Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Laboringenieuren

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Urteil vom 11.2.1987, 4 AZR 145/86.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 07.11.1985; Aktenzeichen 9 Sa 746/84)

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 18.04.1984; Aktenzeichen 4 Ca 485/83)

 

Tatbestand

Der Kläger, der Diplom-Ingenieur ist, war seit dem 1. Mai 1980 beim Institut für Wasserbau der Universität S beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach VergGr. II a BAT. Seit dem 1. Oktober 1981 ist er bei der Fachhochschule Darmstadt des beklagten Landes als Laboringenieur im Fachbereich Chemische Technologie tätig. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung finden. § 5 des Arbeitsvertrages enthält u. a. folgende Nebenabrede:

"Die Eingruppierung richtet sich ausschließlich nach

Abschnitt A Unterabschn. IV Nr. 10 des Erlasses vom

13. 7. 1973 - I A 26 - 056/1241-50- (ABl. S. 1024)

und den diesen Erlaß ändernden oder ergänzenden

Regelungen."

Mit Erlaß vom 26. Juni 1973 hatte der Hessische Minister des Innern u. a. die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an staatlichen Fachhochschulen geregelt. In Abschnitt A IV Nr. 10 des Erlasses war für Laboringenieure eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT und nach einer mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT vorgesehen. Diese Regelung wurde vom Hessischen Kultusminister mit Erlaß vom 13. Juli 1973 übernommen. Mit Erlaß vom 25. August 1975 ergänzte der Hessische Minister des Innern die Vergütungsregelung für Laboringenieure an staatlichen Fachhochschulen dahingehend, daß diese nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in der VergGr. IV a BAT Vergütung nach VergGr. III BAT erhalten sollten. Mit Erlaß vom 15. September 1975 gab der Hessische Kultusminister den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1975 zum Vollzug bekannt.

Der Kläger erhält seit seiner Einstellung Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

Mit Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 16. März 1983 wurde u. a. die Vergütung der an den staatlichen Fachhochschulen im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte unter Aufhebung der früheren Erlasse neu geregelt. Dieser Erlaß sah eine Vergütungsregelung für Laboringenieure nicht mehr vor. Er wurde vom Hessischen Kultusminister unter Aufhebung der früheren Erlasse mit Erlaß vom 25. Juli 1983 mit dem Hinweis zum Vollzug bekannt gegeben, daß die Eingruppierung der Laboringenieure in einem gesonderten Erlaß geregelt werde. Mit Erlaß vom 10. August 1983 wies der Hessische Kultusminister u. a. darauf hin, daß sich die Eingruppierung der Laboringenieure künftig ausschließlich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT richte und die Eingruppierungsnebenabreden in den Arbeitsverträgen hinfällig seien. Zur Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung sollten Arbeitsvorgangsbeschreibungen gefertigt werden. Bisherige Eingruppierungen sollten unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1983 wurde der Kläger auf die geänderte Vergütungsregelung hingewiesen.

Eine für die Tätigkeit des Klägers gefertigte Beschreibung der Arbeitsvorgänge enthält u. a. folgende Tätigkeiten:

Nr. 2

Aufbau und Erprobung von neuen Versuchsständen für die

Fortgeschrittenen-Praktika von CRT und TVT nach den An-

weisungen des zuständigen Professors.

Dazu gehören insbesondere:

die Beschaffung von Prospektmaterial,

die Begutachtung der angebotenen Geräte,

Abwägen der Vor- und Nachteile einzelner Geräte, Er-

stellung eines Anschaffungsvorschlags und Abwicklung

der genehmigten Anschaffung

Aufbau des Versuchsstandes, ggf. unter Mithilfe der

Werkstatt,

Durchführung von Einzelversuchen und deren Auswertung

nach neuestem technisch-wissenschaftlichen Stand,

Ausarbeitung von Versuchsbeschreibung, Bedienungsan-

leitung und Sicherheitsvorschriften für den Versuchs-

stand,

Inventarisierung neu angeschaffter Geräte.

Nr. 3

Vorbereitung von Versuchsständen für Diplomarbeiten

nach Anweisungen des zuständigen Professors und

Überwachung der Versuchsabläufe für die Fachgebiete

CRT und TVT unter Berücksichtigung der Sicherheitsbe-

stimmungen.

