Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Bei der Klage handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. zB BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114).
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung verlangen, da sie einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IVb BAT-O ab dem 1. Juli 1995 hat.
Da die Parteien gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, gilt der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2001 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991).
Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin ua. folgende Bestimmungen einschlägig:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2001
…
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden,
die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 I I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…
Nr. 3a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. …”
Die Klägerin ist als Freundschaftspionierleiterin Lehrkraft iSd. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Thüringer SchulG) Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt (BAG 26. April 1995 – 4 AZR 905/93 – BAGE 80, 24, 27). Deshalb ist für die Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Klägerin ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zB BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 271; 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP BAT-O § 11 Nr. 9). Danach ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Streitfall das Landesbesoldungsgesetz des Landes Thüringen anzuwenden ist.
Als Bestimmungen, die für Beamte gelten, kommen für eine Einstufung in Besoldungsgruppen grundsätzlich die Bundesbesoldungsordnung A sowie die Landesbesoldungsordnung A des Landes Thüringen in Betracht.
Auf der Grundlage von Art. 74a Abs. 1 GG und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezüglich besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in die Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) wurde die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind (BAG 22. März 2001 – 8 AZR 427/00 – zVv.). Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 22. August 1995 trat am 1. Juli 1995 in Kraft und löste die ausdrücklich nur bis zu diesem Zeitpunkt geltende Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung ab. Die auf sie verweisende Vorschrift des SR 2 l I Nr. 3a Unterabs. 1 BAT-O ist mittlerweile gem. § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 gestrichen.
Da die Klägerin eine Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist, ist mithin das Landesbesoldungsgesetz des Landes Thüringen einschlägig.
Damit sind für die Klägerin folgende Bestimmungen maßgeblich:
“Besoldungsgruppe A 9
…
Sonderpädagogischer Assistent
- an Förderschulen (3))
Besoldungsgruppe A 10
…
Sonderpädagogischer Oberassistent
- an Förderschulen
Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 10 sowie der dementsprechenden VergGr. IVb BAT-O erfüllt.
Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Freundschaftspionierleiterin und hat eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als sonderpädagogische Fachkraft gemäß Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 zurückgelegt.
Die Klägerin kann auch eine pädagogische Zusatzausbildung von mindestens einem Jahr nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorweisen, denn sie hat in der Zeit vom 1. September 1985 bis 28. Februar 1987 berufsbegleitend ein postgraduales pädagogisches Studium absolviert.
Die vom beklagten Land in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht erhobenen Einwendungen gegen die Anerkennung des postgradualen Studiums als Zusatzausbildung im Sinne der Fußnote 8 sind nicht gerechtfertigt. Dem Thüringer Besoldungsgesetz sind die vom Land insoweit dargelegten Einschränkungen nämlich nicht zu entnehmen.
Für die Auslegung ist zunächst vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille des Gesetzgebers mitzuberücksichtigen, soweit er in den Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des Gesetzgebers liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Rechtsnorm zutreffend ermittelt werden können.
Der Landesgesetzgeber hat den Begriff der “Zusatzausbildung” selbst nicht näher erläutert. Auch dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, dem im Thüringer Besoldungsgesetz Rechnung getragen werden sollte, ist der Begriff fremd. In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wurde nur zwischen der Lehrerausbildung (verstanden als Erstausbildung) und der Lehrerweiterbildung (als berufsbegleitende Form) unterschieden. Beide Bereiche wurden in dem Terminus “Lehrerbildung” zusammengefaßt (vgl. Materialien zur Lage der Nation, Vergleich von Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik, 1990 Hrg. Innenministerium des Bundes S 527).
Bei dem Begriff der “Zusatzausbildung” handelt es sich auch nicht um einen Begriff der Fachsprache der Bundesrepublik Deutschland. Berufsausbildungsrechtlich sind die Berufsausbildung, die berufliche Umschulung und die berufliche Fortbildung zu unterscheiden, vgl. § 1 Abs. 1 BBiG.
