Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Diplom-Betriebswirtin (FH) in der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen einer Staatsanwaltschaft. Eingruppierung bei Aufbaufallgruppen. Heraushebungsmerkmal der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit. Normaltätigkeit eines Diplom-Betriebswirts (FH)
Orientierungssatz
- Zur Eingruppierung bei Aufbaufallgruppen
- Das Heraushebungsmerkmal der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Diese Anforderung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Angestellte, obwohl er als der Verantwortliche nicht in Erscheinung tritt, an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber oder Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpflichtet ist.
- Die VergGr. Vb ist die Anfangseingruppierung für Betriebswirte mit Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit.
- Die Aufstellung einer Bilanz und die Bilanzbewertung sind typische Kernaufgaben eines Diplom-Betriebswirts (FH) und rechnen daher regelmäßig zu dessen Normaltätigkeit.
- Für die Eingruppierung des Angestellten nach dem BAT/BAT-O ist die von ihm auszuübende Tätigkeit entscheidend, nicht der Aufgabenkreis der Behörde oder Dienststelle.
- Deshalb rechtfertigt die Ausübung der Normaltätigkeit eines Diplom-Betriebswirts (FH) nicht allein deshalb eingruppierungsrechtlich eine höhere Bewertung als diejenige nach VergGr. Vb Fallgr. 1a, weil sie der Aufklärung von Straftaten dient.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 1 Sa 528/03) |
ArbG Schwerin (Urteil vom 30.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 2401/02) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Oktober 2004 – 1 Sa 528/03 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die am 30. Juni 1972 geborene Klägerin, die über einen Abschluss als Diplom-Betriebswirtin (FH) verfügt, steht seit dem 1. Juni 1997 in den Diensten des beklagten Landes. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16. Mai 1997 zugrunde. Nach dessen § 1 wurde die Klägerin als “Buchhalterin” eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL jeweils geltenden Fassung bestimmt. Bezüglich der Vergütung der Klägerin wird in § 4 des Arbeitsvertrages auf die Anlage 1a zum BAT-O in der ab 1. Juli 1991 anzuwendenden Fassung verwiesen, verbunden mit der Angabe, dass die Klägerin “danach in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-O)” ist. Entsprechend wurde sie vom beklagten Land bis zum 31. Mai 2003 vergütet. Seit dem 1. Juni 2003 erhält sie auf Grund eines vom beklagten Land angenommenen Bewährungsaufstiegs Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O.
Nach der von beiden Parteien als zutreffend angesehenen dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 1. September 2003 sind dieser – während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unverändert – folgende Aufgaben übertragen:
“Aufgabenbeschreibung
Angabe der den allgemeinen Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten, der Sonderaufgaben von besonderem Gewicht sowie der bedeutsamen Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Beamten (ggf. Anzahl der unterstellten Mitarbeiter):
Durchsicht und buchhalterische Auswertung sichergestellter Belege und Buchhaltungsunterlagen von Unternehmen zur Aufklärung strafrechtlich bedeutsamer Merkmale, im Ergebnis zu dokumentieren in Vermerken, Stellungnahmen und Gutachten, welche für den Abschluss der Ermittlungsverfahren der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft R… von Bedeutung sind; sachverständige Äußerungen zu buchhalterischen Analysen in der Hauptverhandlung.”
