Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Dekorateurs und Gruppenleiters in einer Sparkasse
Orientierungssatz
- Es spricht viel dafür, dass die Tätigkeitsmerkmale des Sparkassen-TV nicht nur Angestellte erfassen, die mit eigentlichen Sparkassengeschäften betraut sind.
- Es kann offen bleiben, ob sich – wofür vieles spricht – das Merkmal “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” des Sparkassen-TV (zB in VergGr. Vb Fallgr. 3) notwendig auf den Sparkassenbereich beziehen muss.
- Für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 7b Sparkassen-TV kommt es auf die zutreffende tarifliche Eingruppierung der unterstellten Angestellten an; es reicht nicht aus, dass diese Angestellten tatsächlich nach VergGr. VIb BAT/VKA vergütet werden; auch diese Frage konnte aber letztlich unentschieden bleiben.
Normenkette
BAT § 25
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 9. August 1952 geborene Kläger legte am 23. Juni 1971 vor der IHK D… die Gehilfenprüfung für den Ausbildungsberuf des Schaufenstergestalters ab. Der Kläger war Mitglied der Gewerkschaft ÖTV und ist jetzt Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1973 wurde er als Dekorateur bei der Beklagten, einer Stadtsparkasse, eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Bestimmung:
“Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), soweit er Inhalt der für die Stadtsparkasse D… geltenden Tarifverträge ist oder künftig wird, oder nach Tarifverträgen, die den BAT ersetzen. Daneben finden die für die Stadtsparkasse D… jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Der Kläger wurde entsprechend § 3 des Arbeitsvertrages von der ebenfalls kraft Mitgliedschaft an den BAT/VKA tarifgebundenen Beklagten zunächst nach VergGr. VIII BAT/VKA vergütet. Ab dem 1. August 1973 erhielt der Kläger eine Vergütung nach VergGr. VII BAT/VKA und ab dem 1. Oktober 1973 eine Vergütung nach VergGr. VIb BAT/VKA. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 wurde dem Kläger ab dem 1. Januar 1997 die Tätigkeit “Dekorateur zgl. Gruppenleiter” in der Abteilung 160 “Marketing” übertragen, die “mit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT ausgewiesen” sei. Dem entsprechend wurde der Kläger gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1997 rückwirkend ab 1. Januar 1997 nach VergGr. Vc BAT/VKA vergütet.
Die Abteilung 160 “Marketing” ist dem Dezernat 100 “Controlling, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit” zugeordnet, das dem Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten untersteht. Der Leiter der Abteilung 160 “Marketing” und direkte Vorgesetzte des Klägers erhält eine Vergütung nach der VergGr. Ia BAT/VKA. Der Kläger steht der Gruppe 161 “Werbegestaltung” vor. Ihm waren Frau G… bis zu ihrem Ausscheiden im Jahre 2002 und Herr F… unterstellt. Frau G… und Herr F… sind gelernte Schaugewerbegestalter. Sie verfügen nicht über eine sparkassen- oder bankspezifische Ausbildung. Sie wurden bzw. werden nach der VergGr. VIb BAT/VKA vergütet. Die Nachfolgerin von Frau G… erhält eine Vergütung nach VergGr. VII BAT/VKA. Die Mitarbeiter sind zuständig für jeweils über 25 Geschäftsstellen, der Kläger ist zuständig für ca. 20 Geschäftsstellen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 vergeblich die Eingruppierung in VergGr. Vb BAT/VKA geltend gemacht hatte, verfolgt er dieses Begehren mit seiner Klage weiter. Er ist der Auffassung, seine Eingruppierung richte sich allein nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979 (Sparkassen-TV); ein Rückgriff auf den Tarifvertrag für den allgemeinen Verwaltungsdienst vom 24. Juni 1975 sei nicht möglich. 55 % seiner Gesamtarbeitszeit entfielen auf die Arbeiten als Gruppenleiter und 45 % auf seine Tätigkeit als Werbegestalter. Die Tätigkeit als Leiter der Gruppe Werbegestaltung stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Seine Tätigkeit als Gruppenleiter erfülle die Merkmale der VergGr. Vb Fallgr. 7a Sparkassen-TV. Es sei unerheblich, ob die ihm unterstellten Angestellten tatsächlich richtig in der VergGr. VIb des Sparkassen-TV eingruppiert seien. Der Kläger hat weiter den Standpunkt eingenommen, auch wenn sich seine Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den allgemeinen Verwaltungsdienst vom 24. Juni 1975 richten sollte, sei sein Eingruppierungsbegehren begründet. Er übe Tätigkeiten aus, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erforderten.