Dazu gehört insbesondere:

die Beschaffung und Wartung von Versuchsapparaturen

und Meßgeräten,

der Aufbau oder Umbau von Versuchsständen,

die Beschaffung von Chemikalien und sonstigem Ver-

brauchsmaterial.

Nr. 4

Im Benehmen mit den zuständigen Laborleitern die

Überwachung der allgemeinen technischen Anlagen, der

Sicherheitseinrichtungen und der Installation in den

Technika, den Labors der Fortgeschrittenen Praktika

und denen für Diplomarbeiten in den Fachgebieten CRT

und TVT,

insbesondere die Anlagen für

Wasser, Abwasser, VE-Wasser, Strom, Gas, Druckluft

und Dampf.

Die unter Nr. 2 beschriebene Tätigkeit wurde mit 10 v. H. der Gesamtarbeitszeit nach VergGr. IV b BAT und mit 30 v. H. der Gesamtarbeitszeit nach VergGr. III BAT Fallgruppe 2 bewertet. Die unter Ziff. 3 beschriebene Tätigkeit, die 30 v. H. der Gesamtarbeitszeit umfaßt, und die unter Ziff. 4 beschriebene Tätigkeit, die 20 v. H. der Gesamtarbeitszeit umfaßt, wurden nach VergGr. III BAT Fallgruppe 2 bewertet.

Der Kläger hat geltend gemacht, daß ihm die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten vom beklagten Land zu Unrecht übertragen worden seien. Er habe zunächst wie alle Laboringenieure eine der Musterarbeitsvorgangsbeschreibung für Laboringenieure entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Demgemäß hätten ihm folgende Aufgaben oblegen, die 65 v. H. der Gesamtarbeitszeit in Anspruch genommen hätten und nach VergGr. III BAT zu bewerten gewesen wären:

2. a) Entwicklung von Versuchsprogrammen hohen

Schwierigkeitsgrads entsprechend den Aus-

bildungszielen und -inhalten der jeweiligen

Lehrveranstaltungen sowie von Versuchs-

programmen im Rahmen von Forschungs- und

Entwicklungsvorhaben gem. § 4 Abs. 3 Satz 3

HHG; selbständige Planung, Bau und Erprobung

von Versuchsanordnungen einschließlich

Instruktion der erforderlichen Geräte; Durch-

führung von Einzelversuchen und deren Aus-

wertung unter Berücksichtigung der jeweils

neuesten technisch-wissenschaftlichen Er-

kenntnisse, Abfassung von Versuchsbeschreibungen/

Versuchsanleitungen.

3. a) Einweisung, fachliche Betreuung und Beaufsichti-

gung der Studierenden bei Praktika und Übungen

in Laboratorien bzw. vergleichbaren Einrichtungen

in Zusammenarbeit mit einem Professor. Hierzu

gehören u.a. die Erörterung der Versuchsproble-

matik, Abnahme der Versuchsanordnungen, die Über-

wachung der Versuchsabläufe, die Diskussion der

Versuchsergebnisse und die Sicherheitsbelehrung.

4. a) Vorbereiten von Versuchen für Studienarbeiten und

Diplomarbeiten in Laboratorien bzw. vergleich-

baren Einrichtungen, fachliche Beratung und

Unterstützung der Studierenden bei der Durch-

führung von Versuchen im Rahmen von experimen-

tellen Studienarbeiten und Diplomarbeiten sowie

ständige Überwachung der Versuchsabläufe unter

Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihn (mindestens) nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1975 einzugruppieren und zu vergüten. Die einseitige Neuregelung der Vergütung durch den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 16. März 1983 und die Erlasse des Hessischen Kultusministers vom 25. Juli 1983 und vom 10. August 1983 sei rechtsunwirksam. Sie entspreche nicht der Billigkeit, weil sie mit der Abschaffung des Bewährungsaufstiegs einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses erfasse. Auch sei die Personalvertretung nicht beteiligt worden. Zur Bewertung der Tätigkeit könne die Anlage 1 a zum BAT nicht herangezogen werden. Dies ergebe sich daraus, daß ein Laboringenieur als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT anzusehen sei. Seine überwiegende Tätigkeit bestehe in der eigenverantwortlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten an die betreuten Studenten.