Die Klägerin übt nach der Tätigkeitsdarstellung vom 6. August 1997 folgende Einzeltätigkeiten mit den nachgenannten Zeitanteilen an ihrer Gesamtarbeitszeit aus:
“1 |
Mitwirkung bei Untersuchungen |
5 % |
– |
Teilnahme an Besprechungen mit Staatsanwälten und Wirtschaftsreferenten |
– |
Auflistung der als Beweismittel benötigten Unterlagen |
– |
Durchsicht von Geschäftsunterlagen vor Ort |
2 |
Sichten und Ordnen |
5 % |
von sichergestellten Unterlagen wie Belegen, Journalen, Kontokarten und Hilfsbüchern |
3 |
Prüfen und Auswerten |
30 % |
Zahlungsverkehr, Forderungen und Verbindlichkeiten, Kredit- und Konkursunterlagen u. ä. |
4 |
Zusammenstellen |
10 % |
Warenein- und ausgänge, Einnahmen, Ausgaben, Schecks, Wechsel |
5 |
Durchführungsergänzungen |
5 % |
Ergänzung unvollständiger Buchführungen anhand vorhandener sonstiger Firmenunterlagen nach den Buchführungsbestimmungen |
6 |
Bilanzprüfung |
20 % |
Überprüfung und Auswertung von Bilanzen, Hauptabschlußübersichten, Gewinn- und Verlustrechnungen anhand der sichergestellten bzw. ergänzten Durchführungsunterlagen |
7 |
Erstellen von Bilanzen |
5 % |
bei fehlender Bilanzierung: selbständige Erstellung von Hauptabschlußübersichten und Bilanzen mit Gewinnund Verlustrechnung |
8 |
Arbeitsgespräche |
5 % |
mit Staatsanwälten und Wirtschaftsreferenten bzgl. der vorzunehmenden Arbeiten zu Nr. 3, 6 und 7 |
9 |
Büroarbeiten |
15 % |
Anlegen von Beweismittelbänden und Zweitakten, Fertigung von Ablichtungen, Asservieren, Beschriften und Foliieren von Unterlagen im Zusammenhang mit den zuvor geschilderten Tätigkeiten” |
Diese Teiltätigkeiten bewertete das beklagte Land in der Tätigkeitsdarstellung als Arbeitsvorgänge iSd. BAT-O. Diejenigen der Nrn. 3 und 6 bis 8 wurden vom beklagten Land als Tätigkeiten der VergGr. Vb Fallgr. 1a bewertet, diejenigen der Nrn. 1, 2, 4 und 5 als solche der VergGr. Vc Fallgr. 1a, während für diejenigen der Nr. 9 als Zusammenhangstätigkeit der übrigen Tätigkeiten keine gesonderte Bewertung vorgenommen wurde. Zur Bewertung der erstgenannten Arbeitsvorgänge ist in der Anlage zur Tätigkeitsbeschreibung ausgeführt:
“Bei den in der für die StA S…” – gemeint wohl: StA R… – “zuständigen Wirtschaftsabteilung zu bearbeitenden EV handelt es sich ausnahmslos um solche, die der Abteilung wegen ihres großen Umfangs und ihrer besonderen Schwierigkeiten gem. § 74c GVG ausdrücklich zugewiesen worden sind. Sie betreffen Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Formen sowie Größe. Die Überprüfung der Buchhaltungen dieser Firmen zum Zwecke der Aufdeckung komplizierter buchhalterischer Manipulationen erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse, die sich aus den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen vielseitigen Fachkenntnissen durch eine Steigerung der Breite und Tiefe nach hervorheben. Prüfung und Auswertung der aufgeführten Unterlagen beinhalten ein den umfassenden Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.
Dasselbe gilt ohne Einschränkung für die selbständige Erstellung von Hauptabschlußübersichten und Bilanzen aus den meist lückenhaften und oft gefälschten Buchhaltungsunterlagen, wobei hinzu kommt, daß diese Arbeitsergebnisse ohne Überprüfung vom Staatsanwalt oder Wirtschaftsreferenten übernommen werden, teilweise der Abschluß des EV (Anklage oder Einstellung) von ihnen abhängt und sie in die Anklage oder Einstellungsverfügung direkt oder als Bestandteil des Gutachtens des Wirtschaftsreferenten übernommen werden.”
Eine davon abweichende Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung durch die Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2001, in der die Funktion der Klägerin als “Wirtschaftssachbearbeiter” und ihre Tätigkeit als solche der VergGr. IVa Fallgr. 1b bewertet ist, wurde von der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienststelle des beklagten Landes nicht genehmigt.
