgesehene regelmäßige Möglichkeit einer - nicht zwingend inhaltlichen - Prüfung zu verstehen, die über die Ausübung des allgemeinen arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei Erbringung der Arbeitsleistung (dazu ausf. BAG 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 25 f. mwN, BAGE 157, 153; 19. April 2007 - 2 AZR 78/06 - Rn. 23 mwN) hinausgeht.
Rz. 25
cc) Die Übersetzungen des Klägers unterliegen einer „weiteren Kontrolle“ im so verstandenen Sinne.
Rz. 26
(1) Der Kläger hat seine Übersetzungen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf dem Laufwerk seiner Abteilung abzuspeichern und über die Fertigstellung zu informieren. „Das Referat“ sorgt sodann für die Weiterleitung an den Auftraggeber. In diesem Rahmen hat die Referatsleitung sowohl die Möglichkeit als auch aufgrund ihrer Verantwortung die Aufgabe, das jeweilige Arbeitsergebnis etwa im Hinblick auf Form, Vollständigkeit, Plausibilität und Stil zu kontrollieren.
Rz. 27
(2) Der Umstand, dass weder die Referatsleiterin noch die im Referat beschäftigten Überprüfer der russischen Sprache mächtig sind, führt nicht dazu, dass insoweit eine Kontrolle im tariflichen Sinne nicht erfolgen könnte. Die Beklagte hat in beiden Instanzen vorgetragen, die Referatsleiterin habe die Möglichkeit, sich zur Kontrolle der Übersetzungen in anderen Referaten tätiger Mitarbeiter mit Russischkenntnissen zu bedienen. Der Kläger hat dies nicht bestritten, sondern insoweit lediglich vorgetragen, eine Kontrolle sei tatsächlich nicht erfolgt.
Rz. 28
(3) Ob und in welchem Umfang Kontrollen tatsächlich durchgeführt worden sind, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und des Klägers ohne Belang. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 4 aF. Danach setzt das qualifizierte Übersetzen voraus, dass die Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr „unterliegt“. Dies verlangt nach Wortlaut und Systematik der tariflichen Regelung nicht die tatsächliche Ausübung einer Kontrolle in jedem Einzelfall. Ein qualifiziertes Übersetzen iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF liegt schon dann nicht vor, wenn - wie vorliegend im Rahmen der Weiterleitung - die Möglichkeit einer Kontrolle eröffnet ist.
Rz. 29
b) Der Kläger hat die von ihm zu fertigenden Übersetzungen auch nicht „in druckreife Form“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 iVm. Nr. 2 zu bringen.
Rz. 30
aa) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - über dieses tarifliche Merkmal nicht entschieden, da es ein „qualifiziertes Übersetzen“ - auf der Grundlage der bei Verkündung des Urteils geltenden Tariflage - schon deshalb angenommen hat, weil die Übersetzungen keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen würden.
Rz. 31
bb) Der Senat kann darüber jedoch aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Rz. 32
(1) Den Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Übersetzungen des Klägers den Anforderungen des Satzes 1 der Protokollerklärung Nr. 2 (Rn. 16) gerecht werden müssten. Weder besteht eine entsprechende Anordnung der Beklagten noch ergibt sich eine solche Anforderung aus dem Verwendungszweck der vom Kläger zu fertigenden Übersetzungen. Die Übersetzungen aus dem Russischen, die die Hälfte der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit ausmachen und auf die sich der Kläger insoweit stützt, erfolgen ausschließlich für das FIZBW. Dessen Aufgabe besteht darin, als Spezialbibliothek der Bundeswehr deren bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche Versorgung mit allgemeinen Fachinformationen zu gewährleisten. Danach dienen die Übersetzungen des Klägers lediglich der (internen) Informationsgewinnung. Die Nutzer verwenden die dort vorgehaltenen Werke für dienstliche Belange, auch bei der Abfassung von Forschungsberichten, bei der Planung von Verträgen sowie sonst bei der Vorbereitung von - auch die Öffentlichkeit betreffenden - wichtigen Entscheidungen. Selbst wenn die auf Grundlage der vom Kläger gefertigten Übersetzungen abgefassten Schriftstücke ihrerseits in stilistischer Hinsicht „höchsten Anforderungen“ genügen müssten, ergibt sich daraus nicht, dass dies auch für die vom Kläger verfassten Texte gilt.
Rz. 33
(2) Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erforderlich. Die Beklagte hat in beiden Tatsacheninstanzen in Abrede gestellt, die Übersetzungen des Klägers seien in druckreife Form zu bringen. Als darlegungs- und beweisbelastete Partei hatte der Kläger deshalb schon in den Vorinstanzen hinreichenden Anlass, hierzu substantiiert vorzutragen.
Rz. 34
5. Der Kläger kann eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund schließlich auch nicht nach der Überleitungsregelung in § 2 Abs. 2 ÄTV Nr. 7 (Rn. 17) verlangen. Ein Verbleib in dieser Entgeltgruppe setzt danach eine entsprechende Eingruppierung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils voraus. Die der Klage stattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind indes nicht rechtskräftig geworden.
Rz. 35
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Treber |
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W. Reinfelder |
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Rinck |
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Steding |
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Pieper |
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Fundstellen
Haufe-Index 14035823 |
BB 2020, 1843 |
FA 2020, 304 |
ZTR 2020, 525 |
AP 2020 |
NZA-RR 2020, 593 |
NZA-RR 2020, 6 |
RiA 2021, 100 |
öAT 2020, 211 |