Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahme auf Sanierungstarifvertrag. Gleichstellungsabrede
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine dynamische Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber selbst gebunden ist, liegt darin typischweise eine Gleichstellungsabrede. Die Gleichstellungsabrede kann sich auf die Anwendbarkeit aller für den Arbeitgeber fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge erstrecken (und nicht nur auf den ausdrücklich erwähnten Tarifvertrag). Die mit der Verweisungsklausel bewirkte Substitution der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers greift auch für einen Firmentarifvertrag.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; TVG § 4
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Zuwendung für das Jahr 2003.
Der Beklagte ist ein Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt. Die Klägerin ist seit Oktober 1991 bei diesem als Pflegehelferin beschäftigt. Der Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 8. November 1991 lautet auszugsweise wie folgt:
“9. Im übrigen finden die Bestimmungen des für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung”.
Der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 1. November 1977 idF des Änderungstarifvertrages vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: BMT-AW II) wurde auf Arbeitgeberseite abgeschlossen von
“1. der Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V. –, Bonn
2. der Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V. –, Bonn, in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in der Bundesrepublik Deutschland”.
Er regelt in den §§ 46, 47 die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung an die Arbeitnehmer und lautet auszugsweise wie folgt:
Ҥ 46 Zuwendung
(1) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist; und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender, Praktikant im Dienst der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei der Arbeiterwohlfahrt im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht;
und
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
…
(4) Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt.”
Die Höhe der Zuwendung ist gem. § 47 Abs. 1 BMT-AW II in einem Zusatztarifvertrag geregelt. Bei Anwendung dieser Regelungen stünde der Klägerin für das Jahr 2003 eine Zuwendung von 83,79 % der maßgeblichen Berechnungsgrundlage zu.
Wegen einer erwarteten Liquiditätslücke von mehreren Millionen Euro trafen der Beklagte und die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, zunächst am 31. Oktober 2003 eine schriftlichen Vereinbarung über die Eckpunkte einer Restrukturierungsvereinbarung und schlossen dann am 1. Dezember 2003 einen Restrukturierungstarifvertrag (im Folgenden: TV Restrukturierung). Dieser beinhaltet ua. die Verpflichtung des Beklagten zur Entwicklung eines Sanierungskonzepts mit dem Gesamtbetriebsrat und den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31. Dezember 2004. § 5 TV Restrukturierung sieht abweichend von §§ 46 und 47 BMT-AW II für das Jahr 2003 eine Absenkung der Zuwendung nach einem dem TV Restrukturierung als Anlage beigefügten Verteilungsschlüssel vor. Die sich daraus für die Klägerin ergebende Zuwendung in Höhe von 32,50 % der maßgeblichen Berechnungsgrundlage hat der Beklagte an die Klägerin gezahlt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag sei zwar erfolgt, um die Differenzierung zwischen nichtorganisierten und organisierten Arbeitnehmern im Betrieb des Beklagten zu vermeiden. Der TV Restrukturierung finde jedoch auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da einzelvertraglich nur die Einbeziehung des BMT-AW II vereinbart worden sei. Sie habe sich bewusst für eine Tätigkeit bei dem Beklagten entschieden, weil ihr bekannt gewesen sei, dass auf Grund der Regelungen des BMT-AW II Vergütungen und Zuwendungen gezahlt würden, die höher seien als die finanziellen Leistungen vergleichbarer nichtkaritativer oder nichtstaatlicher Einrichtungen. Die für sie maßgebliche Zuwendung sei daher nach §§ 46, 47 BMT-AW II iVm. dem Zusatztarifvertrag Nr. 5 zu § 47 BMT-AW II zu berechnen. Im Übrigen stehe die Unklarheitenregel gem. § 305c Abs. 2 BGB der Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede entgegen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.087,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass sich die Höhe der zu leistenden Zuwendung aus dem TV Restrukturierung ergebe, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sei. Als satzungsgemäßes Mitglied im Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt e.V. wende er auf alle Arbeitsverhältnisse den BMT-AW II an. Der TV Restrukturierung sei als Firmentarifvertrag spezieller als der BMT-AW II, soweit er abweichende Regelungen treffe. Eine Besserstellung der Klägerin gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern sei von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nicht beabsichtigt worden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt begründet: Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag sei eine typische Gleichstellungsabrede, die dahin gehend auszulegen sei, dass sämtliche vom Beklagten einzuhaltenden Tarifverträge einbezogen seien. Es sei fern liegend, dass ein tarifgebundener Arbeitgeber sich verpflichten wolle, für nichttarifgebundene Arbeitnehmer günstigere Tarifnormen anzuwenden als für Gewerkschaftsmitglieder. Der somit arbeitsvertraglich in Bezug genommene TV Restrukturierung verdränge nach dem Grundsatz der Tarifeinheit den Verbandstarifvertrag. Er habe die von der Klägerin zu beanspruchende Zuwendung für das Jahr 2003 wirksam auf 32,50 % eines Monatsbruttogehalts abgesenkt. Die höhere Zuwendung sei auch nicht anteilig entstanden, weil sie keinen Entlohnungscharakter trage. Dies ergebe sich bereits aus der Wartezeitregelung in § 46 Abs. 1 Nr. 2 BMT-AW II.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die volle Zuwendung gem. §§ 46, 47 BMT-AW II. Dieser Anspruch ist für das Jahr 2003 durch § 5 TV Restrukturierung in der Höhe abgesenkt worden.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist der TV Restrukturierung anzuwenden. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel.
a) Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages wie dem streitgegenständlichen durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (ständige Rspr., vgl. nur BAG 30. August 2000 – 4 AZR 581/99 – BAGE 95, 296, 299). Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG 26. September 2001 – 4 AZR 544/00 – BAGE 99, 120, 123 f.).
b) Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist seinem Wortlaut nach auf die Anwendbarkeit des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt in seiner jeweiligen Fassung. Über den Wortlaut hinaus erfasst die Verweisungsklausel auch den TV Restrukturierung.
aa) Nimmt ein Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag dynamisch auf einen einschlägigen Tarifvertrag Bezug, an den er selbst gebunden ist, liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts typischerweise eine Gleichstellungsabrede vor (26. September 2001 – 4 AZR 544/00 – BAGE 99, 120; einschränkend 14. Dezember 2005 – 4 AZR 536/04 – zur Veröffentlichung vorgesehen: jedenfalls bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind). Dies ist auch vorliegend der Fall. Eines Rückgriffs auf eine allgemeine Auslegungsregel bedarf es nicht, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch die Klägerin selbst ausdrücklich den Zweck der Vereinbarung darin gesehen hat, eine Gleichstellung der nichttarifgebundenen mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern des Beklagten herbeizuführen und eine Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen durch den – seinerseits tarifgebundenen – Arbeitgeber überflüssig zu machen. Diese von dem Beklagten geteilte Auffassung über die Verweisungsklausel ist nicht nur von der Interessenlage des Arbeitgebers her verständlich (vgl. dazu BAG 19. März 2003 – 4 AZR 331/02 – BAGE 105, 284, 287 ff.), sondern auch von der der Klägerin. Auf diese Weise kann sie an den Ergebnissen gewerkschaftlicher Tätigkeit teilhaben, ohne selbst Gewerkschaftsmitglied zu sein.
bb) Dieser Auslegung steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Unklarheitenregel gem. § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Bei der Auslegung des Arbeitsvertrages der Parteien treten hinsichtlich des hinter der Verweisungsklausel stehenden Erklärungsinhalts keine Zweifel auf. Die von der Klägerin dazu abgegebene Erklärung ist eindeutig.
cc) Die im Arbeitsvertrag niedergelegte Gleichstellungsabrede erstreckt sich auf die Anwendbarkeit aller für den Arbeitgeber fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge und nicht nur auf den ausdrücklich erwähnten Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt. Denn mit der arbeitsvertraglichen Verweisung sollte eine (möglicherweise) fehlende Tarifbindung der Klägerin substituiert werden. In anderer Weise ist der auch vom Willen der Klägerin erfasste Gleichstellungszweck der Verweisungsklausel nicht umzusetzen.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die von den Parteien praktizierte Durchführung des Arbeitsvertrages bestätigt. Für die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung ist ggf. auch die vertragliche Praxis heranzuziehen, weil diese für den Fall der Einvernehmlichkeit Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässt (BAG 25. Oktober 2000 – 4 AZR 506/99 – BAGE 96, 177, 185).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich bewusst für die bei dem Beklagten gewährte, im Vergleich zu anderen Institutionen höhere Vergütung entschieden. Die Höhe der Vergütung ergibt sich jedoch nicht aus der Anwendung des BMT-AW II unmittelbar, sondern aus den jeweils gesondert vereinbarten Vergütungs- und Lohntarifverträgen der Arbeiterwohlfahrt. Die der Klägerin in der Vergangenheit zugute gekommenen Gehaltserhöhungen beruhen damit auf der Anwendung der im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich genannten einschlägigen Vergütungs- und Lohntarifverträge und nicht auf der unmittelbaren Anwendung des BMT-AW II. Die Klägerin selbst hat sich ferner für die Höhe ihres Anspruchs bereits in ihrer Klageschrift nicht auf den BMT-AW II allein, sondern auf den Zusatztarifvertrag Nr. 5 zu § 47 BMT-AW II berufen. Dies ist vom Ansatz her auch zutreffend, macht aber deutlich, dass die Klägerin selbst nicht von der Anwendbarkeit allein des BMT-AW II ausgegangen ist, sondern auch der damit in Zusammenhang stehenden Tarifverträge, an die der Beklagte gebunden ist. Dies war zwischen den Parteien auch nicht streitig.
