Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfeleistungen bei Teilzeitarbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil nach § 72 Abs 1 ArbGG die Revision zugelassen, so wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch eine widersprechende falsche Rechtsmittelbelehrung nicht ausgeschlossen (Bestätigung von BAG Urteil vom 24.2.1988, 4 AZR 614/87 = BAGE 57, 334 = AP Nr 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Schuhindustrie).
2. Gewährt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seinen Angestellten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, so darf er Angestellte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten beträgt, nicht wegen der verminderten Arbeitszeit vom Bezug dieser Leistung ausnehmen. Ob er die Leistung voll oder nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten gewähren muß, war nicht zu entscheiden.
3. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung im Sinne des Art 1 § 2 Abs 1 BeschFG 1985 ergibt sich nicht daraus, daß der Arbeitgeber unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten, deren Dienstherr er ist, nach Beamtenrecht zu einer vergleichbaren Leistung nicht verpflichtet ist.
Orientierungssatz
Auslegung des § 1 Abs 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVO Ang) vom 9. April 1965 (GVBl NW S 108).
Normenkette
BAT § 40; BGB §§ 134, 242, 611; EWGVtr Art. 119; ArbGG § 72 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 6 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 S. 1; BhV NW § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 30.07.1992; Aktenzeichen 10/1 Sa 215/92) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.11.1991; Aktenzeichen 7/1 Ca 2154/91) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine seiner verkürzten Arbeitszeit entsprechende anteilige Beihilfe für Aufwendungen, die ihm aus Anlaß zahnärztlicher Behandlung entstanden sind.
Der Kläger ist seit 1978 als teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer an der Musikschule der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er unterrichtet wöchentlich durchschnittlich 13,33 Stunden. Vollzeitbeschäftigte Musikschullehrer der Beklagten leisten pro Woche 30 Stunden.
Die Beklagte gewährt den bei ihr beschäftigten Musikschullehrern Beihilfe im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des Tarifrechts der Angestellten des öffentlichen Dienstes.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1991 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für zahnmedizinische Behandlungen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betrage (§ 40 BAT, § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BVO NW).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe der Beihilfeanspruch zu, obwohl er unterhälftig teilzeitbeschäftigt sei. Die entgegenstehenden Vorschriften verstießen gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und Art. 119 EWG-Vertrag.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber die
sich aus der zahnärztlichen Behandlung laut
Liquidation vom 20. Dezember 1990 ergebenden
Beihilfeleistungen abzurechnen.
2. die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der
Abrechnung zu 1. ergebenden Betrag an den Klä-
ger zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Ausschluß der unterhälftig teilzeitbeschäftigten Angestellten von Beihilfeleistungen sei sachlich gerechtfertigt. Dadurch werde das Beihilferecht der Angestellten an das der Beamten angeglichen. Auch Beamte mit einer Arbeitszeit, die weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten betrage, könnten keine Beihilfe beanspruchen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin beantragte, die Klage abzuweisen, hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts dahingehend abgeändert, daß die Beklagte die Beihilfeleistung nur mit dem Anteil zu erbringen habe, der dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeit- zur Vollzeitarbeit entspricht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
A. Die Revision ist zulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat im Tenor des Berufungsurteils die Revision unbeschränkt zugelassen, in der Rechtsmittelbelehrung jedoch ausgeführt, "gegen das Urteil kann vom Kläger Revision eingelegt werden; für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben". Dadurch wurde die Beklagte nicht vom Rechtsmittel der Revision ausgeschlossen.
Zwar ist eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich (BAGE 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979). Sie muß sich jedoch eindeutig aus dem Tenor oder aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsurteil vom 15. Dezember 1983 - 6 AZR 604/80 - n.v.). Daran fehlt es hier. Der Urteilstenor enthält keine Beschränkung. Die Rechtsmittelbelehrung ist zwar Bestandteil der Entscheidung des Gerichts (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 9 Rz 36). Jedoch kann eine im Tenor des angefochtenen Urteils in Übereinstimmung mit § 72 Abs. 1 ArbGG ausgesprochene und daher gesetzmäßige Rechtsmittelzulassung durch eine ihr widersprechende Rechtsmittelbelehrung nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden (vgl. BAGE 57, 334 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Schuhindustrie).
B. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe entsprechend dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten anteilige Beihilfe zu. Der Anspruch ergebe sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (§§ 611, 242 BGB) in Verb. mit Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. Der Kläger werde gegenüber Vollzeitbeschäftigten und den mindestens hälftig Teilzeitbeschäftigten ungleich behandelt. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit könne kein sachlicher Grund für die Unterscheidung sein. Ein solcher sei auch nicht aus dem Beamtenrecht herzuleiten, da das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 gegenüber dem Landesrecht Vorrang habe.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält, soweit es auf das Rechtsmittel der Beklagten nachzuprüfen ist, der revisionsgerichtlichen Kontrolle stand.
II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfeleistungen nach den Grundsätzen, die die Beklagte auf vollzeitbeschäftigte und mindestens hälftig teilzeitbeschäftigte Angestellte anwendet.
1. Aus den Bestimmungen, die die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendet, läßt der Anspruch sich nicht herleiten. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wendet die Beklagte den BAT auf alle Arbeitsverhältnisse mit Lehrern an, unabhängig davon, ob diese tarifgebunden sind oder nicht. Nach § 40 BAT sind Angestellte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten beträgt, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.
Auch § 1 Abs. 1 BVOAng NW begründet den Anspruch des Klägers nicht. Diese Bestimmung stellt keine selbständige Anspruchsgrundlage dar, sondern wirkt nur in Verb. mit § 40 BAT (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1988 - 6 AZR 10/86 - BAGE 59, 188 = AP Nr. 3 zu § 40 BAT).
2. Der Anspruch des Klägers folgt jedoch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
a) Die Beklagte darf den Kläger nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln (Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985). Durch diese Bestimmung wird für den Bereich der Teilzeitarbeit der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz konkretisiert. Das Gesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung "wegen der Teilzeitarbeit". Es verbietet nicht Differenzierungen aus anderen Gründen. Es gestattet ferner eine unterschiedliche Behandlung, wenn sachliche Gründe vorliegen (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 - 6 AZR 392/88 - AP Nr. 14 zu § 62 BAT).
b) Der Kläger wird gegenüber vollzeitbeschäftigten Angestellten und Angestellten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten unterschiedlich behandelt. Diese erhalten volle Beihilfe im Krankheitsfall. Der Kläger als Angestellter, dessen Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten beträgt, erhält keine - auch keine anteilige - Beihilfe.
c) Die Ungleichbehandlung erfolgt wegen der Teilzeitarbeit. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen, auf die die Beklagte sich beruft (§ 40 BAT, § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BVO NW).
d) Sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung der unterhälftig teilzeitbeschäftigten Angestellten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen, bestehen nicht.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das unterschiedliche Arbeitspensum des Teilzeitbeschäftigten und des Vollzeitbeschäftigten kein ausreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - BAGE 66, 314 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985; Senatsurteil vom 7. November 1991 - 6 AZR 392/88 - AP Nr. 14 zu § 62 BAT; Senatsurteil vom 5. November 1992 - 6 AZR 420/91 - EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 24).
bb) Der Senat vermag nicht der Ansicht der Revision zu folgen, ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung liege
darin, daß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BVO NW Beamte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten von der Gewährung von Beihilfe ausschließt.
Die von § 1 Abs. 1 BVOAng NW vorgeschriebene entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen findet ihre Grenze in der zwingenden Vorschrift des Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. Ein Vergleich der Beamten mit Arbeitnehmern, auch der des öffentlichen Dienstes, ist ungeeignet, um daraus Rechtsfolgen für die Behandlung von Teilleistungen abzuleiten (BAG Urteil vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Arbeits- und Beamtenverhältnisse unterscheiden sich so wesentlich voneinander, daß sie miteinander nicht verglichen werden können (BAG Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 AZR 306/91 - AP Nr. 105 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Der Dienstherr ist dem Beamten gegenüber verfassungsrechtlich verpflichtet, Beihilfe oder eine der Beihilfe entsprechende Leistung zu gewähren. Eine solche verfassungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht gegenüber dem Angestellten nicht (BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 520/80 - AP Nr. 2 zu § 40 BAT). Wenn der Arbeitgeber dem Angestellten aber Beihilfeleistungen zusagt, muß er dabei die Bestimmungen beachten, durch die eine Diskriminierung von Arbeitnehmern verhindert werden soll.