Maßgeblich für die wörtliche Auslegung ist mithin der allgemeine Sprachgebrauch. Da unter einem “Zusatz” eine Ergänzung bzw. eine Erweiterung zu verstehen ist (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch), handelt es sich bei einer pädagogischen Zusatzausbildung um eine Bildungsmaßnahme, die Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die über diejenigen auf pädagogischem Gebiet liegenden Fähigkeiten und Kenntnisse hinausgehen, die bei der grundständigen Ausbildung vermittelt wurden.
Dies trifft auf das von der Klägerin absolvierte postgraduale Studium zu. Durch das postgraduale Studium wurden gem. § 1 der Anweisung Nr. 19/84 sonderpädagogische Kenntnisse vermittelt. Dabei handelte es sich nach dem Zeugnis über den Fachabschluß im postgradualen Studium um Grundlagen der Sonderpädagogik, Kennzeichnung der Population und Gestaltung des sonderpädagogischen Prozesses. Derartige Kenntnisse konnten im Rahmen der Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter nicht erworben werden. Nach § 7 der Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom 15. Mai 1953 (GBl. DDR S 728, 729) wurden die Pionierleiter an den Instituten für Lehrerbildung in einer vierjährigen Ausbildung ausgebildet und schlossen diese mit einer staatlichen Abschlußprüfung ab. Durch diese Prüfung wurde die Befähigung zur Arbeit als Pionierleiter und die Lehrbefähigung für den Unterricht in der Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen erworben. Pionierleiter wurden in den Gebieten der Jugendpolitik, Geschichte der revolutionären deutschen Jugend- und Kinderbewegung, internationale Jugend- und Kinderbewegung und Methodik der Pioniertätigkeit ausgebildet. Ferner erhielten sie Unterricht in den Fächern Pädagogik, Erziehungstheorie, Psychologie und diagnostische Tätigkeit des Lehrers und Erziehers (vgl. BAG 26. April 1994 – 4 AZR 905/93 – BAGE 80, 24, 31, 33). Die im postgradualen Studium der Klägerin vermittelten Kenntnisse gehen über diese Kenntnisse hinaus und sind somit “zusätzlich” erworben.
Der Einwand des beklagten Landes gegen eine Qualifizierung der Bildungsmaßnahme als Zusatzausbildung, es seien keine Detailkenntnisse, sondern nur Grundlagen vermittelt worden, inhaltlich müsse aber die pädagogische Zusatzausbildung mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen gleichgesetzt werden können, verfängt nicht. Da es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die Ausbildungsgang und Ausbildungsinhalt der in Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 geforderten Zusatzausbildung regeln, bestimmen sich die an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen allein nach den Merkmalen der Besoldungsgruppe sowie dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Danach kommt es auf das vom beklagten Land geforderte Niveau der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht an. Der Gesetzgeber hat zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität einzig und allein auf das formale Kriterium der Ausbildungsdauer abgestellt. Ausreichend ist insoweit, wenn die Zusatzausbildung mindestens ein Jahr gedauert und sich ihrem Hauptinhalt nach auf das Fachgebiet der Pädagogik erstreckt hat. Soweit der Gesetzgeber spezielle inhaltliche Anforderungen an die Qualität der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für erforderlich gehalten hat, ist dies von ihm an anderer Stelle wie zB in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 und Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 12 zum Ausdruck gebracht worden. Dort ist nämlich nicht nur allgemein von einer “pädagogischen Zusatzausbildung”, sondern speziell von einer “Zusatzausbildung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung” die Rede.
Im übrigen kann es auf einen Vergleich mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen auch deshalb nicht ankommen, weil in Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 Zusatzausbildungen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, nicht aber Zusatzausbildungen nach bundesrepublikanischem Recht angesprochen werden.