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2000 nach der VergGr. Vb BAT/VKA zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Sparkassen-TV sei auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden. Als Dekorateur und Schaufenstergestalter sei der Kläger nicht im Sparkassendienst tätig. Aber auch bei Anwendbarkeit des Sparkassen-TV könne der Kläger die begehrte Eingruppierung nicht beanspruchen. Er habe nicht dargelegt, dass er die Gruppenleitertätigkeit zu 50 % der Gesamttätigkeit ausübe. Die beiden Mitarbeiter seien dem Kläger nicht durch ausdrückliche Anordnung unterstellt. Sie seien nicht tarifgerecht, sondern auf Grund gezeigter Leistungen übertariflich eingruppiert worden. Im Übrigen unterfalle auch deren Tätigkeit nicht dem Sparkassen-TV. Sie verrichteten auch keine Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sparkassendienst erforderten. Die Tätigkeit des Klägers werde tariflich richtig durch die Auffanggruppen des Tarifvertrages für den allgemeinen Verwaltungsdienst vom 24. Juni 1975 erfasst. Die dortigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. Vb habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
I. Die Klage, gegen deren Zulässigkeit als Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine prozessrechtlichen Bedenken bestehen (zB Senat 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203 = EzBAT BAT §§ 22, 23 C. 2 Vermessungstechnische Angestellte VergGr. Vc Nr. 1, zu I der Gründe), ist nicht begründet. Dem Kläger steht die beanspruchte Vergütung nach VergGr. Vb BAT/VKA nicht zu, und zwar weder nach dem Sparkassen-TV noch nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen.
1. Der Kläger erfüllt entgegen seiner Auffassung nicht die Merkmale der VergGr. Vb des Sparkassen-TV.
a) Dessen Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis ergibt sich aus der Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen des BAT/VKA, der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit sowie auf Grund einzelvertraglicher Bezugnahme gilt und der Protokollerklärung hierzu. Nach der Bemerkung Nr. 3 gelten für Angestellte, deren Tätigkeit in der Anlage 1a außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgr. 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgr. 1 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Die Protokollerklärung hierzu lautet:
“Besondere Tätigkeitsmerkmale im Sinne des Unterabsatzes 1 sind auch die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979. Für Sparkassenangestellte mit Tätigkeiten, die in den übrigen besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 26. Oktober 1979 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe.”
Danach sind nach dem Grundsatz der Spezialität die übrigen besonderen Tätigkeitsmerkmale vorrangig gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen des Sparkassen-TV und diese wiederum vorrangig gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Da die von dem Kläger auszuübenden Tätigkeiten nicht unter die übrigen besonderen Tätigkeitsmerkmale fallen, kommt es jedenfalls vorrangig auf die Tätigkeitsmerkmale des Sparkassen-TV an.
b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er Tätigkeitsmerkmale erfüllt, die seine Eingruppierung in die VergGr. Vb Sparkassen-TV rechtfertigten.
aa) Er kann sich nicht auf die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden Rückgruppierung berufen, die auch für den Fall der Verweigerung des Bewährungs- oder Zeitaufstiegs gelten (Senat 16. Oktober 2002 – 4 AZR 447/01 – AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 12 = EzBAT BAT §§ 22, 23 A. Allgemein Nr. 85, zu II 3 der Gründe). Diese Grundsätze sind vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil dem Kläger im Schreiben vom 19. Dezember 1996 mitgeteilt worden ist, dass er nach VergGr. Vc Fallgr. 1 eingruppiert sei. Das kann nur als Eingruppierung nach dem Sparkassen-TV verstanden werden, weil die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst in der VergGr. Vc keine Fallgr. 1, sondern nur die Fallgr. 1a, 1b und 1c vorsehen. Aus der VergGr. Vc Fallgr. 1 Sparkassen-TV ist aber kein Aufstieg in VergGr. Vb Sparkassen-TV vorgesehen.
bb) Die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Sparkassen-TV lauten:
“Vergütungsgruppe Vb
1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, z.B. als Kundenberater, als Sachbearbeiter im Kredit- oder Wertpapiergeschäft, in der Innenrevision, für Personalangelegenheiten.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).