Im Wesentlichen wurde die Klägerin in großen Ermittlungsverfahren der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft R… eingesetzt. Diese Verfahren betrafen Ermittlungen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und wegen Vorteilsannahme von Angestellten in Kreiskrankenhäusern und Kliniken des beklagten Landes bei der Abrechnung von Kosten für Herzschrittmacher und Herzklappen. Nach den von der Klägerin überreichten Arbeitsunterlagen, in denen sie gelegentlich als “Wirtschaftsfachkraft” bzw. “Wirtschaftsfachangestellte”, meist aber als “Buchhalterin” bezeichnet ist, wurde ihr der Arbeitsauftrag zur “gutachterlichen Stellungnahme” in diesen Verfahren “umfassend” erteilt.
Mit Schreiben vom 28. März 2001 bat die Klägerin das beklagte Land um “Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a mit einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe III”. Das beklagte Land antwortete in seinem Schreiben vom 19. März 2002, es ziehe nicht in Zweifel, dass die Klägerin auf Grund ihrer Fachkenntnisse auch befähigt sei, höher wertige Aufgaben zu übernehmen; ihre derzeitige Eingruppierung entspreche jedoch ihrer Einstellung als Buchhalterin mit den damit übertragenen Aufgaben.
Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin, deren Leistungen das beklagte Land in der dienstlichen Beurteilung vom 1. September 2003 mit “gut” (neun Punkte) bewertet hat, die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, sie ab 1. Oktober 2000 nach VergGr. IVa BAT-O zu vergüten. Sie hat vorgetragen, ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a. Sie prüfe und verwerte die ihr überlassenen Unterlagen selbständig, eigenverantwortlich und frei von Weisungen. Ihr Gutachten unterliege keiner fachlichen Prüfung durch Vorgesetzte und gehe über den Abteilungsleiter an den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft, der sich in der Regel mangels eigener betriebswirtschaftlicher Kenntnisse auf das Ergebnis verlasse und dem entsprechend Anklage erhebe oder das Verfahren einstelle. Dadurch wirke sich ihre Tätigkeit nicht nur behördenintern aus, sondern erstrecke sich auch auf die Verhältnisse Dritter, weshalb sie als “besonders verantwortungsvolle Tätigkeit” iSd. VergGr. IVb (Fallgr. 1a) anzusehen sei. Auch die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a seien durch ihre Tätigkeit erfüllt. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Tätigkeit ergebe sich aus den erhöhten fachlichen Anforderungen sowie der außergewöhnlichen fachlichen Differenzierung und der Anwendung einer Vielzahl spezialgesetzlicher Normen, die ein Fachwissen auch außerhalb des eigentlichen Bearbeitungsbereiches voraussetzten. Die Überprüfung der Buchführung von Unternehmen zum Zwecke der Aufdeckung komplizierter buchhalterischer Manipulationen erfordere gründliche und umfassende Fachkenntnisse des Wirtschafts-, Handels-, Gesellschafts-, Konzern-, Bilanzstraf-, Strafverfahrens- und Steuerrechts. Hervorzuheben sei, dass sie nicht nur buchhalterische, sondern auch bilanztechnische sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse benötige. Ihre Tätigkeit erfordere ein Wissen und Können, das eine Fachhochschulausbildung oder einen vergleichbaren Abschluss zur geprüften Bilanzbuchhalterin und darüber hinaus erhebliche praktische Erfahrungen voraussetze. Die besondere Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich ua. auch daraus, dass sie in besonders gewichtigen Strafverfahren tätig sei, die ihre Abteilung wegen ihres großen Umfangs und ihrer besonderen Schwierigkeit gem. § 74c GVG zugewiesen seien. Ferner werde auch in der Aufgabenbeschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung klargestellt, dass ihre vielfältigen Tätigkeiten für den Abschluss der Ermittlungsverfahren in der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft R… von ausschlaggebender Bedeutung seien.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 1. Oktober 2000 nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a des BATO zu vergüten ist.