Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der "qualifizierten Übersetzung" im Sinne von EG 13 Ziff. 1 TV EntgO Bund
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Tarifmerkmals der "qualifizierten Übersetzung" in EG 13 (teilweise parallel zu LAG Köln, 11.01.2018 - 7 Sa 412/17)
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff. 1 TV EntgO Bund übersetzen Beschäftigte u.a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen.
2. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt.
Normenkette
TVöD Bund § 12; TV EntgO Bund EG 13
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 28.03.2018; Aktenzeichen 2 Ca 1480/17) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.03.2018 - 2 Ca 1480/17 - wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Die im Jahr 1960 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1986 bei der Beklagten beschäftigt und als Übersetzerin für die russische und englische Sprache beim B tätig. Sie verfügt über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung mit Diplom der Universität Mainz vom 20.03.1982 für die Sprachen Englisch und Russisch.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.07.1986 nimmt Bezug auf die für die Beklagte geltenden Tarifverträge. Die Klägerin ist im Referat SDM 11 eingesetzt und erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 der EntgO (Bund).
Ausweislich der zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeitsdarstellung für Angestellte vom 21.07.1986 (Bl. 10 ff. d. A.) besteht die Tätigkeit der Klägerin im Übersetzen aus einer Ost- und einer Westsprache und zwar im Einzelnen im Beraten der Fachdokumentare in ostsprachigen und westsprachigen Texten, im Anfertigen von Inhaltsangaben und Kurzfassungen für die Fachdokumentare, im Fertigen von Volltextübersetzungen schwieriger russischer und englischer Texte sowie im terminologischen Auswerten deutscher, ost- sowie westsprachiger Fachzeitschriften. Dabei entfallen bei einer 40-Stunden-Woche 20 Wochenstunden auf den Arbeitsvorgang "9.1 Übersetzen schwieriger Texte aus dem Russischen ins Deutsche", auf den Arbeitsvorgang "9.2 Übersetzen schwieriger Texte aus dem Englischen ins Deutsche" 17 Stunden sowie auf den weiteren Arbeitsvorgang "9.3 Terminologisches Auswerten von Fachzeitschriften" drei Wochenstunden. Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt ausweislich der vorgelegten Bezügeabrechnung Mai 2017 zuletzt 34 Wochenstunden. In dem Bewertungsteil der vorgenannten Tätigkeitsdarstellung heißt es zum Ergebnis der tariflichen Bewertung wie folgt:
"Die Arbeitsvorgänge aus Feld 13 Nr. 9.1 und 9.2 erfüllen mit 92,5% das qualifizierende Tarifmerkmal: Angestellte, die sich dadurch aus der VergGr IVb Fallgruppe 3 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen."
Mit Schreiben vom 21.04.2017 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund rückwirkend zum 21.10.2016. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2017 ab.
§ 12 TVöD Bund hat folgenden Wortlaut:
"Eingruppierung
Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen."
In dem zum 01.01.2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund sind die hier streitigen Entgeltgruppen 11 und 13 wie folgt geregelt:
"Entgeltgruppe 11
Ziffer 1
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und
b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich te...