Das Schreiben des beklagten Landes vom 14. Oktober 1983, mit dem die geänderte Vergütungsregelung mitgeteilt worden sei, sei als Änderungskündigung anzusehen. Diese sei schon wegen fehlender Beteiligung des Personalrates rechtsunwirksam. Das gleiche gelte für den Fall, daß das Schreiben als Teilkündigung aufgefaßt werden sollte.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, den Kläger (mindestens) nach Maßgabe des

Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom

25. 8. 1975 - I B 41 - P 2105 A - 221 - einzu-

gruppieren und zu vergüten,

2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen

den Parteien zu unveränderten Bedingungen fort-

besteht, insbesondere, daß die Änderungskündigung

der Beklagten vom 14. 10. 1983 unwirksam ist,

3. hilfsweise festzustellen, daß die Teilkündigung

des beklagten Landes mit Schreiben vom 14. 10.

1983 unwirksam ist.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat dazu die Auffassung vertreten, daß die Eingruppierungsnebenabrede im Arbeitsvertrag des Klägers durch die Erlasse im Jahre 1983 rechtswirksam aufgehoben worden sei. Die Nebenabrede habe unter dem Vorbehalt der Änderung durch spätere Erlasse gestanden. Die Neuregelung sei auch unter Berücksichtigung der Abschaffung des Bewährungsaufstiegs von VergGr. IV a BAT nach VergGr. III BAT nicht unbillig. Dem Kläger solle wie allen anderen Angestellten im öffentlichen Dienst eine tarifgemäße Vergütung gewährt werden, die für technische Angestellte sogar nach VergGr. II a BAT in Betracht komme. Sein bisheriger Besitzstand bleibe unberührt. Er sei nicht als Lehrkraft im Sinne von Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen, da er keine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausübe. Solche obliege nur den Hochschullehrern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Der Kläger sei demgegenüber dem Hochschullehrer unterstellt und damit als Lehrhilfskraft tätig. Lehrhilfskräfte seien nach den Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte einzugruppieren. Eine Änderungs- oder Teilkündigung sei mit dem Schreiben vom 14. Oktober 1983 nicht ausgesprochen worden. Dieses Schreiben enthalte nur einen Hinweis auf die zutreffende Rechtslage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, daß die im Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1975 vorgesehene fünfjährige Bewährungszeit abgelaufen sei, so daß ihm seit dem 1. Mai 1985 Vergütung nach VergGr. III BAT zustehe. Auf die Bewährungszeit sei seine Tätigkeit bei der Universität S seit dem 1. Mai 1980 anzurechnen. Außerdem erfülle seine Tätigkeit zu 80 % der Gesamtarbeitszeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 2, wie die tarifliche Bewertung in der Arbeitsvorgangsbeschreibung ausweise. Der Kläger hat klageerweiternd beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, an ihn seit dem 1. Mai 1985 Vergütung

nach VergGr. III BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat auch insoweit Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 erfülle. Außerdem laufe die Bewährungszeit erst am 1. Oktober 1986 ab, da die Tätigkeit bei der Universität S nicht angerechnet werden könne.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1975 einzugruppieren und zu vergüten. Im übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Abweisung der Klage, soweit das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben hat. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes weiter, an ihn seit dem 1. Mai 1985 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen. Die Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung der Revisionen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen des beklagten Landes und des Klägers sind begründet. Sie führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf die Revision des beklagten Landes war das Urteil des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1975 einzugruppieren und zu vergüten, aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen. Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der beantragten Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, an den Kläger ab 1. Mai 1985 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen, abgewiesen hat, war das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das angefochtene Urteil war nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 551 Nr. 6 ZPO). Die Revision des beklagten Landes rügt insoweit nur, daß aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich sei, daß nach der geheimen Beratung der Kammer des Landesarbeitsgerichts die Öffentlichkeit bei der Verkündung des Urteils wiederhergestellt worden sei. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 6 ZPO ist jedoch nur dann gegeben, wenn die mündliche Verhandlung unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz stattgefunden hat. Ist dieser Grundsatz nur bei der Verkündung des Urteils verletzt worden, liegen die Voraussetzungen nach § 551 Nr. 6 ZPO nicht vor. Dies rechtfertigt sich daraus, daß sich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Verkündung des Urteils nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken kann (BVerwG Beschluß vom 19. August 1980 - 6 CB 29/80 - Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland, Band 32, S. 504). Im übrigen ist am Anfang des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vermerkt, daß es sich um eine öffentliche Sitzung handelte. Am Ende des Protokolls folgt der Satz: "Am Schluß der Sitzung wurde nach geheimer Beratung in Abwesenheit der Parteien bzw. deren Vertreter folgendes Urteil verkündet." Daraus kann entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, daß das Urteil nicht mehr in öffentlicher Sitzung verkündet wurde. Vielmehr läßt die Formulierung im Protokoll nur den Schluß zu, daß die öffentliche Sitzung durch die geheime Beratung unterbrochen war und danach wiederum in öffentlicher Sitzung die Verkündung des Urteils erfolgte.

Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, ihn (mindestens) nach Maßgabe des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1975 einzugruppieren und zu vergüten, ist die Klage mangels des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrags erstreckt sich dieser nicht darauf, daß der Kläger seinen Status als "Lehrkraft" im Sinne des bezeichneten Erlasses mit den sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitseinsatzes oder der Vergütung festgestellt wissen will (vgl. BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer), sondern nur auf die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn nach dem Erlaß einzugruppieren und zu vergüten. Damit begehrt der Kläger die gesonderte Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung des von ihm mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruches auf Vergütung nach VergGr. III BAT, nämlich die Teilnahme an dem im Erlaß vorgesehenen Bewährungsaufstieg. Insoweit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung darauf verwiesen, daß die Teilnahme am Bewährungsaufstieg von der kumulativen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen (entsprechende Tätigkeit, Ablauf der vollen Bewährungszeit und tatsächliche Bewährung) abhängt und bis zur Erfüllung aller dieser Erfordernisse zugunsten des Angestellten kein Anwartschaftsrecht besteht, das eine Feststellungsklage hinsichtlich nur einer Anspruchsvoraussetzung ermöglicht (BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT m. w.N.). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße deshalb, weil der Kläger geltend macht, daß er die im Erlaß vorgesehene Bewährungszeit erfolgreich zurückgelegt habe und deshalb ab 1. Mai 1985 ein entsprechender Vergütungsanspruch bestehe. Sein Klageantrag zu 1) stellt sich damit nur als Teil der Begründung des von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruches dar. Für diesen besteht daher kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

Auch die Revision des Klägers hat Erfolg.

Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der beantragten Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes den Kläger ab 1. Mai 1985 nach VergGr. III BAT zu vergüten, abgewiesen hat, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mit der von ihm gegebenen Begründung konnte das Landesarbeitsgericht die Klage insoweit nicht abweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ab 1. Mai 1985 kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT zustehe, weil die fünfjährige Bewährungszeit, die nach dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15. September 1975 erforderlich sei, noch nicht abgelaufen sei. Die Vergütung des Klägers bestimme sich aufgrund der Vergütungsvereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrages nach den Erlassen des Hessischen Kultusministers aus den Jahren 1973 und 1975. Nach dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15. September 1975 sei Laboringenieuren an staatlichen Fachhochschulen nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in der VergGr. IV a BAT Vergütung nach VergGr. III BAT zu gewähren. Der Kläger habe diese Bewährungszeit jedoch ab 1. Mai 1985 noch nicht erfüllt, da er erst seit dem 1. Oktober 1981 als Laboringenieur tätig sei. Seine Tätigkeit bei der Universität S könne auf die Bewährungszeit nicht angerechnet werden. Die Abschaffung des Bewährungsaufstieges und die Verweisung auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT durch die Erlasse des Hessischen Kultusministers vom 25. Juli 1983 und 10. August 1983 sei rechtsunwirksam. Zwar habe die arbeitsvertraglich vereinbarte Teilnahme am Bewährungsaufstieg unter dem Vorbehalt ändernder oder ergänzender Regelungen gestanden, die Anknüpfung an die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT sei jedoch keine ändernde oder ergänzende Regelung mehr, sondern stelle einen grundlegenden Wandel der Vergütungsstruktur dar. Sie sei durch den Widerrufsvorbehalt in § 5 des Arbeitsvertrages nicht gedeckt und verstoße auch gegen die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zum Widerruf vertraglich vereinbarter Leistungen (BAGE 40, 199 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Teilkündigung), da mit der Abschaffung des Bewährungsaufstieges ein wesentliches Element des Arbeitsvertrages in einer Weise geändert worden sei, die zu einer Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung geführt habe.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Auf die Erfüllung der Bewährungszeit durch den Kläger nach dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15. September 1975 kommt es nicht an, da dem Kläger nach den Erlassen vom 25. Juli 1983 und 10. August 1983 die Möglichkeit des Bewährungsaufstieges von VergGr. IV a BAT nach VergGr. III BAT nicht mehr eröffnet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Klägers ab 1. Mai 1985 ein Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger in Anspruch genommenen VergGr. III BAT erfüllt.