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin bestehe aus drei Arbeitsvorgängen. Ihre überwiegende Tätigkeit (60 %) bestehe im Prüfen und in der Erstellung von Bilanzen. Sie erstatte in diesem Rahmen Gutachten nach genauen Vorgaben und Fragen, deren Bewertung durch die Dezernenten erfolge. Diese Tätigkeit entspreche den Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a. Die Tätigkeit sei jedoch nicht als “besonders verantwortungsvoll” im Tarifsinne anzusehen, weil sie letztlich doch weiterer Kontrolle unterliege. Die Klägerin habe konkrete Vorgaben zur Beantwortung von Fragen. Ihre Ermittlungsergebnisse würden auch nicht ungeprüft übernommen. Sie arbeite den Staatsanwälten und der Wirtschaftsreferentin zu. Diese prüften, bewerteten und entschieden, in welchem Umfang sie die Arbeitsergebnisse der Klägerin für Einstellungsverfügungen oder Anklageerhebungen übernähmen oder ob und wo ggf. noch nachgearbeitet werden müsse. Daher wirke sich die Tätigkeit der Klägerin nicht unmittelbar auf die Lebensverhältnisse Dritter aus. Dies geschehe erst durch die Arbeit von Staatsanwälten, Wirtschaftsreferenten oder Richtern. Erst recht erfordere die Tätigkeit nicht ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb in gewichtiger Weise, also beträchtlich, übersteige. Auch für eine besondere Bedeutung der Arbeit, die sich aus den Auswirkungen der Tätigkeit der Klägerin ergeben müsste, lägen keine Anhaltspunkte vor.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, in der diese nicht mehr die Fallgruppenfeststellung beantragt hat, zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in der Fassung des Berufungsverfahrens weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
I. Die nunmehr ohne die Fallgruppenbenennung als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. Vc Nr. 19, zu I 1 der Gründe mwN) ist nicht begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a und demzufolge auch nicht diejenigen der darauf aufbauenden VergGr. IVa Fallgr. 1a.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft vertraglicher Vereinbarung nach dem BAT-O/BL.
2. Der Klage auf tarifgerechte Vergütung kann nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O), auf das die Klägerin ihren Anspruch allein stützt.
3. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Eingruppierungsmerkmale lauten:
“…
Vergütungsgruppe IVa
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
…
Vergütungsgruppe IVb
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
…
Vergütungsgruppe Vb
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppe VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)*
…”
Auf die in diesen Eingruppierungsmerkmalen jeweils aufgeführte Verweisung auf die Protokollnotiz Nr. 9 kommt es hier nicht an.
4. Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihre Klage ist bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit unbegründet.
5. Die Fallgr. 1a der VergGr. IVa baut auf der VergGr. IVb Fallgr. 1a und der VergGr. Vb Fallgr. 1a auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und anschließend diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Dabei ist nach der Senatsrechtsprechung eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 Allg. Verwaltungsdienst VergGr. Vb Nr. 20, zu I 1 f aa der Gründe mwN). Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen iSd. VergGr. Vb Fallgr. 1a erfordert. Es durfte sich dabei auf eine pauschale Prüfung beschränken, da die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit zwischen den Parteien unstreitig ist und das beklagte Land selbst für die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des vorgenannten Tätigkeitsmerkmals als erfüllt ansieht. Zwar hat sich das Landesarbeitsgericht darauf beschränkt, diesbezüglich lediglich das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. Dies ist vorliegend hinnehmbar, da die Parteien es nicht rügen.
b) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1a. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
aa) Bei dem Heraushebungsmerkmal der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist bei einem solchen Rechtsbegriff grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, zB 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. Vc Nr. 19, zu II 1b bb (3) der Gründe).
bb) Mit Recht rügt die Revision die Verkennung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit durch das Landesarbeitsgericht. Dieses hat ausgeführt, das Heraushebungsmerkmal sei deshalb nicht erfüllt, “weil die Tätigkeit der Klägerin und ihre Arbeitsergebnisse keine unmittelbare Außenwirkung entfalten”. Gerade für den Begriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit sei aber nach seiner Auffassung in besonderem Maße auf die unmittelbare Außenwirkung abzustellen. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.