…
3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
…
7. Gruppenleiter, denen
a) mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIb
oder
b) ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIb und mindestens zwei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
…
Protokollerklärungen:
…
Nr. 3. Gruppenleiter sind Angestellte, die dem Abteilungsleiter oder Geschäftsstellenleiter unmittelbar verantwortlich sind und denen durch ausdrückliche Anordnung eine Gruppe von Angestellten ständig unterstellt ist.
Nr. 4. Soweit die Eingruppierung von der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Angestellten abhängt,
a) werden Angestellte, die in einer im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichten Vergütungsgruppe eingruppiert sind, als Angestellte der Vergütungsgruppe gezählt, aus der sie aufgestiegen sind,
…”
Die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. VIb, die nach VergGr. Vb Fallgr. 7a für die unterstellten Angestellten mindestens erforderlich sind, lauten:
“Vergütungsgruppe VIb
1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
2. Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern.
…
3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.
…”
(1) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 3 Sparkassen-TV. Das hat das Landesarbeitsgericht mit kurzer Begründung im Ergebnis zutreffend erkannt.
(a) Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeitsmerkmale des Sparkassen-TV nicht nur Angestellte erfassen, die mit eigentlichen Sparkassengeschäften betraut sind. Dafür spricht, dass auch die Angestellten der VergGr. X bis VIII Sparkassen-TV mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit, mit einfacheren Arbeiten bzw. mit schwierigerer Tätigkeit ausdrücklich als Angestellte im Sparkassendienst bezeichnet werden. Die dazu von den Tarifvertragsparteien benannten Tätigkeitsbeispiele entsprechen weitgehend wörtlich denen der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Es gibt nur einige zusätzliche Tätigkeitsbeispiele mit sparkassenspezifischer Ausrichtung, zB in VergGr. X “Sortieren von Belegen” und “Einordnen und Heraussuchen von Tagesauszügen” und in VergGr. VIII “Zinsstaffelberechnungen” und “Schalterdienst mit Tätigkeiten, die keine gründlichen Fachkenntnisse voraussetzen” und “einfache Kontrollaufgaben”. Auch soweit in den Tätigkeitsmerkmalen gründliche Fachkenntnisse gefordert werden (VergGr. VIII Fallgr. 2, VergGr. VII Fallgr. 1 ua.), wird nicht auf die Sparkassentätigkeit speziell Bezug genommen; erforderlich sind wie im allgemeinen Verwaltungsdienst nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Aus diesen Regelungen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der persönliche Anwendungsbereich des Sparkassen-TV auf Angestellte mit spezifischen Sparkassenaufgaben beschränkt ist.
Dem steht nicht entgegen, dass nach Nr. 1 (zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –) der Sonderregelungen für Angestellte der Sparkassen (SR 2s BAT) diese Sonderregelungen für “Angestellte der Sparkassen” gelten sollen, also nicht nur Angestellte erfasst werden, die nach dem Sparkassen-TV eingruppiert sind. Denn Angestellte in Sparkassen können – wie dargelegt – gemäß der Protokollerklärung zur Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen auch nach besonderen Tätigkeitsmerkmalen außerhalb des Sparkassen-TV eingruppiert sein, die nach der Protokollerklärung zu Bemerkung Nr. 3 Vorrang vor den Eingruppierungsbestimmungen des Sparkassen-TV haben.
(b) Die Eingruppierung des Klägers in VergGr. Vb Fallgr. 3 ist auch nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht gem. § 25 BAT die Erste Prüfung absolviert hat.
Nach § 25 BAT iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d der Anlage 3 zum BAT ist zwar grundsätzlich für eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe Voraussetzung, dass die Erste Prüfung für den Sparkassendienst abgelegt wurde. Hiervon sind aber nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 3 ua. die Angestellten ausgenommen, die zum Zeitpunkt der Übertragung der zu bewertenden Tätigkeit das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Dies war beim Kläger der Fall. Er war, als ihm ab 1. Januar 1997 die Tätigkeit als Dekorateur/Gruppenleiter übertragen wurde, 44 Jahre alt.