Bei der Vergütungsvereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrages des Klägers, die in entsprechender Weise mit einer Vielzahl von Laboringenieuren an staatlichen Fachhochschulen des Landes Hessen vereinbart wurde, handelt es sich um eine typische Vertragsklausel, die vom Senat selbständig und unbeschränkt ausgelegt werden kann (BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Sie hat zum Inhalt, daß sich die Vergütung des Klägers nach dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 13. Juli 1973 und den diesen Erlaß ändernden und ergänzenden Regelungen richten soll. Damit ist für die Vergütung der jeweils gültige Erlaß maßgebend (BAG Urteile vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1089/77 -, vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 154/83 -, vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr. 6, 12 und 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Durch diese vertragliche Vereinbarung wird dem beklagten Land ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs.1 BGB eröffnet. Dies ist rechtlich unbedenklich zulässig. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch Änderung oder Ergänzung des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erlasses unterliegt jedoch einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (BAGE 34, 173 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Diese ist vom Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfbar (BAG Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 789/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Nachprüfung, die vom Senat selbst vorgenommen werden kann, da alle wesentlichen Tatsachen feststehen, führt zu dem Ergebnis, daß die Änderung der Vergütungsregelung durch die Erlasse vom 25. Juli 1983 und 10. August 1983 billigem Ermessen entspricht. Die allein entscheidungserhebliche Auswirkung der Änderung der Vergütungsregelung für den Kläger durch die Erlasse vom 25. Juli 1983 und vom 10. August 1983 besteht darin, daß anstelle des im Erlaß vom 15. September 1975 in Änderung des Erlasses vom 13. Juli 1973 vorgesehenen Bewährungsaufstiegs nach fünfjähriger Tätigkeit als Laboringenieur in VergGr. IV a BAT nach VergGr. III BAT ein Vergütungsanspruch nach VergGr. III BAT nur bei Erfüllung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT zustehen soll. Der Kläger sieht darin eine wesentliche Beeinträchtigung seiner vertraglichen Rechte, während das beklagte Land darauf verweist, daß bei Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der einschlägigen Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 2 für technische Angestellte sogar die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. II a BAT Fallgruppe 8 in Betracht kommt.

Bei der Überprüfung der Änderung der Vergütungsregelung durch die Erlasse vom 25. Juli 1983 und vom 10. August 1983 nach § 315 Abs. 3 BGB ist zunächst davon auszugehen, daß der Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung eine Verschlechterung der vertraglichen Rechtsstellung des Klägers nicht ausschließt. Davon geht auch das Landesarbeitsgericht aus. Das Landesarbeitsgericht verkennt jedoch, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungserlasse im Jahre 1983 dem Kläger noch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT zustand. Demgemäß stellt sich die Änderung der Vergütungsregelung nicht als Widerruf vertraglich geschuldeter und gewährter Leistungen dar, der nach den vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beurteilen wäre. Maßgebend ist allein, ob es billigem Ermessen entspricht, daß der Kläger nicht mehr erwarten konnte, allein aufgrund des Ablaufs der Bewährungszeit und bei tatsächlicher Bewährung Vergütung nach VergGr. III BAT zu erhalten, ohne das entsprechende Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 zu erfüllen.