cc) Die Bestimmung des Heraushebungsmerkmals “besonders verantwortungsvoll” in VergGr. IVb Fallgr. 1a erfordert einen Vergleich mit der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist, die der Summe der Anforderungen in VergGr. Vb Fallgr. 1a entspricht. Unausgesprochen setzt auch die VergGr. Vb Fallgr. 1a ein bestimmtes der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch die VergGr. IVb Fallgr. 1a gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der Anforderung der besonderen Verantwortung setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in VergGr. Vb Fallgr. 1a geforderten Verantwortung voraus. Das Heraushebungsmerkmal ist dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt (zB Senat 22. Juli 1998 – 4 AZR 399/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 252 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 16, zu 5d cc der Gründe mwN). Das Merkmal fordert allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte oder alleinige Verantwortung trägt. Es kann nämlich im Einzelfall durchaus so liegen, dass der Angestellte, obwohl er als der Verantwortliche nicht in Erscheinung tritt, an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber oder Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpflichtet ist. In solchen Fällen kann eine bestehende Mitverantwortung je nach Umfang und Bedeutung der Beteiligung des Angestellten die Eigenschaft der besonderen Verantwortung iSd. VergGr. IVb begründen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit eine echte Nachprüfung der vom Angestellten vorgelegten Sachen erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann somit eine Mitverantwortung des Angestellten ausreichend sein; eine Verantwortung nach außen wird dann nicht zwingend gefordert (vgl. Senat 15. November 1961 – 4 AZR 227/61 – BAGE 12, 36, 42; 14. Dezember 1977 – 4 AZR 476/76 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 99).
dd) Auch im Sinne der vorstehenden Grundsätze hebt sich die Tätigkeit der Klägerin nicht in gewichtiger, beträchtlicher Weise aus derjenigen Verantwortung heraus, die mit der Tätigkeit der VergGr. Vc Fallgr. 1a verbunden ist.
(1) Die VergGr. Vb ist mit der Besoldungsgr. A 9 vergleichbar (vgl. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen), also der Eingangsgruppe – Inspektor – für den gehobenen Dienst – “Inspektorenlaufbahn” -. Der Angestellte mit Fachhochschulabschluss wird bei Eintritt in den öffentlichen Dienst als Berufsanfänger regelmäßig nach VergGr. Vb vergütet. Insbesondere ist dies die Anfangseingruppierung für Betriebswirte mit Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit (Senat 10. Dezember 1997 – 4 AZR 264/96 – BAGE 87, 272, 294, zu II 2.2.6.2 der Gründe). Die bei ihrer Einstellung 24-jährige Klägerin dürfte als Diplom-Betriebswirtin (FH) Berufsanfängerin gewesen sein. Da sie den Anforderungen des Dienstpostens gewachsen war, dessen Arbeitsinhalte sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht geändert haben, spricht bereits dies dafür, dass dessen Bewertung als solche der VergGr. Vb Fallgr. 1a/IVb Fallgr. 1b zutreffend ist.
(2) Dass für ihre Tätigkeit “bloß buchhalterische Kenntnisse nicht ausreichend sind”, wie die Klägerin “hervorhebt”, ist kein Argument dafür, ihre Tätigkeit sei mit der VergGr. Vb nicht tarifgerecht bewertet. Buchhalterische Tätigkeiten sind in der Vergütungsordnung zum BAT deutlich geringer bewertet. So ist zB erst die Ausübung “überwiegend schwieriger buchhalterischer Tätigkeiten” nach VergGr. Vc (Fallgr. 17) zu vergüten.
(3) Soweit die Klägerin darauf verweist, sie sei mit Ermittlungstätigkeiten in schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren befasst, ist damit allein nicht das herausgehobene Maß der Verantwortung ihrer Tätigkeit belegt. Denn entscheidend für die Eingruppierung des Angestellten ist die von ihm auszuübende Tätigkeit, nicht der Aufgabenkreis der Behörde oder Dienststelle (Senat 11. Februar 2004 – 4 AZR 684/02 – BAGE 109, 321, 330, zu I 3c bb (2) der Gründe mwN). Über Schuld oder Nichtschuld in einem Strafverfahren können je nach Lage des Einzelfalles andere Beweise – etwa ein Fingerabdruck, ein Reifenabdruck oder eine Fußspur – entscheiden. Bei Beweisen dieser Art kann ein Jurist für die Wertung von Ermittlungsergebnissen durch einen Sachkundigen – anders als bei denjenigen einer Buchprüfung – nicht einmal ansatzweise fachliche (Mit)Verantwortung übernehmen. Gleichwohl kann die Tätigkeit eines auf diesem Feld tätigen kriminaltechnischen Angestellten tariflich niedriger als nach VergGr. Vb – und damit erst recht niedriger als nach VergGr. IVb – bewertet sein. So hat der Senat für die Tätigkeit eines Daktyloskopen bei einem Landeskriminalamt angenommen, dieser erfülle nicht die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a (10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237 = Ez-BAT BAT §§ 22, 23 B.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. Vc Nr. 19).
