Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierte Übersetzungsarbeiten als Qualifikationsmerkmal für die Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt der Bundeswehr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt der Bundeswehr in EG 13 TV EntgeltO Bund.

2. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff.1 TV EntgeltO Bund übersetzen Beschäftigte u.a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kontrollperson der entsprechenden Fremdsprache nicht einmal mächtig ist.

3. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt.

 

Normenkette

TVöD §§ 11-12; TVÜ Bund § 26; TV EntgO Bund Teil III Nr. 16.4

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 30.01.2018; Aktenzeichen 6 Ca 1066/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.06.2020; Aktenzeichen 4 AZR 167/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2018 in Sachen 6 Ca 1066/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

Der am 1956 geborene Kläger steht seit dem 01.07.1986 als vollbeschäftigter Angestellter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Der Kläger verfügt über ein wissenschaftliches Hochschulstudium an der Universität M mit dem Abschluss eines Diplomübersetzers für die russische und englische Sprache. Der Kläger ist als Übersetzer für die russische und englische Sprache beim B der B am Dienstort B beschäftigt. Er wird im Referat SMD12 eingesetzt, in welchem eine Referatsleiterin, 3 Überprüfer, 20 Übersetzer sowie 6 Fremdsprachenassistentinnen tätig sind. Die Referatsleiterin ist der russischen Sprache nicht mächtig. Dasselbe gilt für die in dem Referat eingesetzten sog. Überprüfer.

Der Kläger stellt der Beklagten die von ihm fertiggestellten Übersetzungen zur Verfügung, indem er diese auf dem Laufwerk seiner Abteilung abspeichert und die Beklagte über die Fertigstellung informiert. Das Referat sorgt sodann für die Weiterleitung an den Auftraggeber. Der Kläger fertigt seine Übersetzungen aus dem Russischen ausschließlich für das Fachinformationszentrum der B (FIZBW). Das FIZBW hat den Auftrag, eine bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche Versorgung der B mit allgemeinen Fachinformationen zu gewährleisten. Das FIZBW ist eine eigene Spezialbibliothek der B . Alle Übersetzungen, inkl. der Übersetzungen aus dem Englischen, sind für den Geschäftsbereich des B der V zu fertigen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung, namentlich der TVöD (Bund) sowie der TV EntgO Bund. Der Kläger erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD nach Maßgabe des Teils III Ziffer 16.4 TV EntgO Bund.

Ausweislich einer zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeitsdarstellung für Angestellte vom 30.10.1991 (Bl. 17 - 20 d. A.) entfallen 50 % der Gesamttätigkeit des Klägers auf den Arbeitsvorgang 9.1, welcher wie folgt beschrieben wird:

"Einwandfreies und zuverlässiges Übersetzen schwieriger Texte aus dem Russischen ins Deutsche unter Einsatz gründlicher Kenntnisse auf dem wissenschaftlichen/ wissenschaftlich-technischen Fachgebiet der Politik/ Militärpolitik.

Es handelt sich um:

- schriftliches Übersetzen schwieriger Texte durch das Anfertigen von Volltextübersetzungen

- mündliches Übersetzen schwieriger Texte bei der Beratung der Fachdokumentare."

Nach der Tätigkeitsdarstellung entfallen ferner weitere 40 % der Gesamttätigkeit des Klägers auf den Arbeitsvorgang 9.2:

Einwandfreies und zuverlässiges Übersetzen schwieriger Texte aus dem Englischen ins Deutsche unter Einsatz gründlicher Kenntnisse auf dem wissenschaftlichen/ wissenschaftlich-technischen Fachgebiet der Politik/Militärpolitik.

Es handelt sich um:

- schriftliches Übersetzen schwieriger Texte durch das Anfertigen von Volltextübersetzungen

- mündliches Übersetzen schwieriger Texte bei der Beratung der Fachdokumentare."

In ihrem Bewertungsteil kommt die Tätigkeitsdarstellung vom 29.11.1991 zu dem Ergebnis, dass die in den Arbeitsvorgängen 9.1 und 9.2 aufgeführten Tätigkeiten, somit 90 % der Gesamttätigkeit des Klägers, insgesamt den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 3 des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT entsprachen.

Nachdem zum 01.01.2014 die neue Entgeltordnung für den Bereich Bund in Kraft getreten war, b...

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