Dies ist vom Senat mit folgenden Erwägungen bejaht worden. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Angestellter des öffentlichen Dienstes nach den Vorschriften des BAT vor der vollständigen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen weder ein tarifliches Recht noch eine tariflich normierte Anwartschaft auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg. Ein solches Anwartschaftsrecht haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sogar bewußt nicht einführen wollen (BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT). Demgemäß kann einem Angestellten, der eine Tätigkeit ausübt, die die Anforderungen der Fallgruppe einer Vergütungsgruppe erfüllt, aus der ein Bewährungsaufstieg möglich ist, im Rahmen des Direktionsrechts eine Tätigkeit übertragen werden, die einen Bewährungsaufstieg nicht mehr zuläßt, sofern sie nur derselben Vergütungsgruppe zuzuordnen ist (BAGE 37, 145 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG). Die Vergütungsvereinbarung im Arbeitsvertrag mit dem Kläger läßt nicht den Schluß zu, daß dem Kläger hinsichtlich der Teilnahme am Bewährungsaufstieg eine stärkere Stellung vertraglich eingeräumt werden sollte, als sie tariflich für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes vorgesehen ist. Seine Erwartung, die Voraussetzungen des Bewährungsaufstieges zu erfüllen, war demgemäß durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung in keinem größeren Umfange geschützt, als sie im Rahmen der tariflichen Bestimmungen gerechtfertigt ist. Vielmehr wurde durch den arbeitsvertraglichen Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt in höherem Maße als bei einer allgemeinen Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen deutlich, daß eine andere Vergütungsregelung durch das beklagte Land einseitig vorgenommen werden kann.

Die Änderung der Vergütungsregelung widerspricht auch deshalb nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 3 BGB, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in aller Regel davon ausgehen muß, daß ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (BAG Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT; Urteil vom 10. April 1985 - 7 AZR 36/83 - AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Urteil vom 30. Oktober 1985 - 7 AZR 314/83 - AP Nr. 8 zu § 42 BAT). Auch ist der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes berechtigt, eine irrtümlich falsche Eingruppierung ohne Änderungskündigung und Beteiligung des Personalrates zu korrigieren, sofern dem Arbeitnehmer kein entsprechender arbeitsvertraglicher Lohn- oder Vergütungsanspruch zusteht (BAGE 38, 291 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn). Zwar geht es vorliegend nicht um eine Leistung, die der Kläger aufgrund betrieblicher Übung beansprucht oder um die Korrektur einer irrtümlichen Eingruppierung. Beide Gesichtspunkte sind jedoch bei der Überprüfung der Billigkeit der Entscheidung des beklagten Landes zu berücksichtigen.

Die Vergütung der Laboringenieure an den staatlichen Fachhochschulen des Landes Hessen wurde entsprechend der für Lehrkräfte üblichen Regelung durch den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 13. Juli 1973, der durch den Erlaß vom 15. September 1975 geändert wurde, einseitig bestimmt und arbeitsvertraglich in Bezug genommen, obwohl im übrigen arbeitsvertraglich die Geltung der Vorschriften des BAT einschließlich der Anlage 1 a vereinbart wurde. Dies war zwar rechtlich möglich, da für Laboringenieure, für die der BAT einschließlich der Anlage 1 a mangels Tarifgebundenheit nicht unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), sondern als Vertragsrecht galt, auch eine von der Anlage 1 a zum BAT abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen werden konnte und für tarifgebundene Laboringenieure die Vergütungsregelung im Erlaßwege und durch arbeitsvertragliche Bezugnahme jedenfalls nicht ungünstiger war als die tariflich vorgesehene (§ 4 Abs. 3 TVG). Vor dem 1. Januar 1979 beruhte die Vergütungsregelung für Laboringenieure jedoch auf einer Verkennung der tariflichen Bestimmung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Danach galt die Anlage 1 a zum BAT nicht für "Lehrkräfte". Darunter waren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur solche Angestellten zu verstehen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes für die Tätigkeit maßgebend waren, worunter nur der Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Sinne der Sonderregelungen 2 l gemeint war (BAG Urteil vom 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei den Fachhochschulen handelt es sich nicht um Schulbetriebe in diesem Sinne, die den Schulgesetzen des Landes Hessen, sondern um Einrichtungen, die dem spezifischen Hochschulrecht wie dem Fachhochschulgesetz unterliegen. Damit konnten Laboringenieure vor dem 1. Januar 1979 schon deshalb nicht als "Lehrkräfte" nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen angesehen werden, weil sie nicht in einem Schulbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des Senats, sondern an einer Hochschule beschäftigt waren (vgl. für eine Sprachlehrerin an einer Universität: BAG Urteil vom 24. November 1976 - 4 AZR 501/75 - AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT). Damit kann dahingestellt bleiben, ob sie als selbständig Lehrende oder als Lehrhilfskräfte (vgl. BAG Urteil vom 1. Juni 1977 - 4 AZR 111/76 - AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT) eingesetzt wurden.