(c) Der Kläger erfüllt aber nicht die Anforderungen “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” des Tätigkeitsmerkmals VergGr. Vc Fallgr. 2, von dem aus der Bewährungsaufstieg in VergGr. Vb Fallgr. 3 eröffnet ist.
(aa) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sich auf den Sparkassenbereich beziehen müssen, und hat auf der Grundlage dessen zu Recht festgestellt, dass der Kläger dieses Tätigkeitsmerkmal nicht erfüllt.
Gegen die Auslegung des Sparkassen-TV durch das Landesarbeitsgericht spricht nicht, dass die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale des Sparkassen-TV ebenso wie die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst zunächst nur allgemein “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” fordern. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem erläuternden Klammerzusatz der Bezug auf den Sparkassenbereich ausdrücklich hergestellt wird. Danach müssen sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf den gesamten Sparkassenbereich beziehen. Es spricht viel dafür, dass sich im Umkehrschluss die Fachkenntnisse zumindest auf einen Teilbereich des Sparkassengeschäfts beziehen müssen, und deshalb ein grundsätzlicher Unterschied zu den Tätigkeitsmerkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst besteht, wo es auf “das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes)” ankommt.
Hinzu kommt der bereits in anderem Zusammenhang angesprochene Umstand, dass nach § 25 BAT iVm. Anlage 3 für die Eingruppierung in VergGr. Vb grundsätzlich die Ablegung der Ersten Prüfung erforderlich ist. Da die Lehrgänge und Prüfungen gem. Abs. 1 der Protokollnotiz zu § 1 der Anlage 3 zu § 25 BAT bei den durch die Länder oder kommunalen Spitzenverbände anerkannten Sparkassenschulen durchgeführt werden, muss es sich bei den Fachkenntnissen, die durch die Prüfung an diesen Schulen nachgewiesen werden, um auf den Sparkassenbereich bezogene Fachkenntnisse handeln. Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, von der förmlichen Ausbildung und Prüfung befreit werden zu können, ändert nichts daran, dass es für die hier angestrebte Eingruppierung auf die typischerweise in der Sparkassenausbildung zu erwerbenden Fachkenntnisse ankommt.
Solche gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse aus dem Sparkassenbereich erfordert die nicht sparkassenspezifische Tätigkeit, die der Kläger auszuüben hat, nicht.
(bb) Es kann vorliegend sogar dahinstehen, ob sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse in VergGr. Vb Fallgr. 3 Sparkassen-TV notwendig auf den Sparkassenbereich beziehen müssen. Auch wenn man dies nicht annimmt, erfüllt der Kläger dieses Eingruppierungsmerkmal nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat, wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang, erkannt, dass für die Erfüllung der von dem Kläger auszuübenden Tätigkeiten nach seinem Vortrag gründliche und vielseitige Fachkenntnisse nicht erforderlich sind. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Bezug zwischen den Erfordernissen seiner Tätigkeit und den Ausbildungsinhalten seiner Berufsausbildung zum Schaufenstergestalter hergestellt hat. Er habe nicht angegeben, welche Kenntnisse er für die handwerklich-technische Bewältigung seiner Arbeitsaufgaben benötige und einsetze. Soweit der Kläger hinsichtlich kreativ-gestalterischer Anforderungen seiner Tätigkeit schlagwortartig auf Kenntnisse der Werbepsychologie und des Markendesigns verweise, bleibe unklar, worin diese Kenntnisse bestünden und durch welche Ausbildung oder auf welchem anderen Weg er sie erworben habe. Der Vortrag des Klägers erschöpfe sich in schlagwortartigen Bezeichnungen eines Wissensbereichs, ohne einen konkreten Bezug zwischen den Kenntnissen und ihrer Bedeutung und Erforderlichkeit für die Tätigkeit darzulegen. Da die Kenntnisse nicht im Einzelnen bezeichnet seien, könne auch keine Heraushebung dem Umfang nach festgestellt werden, die für die Feststellung “vielseitiger” Fachkenntnisse erforderlich sei.
Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Bei den tariflichen Begriffen “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” sowie “selbständige Leistungen” handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Wegen der Unbestimmtheit dieser Rechtsbegriffe ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion einzuräumen (Senat 26. April 2000 – 4 AZR 128/99 –). Das Revisionsgericht kann deren Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es den zutreffenden Begriffsinhalt bei der Subsumtion wieder verlassen hat, ob es bei der Subsumtion des Sachverhalts Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat; schließlich kann es prüfen, ob das Urteil insoweit in sich widerspruchsfrei ist (Senat 6. August 2003 – 4 AZR 451/02 – AP BMT-G-O § 20 Nr. 1; 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. Vc Nr. 19, zu II 1b bb (3) der Gründe; 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 38, zu III 2c aa der Gründe).
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nach diesen Maßstäben stand. Das Landesarbeitsgericht hat die maßgeblichen Tarifbegriffe der “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse” nicht verkannt. Es hat die zutreffenden Begriffsinhalte auch in der Subsumtion beibehalten.
“Gründliche Fachkenntnisse” liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügt. Dieses Tarifmerkmal hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element: Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich (Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. Vc Nr. 19, zu II 1b bb (3) der Gründe; 28. September 1994 – 4 AZR 542/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 185 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B.9 Versorgungsbetriebe VergGr. Vc Nr. 1, zu II 4a aa der Gründe). Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das Gesamtgebiet des Betriebes beziehen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach (Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – aaO; 28. September 1994 – 4 AZR 542/93 – aaO, zu II 4a bb der Gründe). Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – aaO).
Das Landesarbeitsgericht ist von dieser Begriffsbestimmung des Tätigkeitsmerkmals ausdrücklich ausgegangen und hat den Begriff auch bei der Subsumtion beibehalten. Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, der Vortrag des Klägers enthalte keine für die Begriffsausfüllung ausreichend substantiierte Darlegung von “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen”, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung auf den Schriftsatz vom 16. September 2002 verweist, verkennt er, dass auch dieser keine substantiierte Darlegung zu dem angestrebten Merkmal enthält. Er befasst sich zwar – unter dem Gesichtspunkt einer Erfüllung der Merkmale der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT – mit dem Erfordernis der “gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse”, trägt dort aber nicht vor, welche Fachkenntnisse im Einzelnen, von in seinem Arbeitsbereich geltenden Anforderungen, er einsetzen muss und woraus sich deren herausgehobener Umfang ergibt.
(2) Der Kläger erfüllt – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – auch nicht die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 7a.
(a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die beiden dem Kläger unterstellten Angestellten wiesen bereits nicht die nach dem Sparkassen-TV geforderte Qualifikation auf. Aus der Systematik der tarifvertraglichen Eingruppierungsregeln folge, dass als unterstellte Angestellte im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 7a Sparkassen-TV nur solche Angestellte in Betracht kämen, bei denen sich die geforderte Eingruppierung aus den Regeln des Sparkassen-TV ergebe. Nur so werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Sparkassen-TV mit dem Tätigkeitsmerkmal VergGr. Vb Fallgr. 7a eine spezifische Eingruppierungsnorm enthalte, die in den Merkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst keine Entsprechung habe. Die beiden dem Kläger unterstellten Angestellten der Gruppe Werbegestaltung erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. VIb Sparkassen-TV. Die allein in Betracht kommenden Fallgr. 1 und 2 erforderten ua. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, die sich auf den Sparkassenbereich beziehen müssten. Die dem Kläger unterstellten Angestellten, die auch über keine sparkassen- oder bankspezifische Ausbildung verfügten, benötigten aber für ihre werbegestaltende Tätigkeit keine gründlichen und vielseitigen auf den Sparkassenbereich bezogenen Fachkenntnisse.