dd) Die Inbezugnahme erstreckt sich auch auf den TV Restrukturierung, weil der Beklagte gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG an ihn gebunden war und das Arbeitsverhältnis der Parteien in seinen Anwendungsbereich fällt. Dabei ist es unerheblich, dass der BMT-AW II im Gegensatz zum TV Restrukturierung vom Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt unterzeichnet worden ist. Denn der Abschluss des BMT-AW II durch den Bundesverband erfolgte nicht nur für diesen selbst, sondern ausdrücklich auch in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt und damit auch für den Beklagten. Dieser ist somit selbst Tarifvertragspartei des BMT-AW II.
Die mit der Verweisungsklausel bewirkte Substitution der Tarifgebundenheit der Klägerin greift auch dann ein, wenn der Beklagte mit derselben Gewerkschaft, die den BMT-AW II auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen hat, einen anderen, den BMT-AW II teil- und zeitweise umstrukturierenden Tarifvertrag vereinbart. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn sämtliche Tarifvertragsparteien des BMT-AW II einen Tarifvertrag abgeschlossen hätten, in dem die Höhe der Zuwendung (allgemein oder nur für den Bereich des Beklagten) abgesenkt worden wäre.
Das Argument der Klägerin, für sie sei von Bedeutung gewesen, dass sie sich einem Verbandstarifvertrag unterworfen habe und nicht einem Firmentarifvertrag, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin wollte sich an die Tarifverträge binden, die von dem Beklagten als Tarifvertragspartei mit einer bestimmten Gewerkschaft abgeschlossen werden, auch in ihrer noch unbestimmten zukünftigen Fassung. Dafür, dass dies nach dem Willen der Parteien nur dann gelten sollte, wenn zugleich der Verein, dem der Beklagte als Mitglied angehört, zusätzlich als Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite auftritt – wie beim BMT-AW II und den weiteren, auf das Arbeitsverhältnis angewandten Tarifverträgen –, nicht aber, wenn ein Tarifvertrag mit derselben Gewerkschaft zwar von dem Beklagten, nicht aber zusätzlich von dem Verein unterzeichnet wird – wie bei dem TV Restrukturierung –, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Dies widerspräche auch dem von der Klägerin vorausgesetzten Zweck der Gleichstellung der nichttarifgebundenen mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern im Betrieb des Beklagten.
2. Die Kollision zwischen den allgemeinen Regeln über die Zuwendung im BMT-AW II iVm. dem Zusatztarifvertrag Nr. 5 zu § 47 BMT-AW II und der speziellen Regelung im TV Restrukturierung ist durch Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel aufzulösen, da die Geltung der tariflichen Bestimmungen nur auf dieser Klausel beruht. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien mit ihrer Verweisung demjenigen Tarifvertrag den Vorrang einräumen wollten, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt (BAG 23. März 2005 – 4 AZR 203/04 – AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 29 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; insoweit ausdrücklich zustimmend Thüsing NZA 2005, 1280, 1282; entsprechend für die Auflösung einer normativ geltenden Kollision 14. November 2001 – 10 AZR 698/00 – EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – die Verweisung den Zweck der Gleichstellung tarifgebundener und nichttarifgebundener Arbeitnehmer erfüllen soll.
Der TV Restrukturierung ist als Firmentarifvertrag dasjenige Regelwerk, welches den konkreten Verhältnissen im Betrieb des Beklagten am nächsten steht und die wechselseitigen Belange angesichts der ökonomischen Krise des Beklagten unter angemessener Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen zum Ausgleich bringt. Sofern im TV Restrukturierung Regelungen getroffen sind, die von denjenigen des BMT-AW II und der damit im Zusammenhang abgeschlossenen Verbandstarifverträge abweichen, treten letztere zurück.
Damit wird auch nicht in bereits entstandene Rechte der Klägerin unzulässig eingegriffen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend dargelegt. Die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts greift die Klägerin in der Revision nicht an.
Der der Klägerin somit nach dem TV Restrukturierung zustehende Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung ist von dem Beklagten erfüllt worden. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Brühler, Creutzfeldt, Burger, Tirre
Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung gehindert.
Brühler
Fundstellen