Da die Begriffsbestimmung für eine Lehrkraft durch den Senat den Tarifvertragsparteien als zu eng erschien, wurde durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 6. Februar 1979 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 an der Geltungsbereich der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen auf alle Lehrkräfte erweitert, auch soweit sie nicht unter die Sonderregelungen 2 l BAT fallen. Damit werden von dieser Ausnahmevorschrift auch Lehrkräfte erfaßt, die an Schulen der Bundeswehr, an Verwaltungs- und Sparkassenschulen, an Musikschulen oder Katastrophenschutzschulen der Länder eine Lehrtätigkeit in Schulbetrieben ausüben, die nicht den Schulgesetzen der Länder unterfallen und auch nicht vom allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriff der Schule erfaßt werden (BAGE 38, 221 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 - AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch nach der Tarifänderung können jedoch nicht alle Angestellte, die Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, als Lehrkräfte im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen angesehen werden. Dies folgt daraus, daß die Tarifvertragsparteien nach wie vor den Begriff der "Lehrkraft" verwenden, so daß Angestellte, die Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in einem Schulbetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung, wie z. B. am Arbeitsplatz, vermitteln, nicht von der Anlage 1 a zum BAT ausgenommen sind (z. B. wie ein Küchenlehrmeister bei der Bundeswehr: BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 - AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nur Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebes oder einer entsprechenden Einrichtung Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln und die als Teil der Lehrerschaft der Schule oder der Einrichtung anzusehen sind, sind Lehrkräfte im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z. B. wie ein Lehrmeister an einem Schulzentrum: BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtungen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, rechnen auch die Hochschulen (BAG Urteil vom 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - AP Nr. 4 zu § 3 BAT; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung BL Teil II BL, Anm. 4). Diejenigen Angestellten, die an Hochschulen tätig sind und deren Tätigkeit durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten geprägt ist, sind damit als Lehrkräfte nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen von der Anlage 1 a zum BAT ausgenommen. Maßgeblich kommt es insoweit auf den tariflichen Begriff der "Lehrkraft" an, der mit dem hochschulrechtlichen Status einer "Lehrkraft für besondere Aufgaben" im Sinne von § 43 FachhochschulG nicht gleichzusetzen ist (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1976 - 4 AZR 501/75 - AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT). Soweit Laboringenieure als Lehrkräfte im aufgezeigten Sinne nach dem 1. Januar 1979 tätig wurden, wie der Kläger, galten für die tarifliche Bewertung ihrer Tätigkeit nicht mehr die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT. Eine Vergütungsregelung durch Vereinbarung von Erlassen war damit auch für tarifgebundene Laboringenieure gerechtfertigt. Soweit ihre Tätigkeit nicht derjenigen einer Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen entsprach, war die tarifliche Bewertung weiterhin nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen oder kraft Tarifgebundenheit anwendbaren Bestimmungen des BAT einschließlich der Anlage 1 a zum BAT durchzuführen.