(4) Es oblag daher der Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung aller Anforderungen der von ihr geforderten Vergütung trägt (vgl. Senat 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 Allg. Verwaltungsdienst VergGr. Vb Nr. 20, zu I 1e der Gründe), substantiiert darzulegen, dass ihre Tätigkeit, also ihr konkreter Beitrag zu dem Ermittlungsergebnis derjenigen Verfahren, in denen sie tätig ist, besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne ist. Diese Darlegung ist der Klägerin nicht gelungen. Zwar folgt aus den Ausführungen unter Ziff. 1 der Anlage zur Tätigkeitsbewertung vom 6. August 1997, dass die von der Klägerin selbständig erstellten Hauptabschlussübersichten und Bilanzen ohne Überprüfung vom Staatsanwalt oder Wirtschaftsreferenten übernommen werden. Damit ist sie an der abschließenden Entscheidung über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens – Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung –, die erhebliche Außenwirkungen für Dritte (Verdächtige, aber auch Geschädigte) hat, beteiligt. Wegen des öffentlichen Interesses an großen Wirtschaftsstrafverfahren hat ihre Arbeit auch Auswirkungen auf die Belange ihres Arbeitgebers. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a heraus. Dagegen spricht ganz allgemein der Umstand, dass die Aufstellung einer Bilanz und die Bilanzbewertung typische Kernaufgaben eines Diplom-Betriebswirts (FH) sind (vgl. Blätter zur Berufskunde 2-IX A 30 Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin [Fachhochschule] 10. Aufl. S. 12, 41, 52), also zu dessen Normaltätigkeit gehören. Dieser muss bei der einen wie bei der anderen Aufgabe dafür einstehen, dass seine Arbeitsergebnisse zutreffend sind. Die Aufstellung oder Bewertung einer Bilanz kann auch außerhalb eines Ermittlungsverfahrens erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Arbeitgebers, etwa eines kommunalen Betriebes, oder Dritter haben, wenn diese ihre geschäftlichen Entscheidungen auf die Bilanz stützen. Dieses Maß der Verantwortung ist im Regelfall dasjenige der VergGr. Vb Fallgr. 1a, also des Angestellten mit Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin ist verglichen damit nicht verantwortungsvoller. Auch sie hat dafür einzustehen, dass ihre Arbeitsergebnisse zutreffend sind. Deren Verwertung im Ermittlungsverfahren rechtfertigt die Bewertung ihrer Arbeit zwar durchaus als verantwortungsvoll. Dieser Zweck allein gebietet es jedoch nicht, das Maß der Verantwortung ihrer Tätigkeit höher zu bewerten als dasjenige einer inhaltlich gleichen Arbeit, die anderen Zwecken dient. Dies leuchtet auf den ersten Blick ein, wenn man die Verantwortung eines Bauingenieurs, der die Sicherheit von einem großen Publikum offen stehenden Bauten (Sportstätten, kulturellen Einrichtungen) zu überwachen und damit unmittelbar in seiner Fachzuständigkeit die Sicherheit vieler Menschen zu gewährleisten hat, mit derjenigen eines Bauingenieurs vergleicht, der nach einem Unfall in einem Ermittlungsverfahren mit der Klärung der bautechnischen Unfallursache befasst ist.
c) Da die Tätigkeit der Klägerin nicht die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a erfüllt, kann ihre Tätigkeit auch nicht denjenigen des Heraushebungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a entsprechen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, H. Scherweit-Müller, Valentien
Fundstellen
ZTR 2006, 491 |
NZA-RR 2006, 504 |
PersV 2006, 474 |
RiA 2007, 10 |
NJOZ 2006, 2929 |