Gründe, die ausschließlich in dem Bereich des Beamtenrechts liegen, können einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Angestellten untereinander nicht darstellen. Die unterschiedliche Behandlung der Angestellten untereinander läßt sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, eine beamtenähnliche Versorgung sei nur bei einem entsprechenden quantitativen Umfang der Arbeitszeit möglich (BAG Urteil vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - AP, aaO). Dies gilt für Beihilfeleistungen entsprechend.
3. Der Ausschluß des Klägers von der Beihilfegewährung ist nicht deshalb wirksam, weil die unterschiedliche Behandlung tariflich geregelt und die Anwendung dieser Regelung arbeitsvertraglich vereinbart ist (Art. 1 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeschFG 1985).
Art. 1 § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 gestattet es den Tarifvertragsparteien nicht, vom Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 konkretisiert und niedergelegt ist, abzuweichen. Der erkennende Senat verweist insoweit auf die Entscheidung des Dritten Senats vom 29. August 1989 (BAGE 62, 334, 338 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985), der er sich in ständiger Rechtsprechung im Ergebnis angeschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 - 6 AZR 392/88 - AP Nr. 14 zu § 62 BAT, zu I 3 d der Gründe, und Senatsurteile vom 5. November 1992 - 6 AZR 420/91 -, aa0, und - 6 AZR 421/91 und 550/91 - n.v.).
4. Der Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der den Kläger als Teilzeitbeschäftigten diskriminierenden Maßnahme. Dies hat zur Folge, daß der Kläger in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf die Leistung hat, die die Beklagte den Vollzeitbeschäftigten gewährt (BAG Urteil vom 24. Oktober 1989 - 8 AZR 5/89 - BAGE 63, 181, 187 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG, zu II 4 der Gründe, und Senatsurteil vom 7. November 1991 - 6 AZR 392/88 - AP Nr. 14 zu § 62 BAT, zu I 4 der Gründe).
Der Kläger hat somit Anspruch auf die dem Umfang seiner Arbeitszeit entsprechende anteilige Beihilfe, die das Landesarbeitsgericht ihm zugesprochen hat. Ob ihm darüberhinaus die volle Beihilfe zustünde, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da der Kläger gegen die Teilabweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht keine Revision eingelegt hat.
5. Die Klage ist nicht deshalb abzuweisen, weil es sich bei Beihilfeleistungen um unteilbare Leistungen handelt, die ihren Zweck nur erfüllen können, wenn sie in vollem Umfang gewährt werden. Die Unteilbarkeit der Beihilfe der Beamten mag aus ihrem Zweck folgen, den Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten (BVerfGE 83, 89, 100 = AP Nr. 11 zu Art. 33 Abs. 5 GG; BVerwGE 89, 207, 210). Bei den Beihilfeleistungen der Angestellten fehlt es an dieser durch die Alimentationspflicht des Dienstherren bestimmten Zwecksetzung. Damit ist eine Bemessung der Beihilfe für teilzeitbeschäftigte Angestellte nach Maßgabe ihrer Arbeitsleistung nicht ausgeschlossen. Von der Möglichkeit differenzierter Beihilferegelungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gehen auch die Tarifvertragsparteien in ihrer Niederschriftserklärung vom 24. April 1991 zu § 40 BAT aus.
III. Da die Revision der Beklagten bereits aus den vorstehenden Gründen in der Sache keinen Erfolg hat, kommt es nicht darauf an, ob die Benachteiligung des Klägers auch gegen Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag verstößt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Peifer Dr. Jobs Dr. Armbrüster
Ramdohr Kamm
Fundstellen
Haufe-Index 440885 |
BAGE 73, 262-268 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
BAGE, 262 |
BB 1994, 938 |
BB 1994, 938-940 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
DB 1994, 1930-1931 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
NZA 1994, 764 |
NZA 1994, 764-765 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
USK, 93156 (red. Leitsatz und Gründe) |
ZTR 1994, 297-298 (Leitsatz 2,3 und Gründe) |
AP § 2 BeschFG 1985, Nr 32 |
AR-Blattei, ES 160.10.3 (1979) Nr 49 (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzA-SD 1994, Nr 10, 9-11 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
EzA § 2 BeschFG 1985, Nr 34 (Leitsatz 1-3 und Gründe) |
EzBAT § 8 BAT, Nr 14 (Leitsatz 1-3 und Grü |
MDR 1994, 1227 |
PersV 1994, 552-553 (Leitsatz) |