Zwischen dem beklagten Land und dem Kläger ist, wie in zahlreichen gleichgelagerten Fällen, umstritten, in welchem Umfang er als "Lehrkraft" im tariflichen Sinne tätig wird oder ihm als Lehrhilfskraft Tätigkeiten eines technischen Angestellten, die nach der Anlage 1 a zum BAT zu bewerten sind, übertragen sind. Soweit der Kläger bei der Praktikumsbetreuung und der Betreuung der Diplomarbeiten selbständig Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, wird er auch dann als Lehrkraft im tariflichen Sinne tätig, wenn er auf Veranlassung und unter allgemeiner Verantwortung des Hochschullehrers handelt. Dies gilt insbesondere, soweit er Lehrveranstaltungen selbständig leitet. Demgegenüber wird er nicht als Lehrkraft im tariflichen Sinne tätig, wenn er nur technische Hilfstätigkeiten nach Anweisung des Hochschullehrers erbringt, indem er z. B. Vorbereitungen für die Lehrveranstaltung des Hochschullehrers trifft oder während dieser unterstützend tätig wird. Darauf hat der Senat schon in dem von beiden Parteien und in gleichgelagerten Fällen herangezogenen Urteil vom 1. Juni 1977 (- 4 AZR 111/76 - AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT) hingewiesen.

Im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtslage und die praktischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Tätigkeit der Laboringenieure begegnet es unter Billigkeitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken, daß das beklagte Land mit den Erlassen vom 25. Juli 1983 und 10. August 1983 bestimmte, daß die gesamte Tätigkeit der Laboringenieure nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT bewertet werden solle. Dabei trug es zum einen dem Gesichtspunkt Rechnung, daß die Laboringenieure nicht auf Dauer erwarten konnten, eine unter Umständen durch die frühere Erlaßregelung bedingte übertarifliche Vergütung zu erhalten, sondern wie alle Angestellten im öffentlichen Dienst mit einer tarifgemäßen Vergütung rechnen mußten. Zum anderen wurde dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß die Regelung der Vergütung der Laboringenieure im Erlaßwege sich insoweit als untypisch darstellt, als die Laboringenieure Tätigkeiten verrichten, die nicht als Tätigkeiten einer Lehrkraft im tariflichen Sinne anzusehen sind und für tarifgebundene Laboringenieure zudem unmittelbar und zwingend einen tariflichen Mindestvergütungsanspruch begründen. Das Interesse des beklagten Landes an einer tarifgemäßen Vergütung aller Laboringenieure rechtfertigt mithin die Vergütungsregelung in den Erlassen des Hessischen Kultusministers vom 25. Juli 1983 und 10. August 1983 auch im Hinblick darauf, daß dem Kläger die rechtlich allerdings nicht geschützte Erwartung auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg genommen wurde. Die Änderung der Vergütungsregelung für die Zukunft im Erlaßwege unterlag auch nicht der Mitbestimmung des Personalrates (BVerwGE 50, 176, 185).

Soweit Laboringenieure überwiegend Tätigkeiten einer Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen verrichten und damit von der Anlage 1 a ausgenommen wären, begegnet deren Bezugnahme im Erlaßwege und kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BAGE 39, 358 = AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im anderen Fall der überwiegenden Tätigkeit nicht als Lehrkraft gelten für Laboringenieure dieselben tariflichen Tätigkeitsmerkmale, die deshalb in jedem Falle zu prüfen sind.

Das Landesarbeitsgericht hat aber von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht nicht geprüft, ob die Tätigkeit des Klägers ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT erfüllt. Aus diesem Grunde war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Landesarbeitsgericht wird zunächst festzustellen haben, welches die vom Kläger nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT) ist. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Für die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT sind danach die anfallenden Arbeitsvorgänge zu ermitteln. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Senats Bedacht zu nehmen, wonach unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, Urteil vom 16. April 1986 - 4 AZR 495/84 -, alle zur Veröffentlichung bestimmt). Bei der entsprechenden Beurteilung der Tätigkeit des Klägers wird von besonderer Bedeutung sein, inwieweit er als Lehrkraft im aufgezeigten Sinne tätig wird und in welchem Umfang er technische Hilfstätigkeiten wahrzunehmen hat, da dies zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führt. Die festgestellten Arbeitsvorgänge sind sodann vom Landesarbeitsgericht nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT tariflich zu bewerten. Insoweit kommen die aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21, VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 und VergGr. III BAT Fallgruppe 2 in Betracht. Bei der Auslegung der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppen sind die im Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung bestimmt) aufgestellten Grundsätze zu beachten.

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag

H. Hauk Dr. Apfel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439041

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