Die Zusatzausbildung im Sinne der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 setzt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch keinen Hochschulabschluß, wie zum Beispiel den Hochschulabschluss nach § 3 Abs. 3 der Gemeinsamen Anweisung 84 in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten voraus. Dem Thüringer Besoldungsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß sich die Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 nur auf Ausbildungen iSd. Gemeinsamen Anweisung 84 und nicht auch auf andere Zusatzausbildungen wie die in der Anweisung Nr. 19/84 geregelte bezieht. Nach der Fußnote 8 wird vielmehr überhaupt kein Hochschulabschluß gefordert. In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gab es Hochschulabschlüsse (vgl. § 12 der Anordnung vom 3. Januar 1975 über die Durchführung von Prüfungen an Hoch- und Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß, GBl. I S 183). In bestimmten Vergütungsgruppen nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (vgl. insoweit BAG 18. August 1999 – 10 AZR 544/98 – ZTR 2000, 77) war ausdrücklich eine Hochschulausbildung gefordert. Auch die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV), die bis zum 30. Juni 1995 auch in Thüringen galt, setzte zB für die Besoldungsgruppe A 12 bei Lehrern als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 – 10 an einer allgemeinbildenden Schule eine abgeschlossene pädagogische “Hochschulausbildung” voraus. All diese Regelungen waren dem Thüringer Gesetzgeber schon deshalb bekannt, weil sie auch in Thüringen galten und Anwendung fanden. Darüber hinaus wird in der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 12 oder Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 13 im Thüringer Besoldungsgesetz zudem ausdrücklich eine Hochschulausbildung und Hochschulzusatzausbildung gefordert. Wenn an anderer Stelle im Besoldungsgesetz selbst der Unterschied zwischen einer Fachausbildung und Hochschulausbildung aufgegriffen wurde und in der Fußnote 8 nicht, so ist davon auszugehen, daß dort eine Hochschulausbildung nicht erforderlich ist.
Die Besoldungsgruppe A 10 ist für Assistenten an Förderschulen zudem nicht auf eine Hochschulausbildung angelegt. Selbst in der Besoldungsgruppe A 11 reicht nämlich eine abgeschlossene “Pädagogische Fach schulausbildung” für das Eingangsamt aus (Fußnote 7).
Insoweit ist es auch unerheblich, daß die Ausbildungen nach der Anweisung Nr. 19/84 und der Gemeinsamen Anweisung 84 – anders als das Landesarbeitsgericht meint – nicht gleichwertig sind. Die hiernach abgeschlossenen Ausbildungen berechtigen nicht zur Führung ein und derselben Berufsbezeichnung. Das zweijährige Fernstudium gemäß der Gemeinsamen Anweisung 84 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Lehrer für … (Schädigungs- bzw. Schulart)” bzw. “Erzieher für … (Schädigungs- bzw. Schulart)” zu führen, wohingegen der Abschluß gemäß der Anweisung Nr. 19/84 nur die Führung einer Ergänzung zur Berufsbezeichnung “Lehrer für …”, “Erzieher für …” bzw. “Kindergärtnerin für …” (entsprechend der Sonderschul- bzw. Schädigungsart) erlaubt. Dementsprechend wurde der Klägerin durch die Urkunde vom 28. Februar 1987 nach erfolgreicher Teilnahme am postgradualen Studium mit Fachabschluß das Recht erteilt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung “Lehrerin an Hilfsschulen” zu führen. Rechtsgrundlage für diese Differenzierung ist die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 4. März 1988. In deren § 2 wird zwischen “Berufsbezeichnungen” und “Ergänzungen zur Berufsbezeichnung” unterschieden. Dabei sind gemäß § 4 der Anordnung die Ergänzungen zur Berufsbezeichnung für Absolventen eines postgradualen Studiums vorgesehen. Demgegenüber dürfen gemäß § 3 Abs. 3 die Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluß (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom, Attestation, Zuerkennung ua.) beziehungsweise einen Fachschulabschluß eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen. Wenn aber das postgraduale Studium nur zu einer Ergänzung der ursprünglichen Berufsbezeichnung führt, dokumentiert dies, daß die Höherqualifizierung nicht so weitreichend ist, um die Führung einer gänzlich neuen Berufsbezeichnung zu rechtfertigen, die insgesamt die höhere Qualifizierung zum Ausdruck bringt. Da aber die Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 keine Hochschulzusatzausbildung verlangt, kommt es auf eine Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge nicht an.
Schließlich ist in inhaltlicher Hinsicht auch dem Argument der Beklagten, wonach die von der Klägerin erworbene sonderpädagogische Qualifizierung einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden im Sinne der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 9 vergleichbar sein müsse, zu widersprechen. Dieser Annahme steht schon entgegen, daß in der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 9 nach Stunden und nicht nach Zeitspannen bemessene Zusatzausbildungen angesprochen werden. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber diese Unterscheidung mit Bedacht gewählt hat und dabei jeweils bestimmte Zusatzausbildungen im Auge hatte.