(b) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
(aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es auf die tarifliche Eingruppierung der unterstellten Angestellten ankommt und es nicht ausreicht, dass die Angestellten tatsächlich nach VergGr. VIb BAT/VKA vergütet werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals, in dem ausdrücklich auf die ausgeübten “Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIb” und nicht auf die Vergütungsgruppe abgestellt wird, aus der die betreffenden Mitarbeiter bezahlt werden. In der Protokollerklärung Nr. 4 wird das durch die Formulierung bestätigt, dass die Eingruppierung der Gruppenleiter von “der Eingruppierung der unterstellten Angestellten” abhängt, also von deren sich aus der Tarifautomatik ergebenden tariflichen Rechten, nicht von der diesen tatsächlich gewährten Vergütung. Der Kläger kann sich danach nicht mit Erfolg allein darauf berufen, die ihm unterstellten Angestellten seien tatsächlich nach VergGr. VIb BAT/VKA vergütet worden.
(bb) Der Kläger wendet sich weiter dagegen, dass das Landesarbeitsgericht die Eingruppierung der unterstellten Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen des Sparkassen-TV für erforderlich hält; damit stelle es eine zusätzliche Anforderung auf, für die es nach dem Wortlaut keine Anhaltspunkte gebe. Das überzeugt nicht. Soweit im Sparkassen-TV Vergütungsgruppen oder Fallgruppen benannt werden, fehlt es durchgehend an dem ausdrücklichen Bezug auf den Sparkassen-TV. Das spricht dafür, dass es auch bei den Tätigkeitsmerkmalen der Gruppenleiter nicht anders ist. Richtig ist auch der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass die Tätigkeitsmerkmale, die auf die Anzahl und die Eingruppierung der unterstellten Angestellten abstellen, in dem allgemeinen Teil der Anlage 1a für die verschiedenen Bereiche und Funktionen unterschiedlich ausgestaltet sind und es keine Regelungen gibt, die denen für die Gruppenleiter nach dem Sparkassen-TV entsprechen. Dies gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass die tarifliche Wertigkeit, die nach dem Sparkassen-TV einem Gruppenleiter je nach Anzahl und Eingruppierung der unterstellten Angestellten zugesprochen wird, auf die Eingruppierung der unterstellten Angestellten nach der Tarifstruktur des Sparkassen-TV abstellt. Wesentlich ist auch, dass nach § 25 BAT iVm. Anlage 3 zum BAT auch der Gruppenleiter gem. VergGr. Vb Fallgr. 7a grundsätzlich die Erste Prüfung absolviert haben muss. Die danach erforderliche sparkassenspezifische Qualifikation macht aber nur Sinn, wenn auch die ihm unterstellten Angestellten auf Grund ihrer sparkassenspezifischen Tätigkeit und Qualifikation nach dem Sparkassen-TV eingruppiert sind.
(cc) Nach der insoweit von dem Kläger nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts benötigen die dem Kläger unterstellten Angestellten keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse im Sparkassenbereich. Sie sind deshalb tariflich nicht in VergGr. VIb (Fallgr. 1, 2 oder 3) Sparkassen-TV eingruppiert. Deshalb liegen auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in VergGr. Vb (Fallgr. 7a) Sparkassen-TV nicht vor.
(dd) Letztlich muss der Senat sich insoweit aber nicht festlegen: Auch wenn man entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts davon ausginge, dass für die dem Kläger unterstellten Angestellten nicht die Eingruppierung nach dem Sparkassen-TV erforderlich ist, liegen die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 7a nicht vor. Denn der Kläger hat ebenso wie für sich selbst auch für die ihm unterstellten Angestellten nicht substantiiert dargelegt, dass für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt werden.
(3) Andere Fallgruppen der VergGr. Vb nach dem Sparkassen-TV kommen für die Eingruppierung des Klägers nicht in Betracht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hat insoweit keine Rüge erhoben.
2. Es muss nicht entschieden werden, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Sinne ihrer Auffangfunktion herangezogen werden können, wie das Landesarbeitsgericht angenommen und der Kläger – von seiner Auffassung zur Auslegung des Sparkassen-TV konsequent – abgelehnt und nur hilfsweise geltend gemacht hat. Denn auch dann steht dem Kläger die begehrte Vergütung nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Kläger für die von ihm auszuübenden Tätigkeit keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse benötigt. Dies war bereits bei der Behandlung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 3 Sparkassen-TV festzustellen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, Pfeil, Rupprecht
Fundstellen
ZTR 2006, 198 |
NZA-RR 2006, 224 |
NJOZ 2006, 568 |