Gegen eine Qualifizierung der Bildungsmaßnahme als Zusatzausbildung kann ferner nicht eingewandt werden, daß sie nicht zwei, sondern nur 1 ½ Jahre gedauert habe. Die Annahme, mit einer pädagogischen Zusatzausbildung von mindestens einem Jahr im Sinne der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 10 sei eine Zusatzausbildung gemeint, die nur nach einem einjährigen Direktstudium oder einem zweijährigen Fernstudium erworben werden konnte, findet im Gesetzeswortlaut keine hinreichende Stütze. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß der Sechste und Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in zahlreichen Entscheidungen bezüglich mehrerer Fallgestaltungen die Vergleichbarkeit eines Fernstudiums mit dem zeitlich entsprechenden Direktstudium verneint haben (13. Juni 1996 – 6 AZR 925/94 – BAGE 83, 214 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 51; 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 45; 10. Juli 1996 – 4 AZR 593/94 – ZTR 1997, 79; 8. August 1996 – 6 AZR 230/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 55; 21. November 1996 – 6 AZR 444/95 – AP BAT-O § 11 Nr. 14; 21. November 1996 – 6 AZR 464/95 – ZTR 1997, 176; 19. Dezember 1996 – 6 AZR 595/95 – nv.; 17. Juli 1997 – 6 AZR 642/95 – nv.; 7. August 1997 – 6 AZR 689/95 – nv.; 7. August 1997 – 6 AZR 717/95 – nv.; 16. Oktober 1997 – 6 AZR 207/96 – nv. und 26. September 1996 – 6 AZR 191/95 – nv.). Das Bundesarbeitsgericht hat sich dabei auf die Nichtvergleichbarkeit eines Fernstudiums mit einem Direktstudium bezogen, wie sie in den zugrunde liegenden Ausbildungsvorschriften zum Ausdruck gekommen sei.
Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar. Eine Gleichsetzung des – wie dargelegt in inhaltlicher Hinsicht ausreichenden – postgradualen Fernstudiums mit einem Direktstudium scheidet schon deshalb aus, weil die Ausbildung nach der Anweisung Nr. 19/84 nur in einem Fernstudium absolviert werden konnte. Es gab nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik insoweit kein pädagogisches Direktstudium von der Dauer eines halben oder eines dreiviertel Jahres. Die vom Bundesarbeitsgericht in den angeführten Entscheidungen teilweise zugrunde gelegte Systematik der Gemeinsamen Anweisung 84 zur sonderpädagogischen Zusatzausbildung besteht bei der Ausbildung nach der Anweisung Nr. 19/84 somit nicht. Vergleichbare Wertungswidersprüche können nicht auftreten.
Weiter können die TdL-Richtlinien zur Beurteilung der Vergleichbarkeit eines Fernstudiums mit einem Direktstudium entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht herangezogen werden. Zwar regeln die TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 ab 1. August 1993 in Ziff. III Nr. 1 in Abschnitt E nach der am 1. August 1993 in Kraft getretenen 2. Änderung vom 16. Juli 1993 folgendes:
“…
E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:
Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen Mindestzeiten eines Studiums oder eine Zusatzausbildung gefordert sind, beziehen sich diese auf die Zeit eines Direktstudiums bzw. einer Ausbildung in Vollzeit; bei einem Fernstudium bzw. bei einer berufsbegleitenden Ausbildung ist die doppelte Zeit anzusetzen.”
Eine derartige Regelung findet sich aber im allein anwendbaren Thüringer Besoldungsgesetz nicht. Die Regelung ist auch nicht Ausdruck eines allgemein gültigen Rechtsgedankens, wie das beklagte Land meint, sondern kann – wie dargelegt – nur im Einzelfall gültigen und auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Regelungen mittels systematischer Auslegung entnommen werden.
Nach dem Thüringer Landesbesoldungsgesetz ist schließlich auch unerheblich, ob die Klägerin im Hinblick auf die Ausbildung in der DDR keine höheren Vergütungsansprüche erwarb. An die Vergütung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik knüpft das Thüringer Besoldungsgesetz nicht an.