Leitsatz (redaktionell)
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitssowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bestätigung von BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Unterlassungsanträge, mit denen dem Beklagten untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr betriebliche Daten der Klägerin zu Wettbewerbszwecken zu verwenden.
Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Sie befaßt sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kantenbändern und Fassadenprofilen. Der 1933 geborene Beklagte war etwa 32 Jahre bei der Klägerin beschäftigt, zuletzt als Entwicklungsleiter. Seit 1988 hatte sich die Klägerin mit der Entwicklung eines Produktionsverfahrens befaßt, bei dem eine Breitschlitzdüse zum Einsatz kommen sollte (BS-Verfahren); an diesen Arbeiten, die 1990 eingestellt wurden, war der Beklagte beteiligt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Veranlassung der Klägerin aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 31. Januar 1991 gegen Zahlung einer Abfindung von 200.000 DM. In dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte unter Nr. 5, über alle ihm während seiner Dienstzeit bei der Klägerin bekannt gewordenen Geschäftsvorgänge, insbesondere technische Verfahrensabläufe, Rezepturen, Werkzeugkonzeptionen, Kunden, Preise und Produkte, bezogen auf die Produktion der Klägerin von Kantenbändern, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Er garantierte außerdem, weder bei der Re-hau Plastik-Gruppe noch bei der Rooner-Firmengruppe bzw. deren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften ein abhängiges oder beratendes Tätigkeitsverhältnis einzugehen. In Nr. 6 verpflichtet sich der Beklagte, alle geschäftlichen Unterlagen, insbesondere die Rezeptbücher, Produktionsanweisungen, Lieferantenadressen, incl. davon gefertigter Kopien, die noch in seinem Besitz befindlich sind und er gefertigt hat, an die Klägerin herauszugeben. Er sicherte zu, darüber hinaus keinerlei Kopien mehr in seinem Besitz zu haben, und erklärte in Nr. 8 abschließend, daß er bei seinem Ausscheiden keinerlei Material und/oder sonstige Geschäftsunterlagen zurückbehalten werde. Er sicherte zu, auch alle Kopien insoweit der Klägerin zurückzugeben.
Im Frühjahr 1991 stellte die Beklagte fest, daß ein Teil der zu dem BS-Verfahren erstellten Unterlagen, Erfahrungs- und Entwicklungsberichte fehlten. Der Beklagte gründete mit seinem Bruder am 23. Mai 1991 die MKT Moderne Kunststoff-Technik Gebr. Eschbach GmbH (MKT) mit Sitz in Ohrdruf/Thüringen. Er ist Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der MKT. Gegenstand der GmbH ist u.a. die Produktion von Kantenbändern und von Fassadenprofilen. Sie ist damit Wettbewerberin der Klägerin. Kantenbänder fertigt die MKT auf einer Anlage mit Breitschlitzdüse, die nach Angabe des Beklagten im Sommer 1991 bestellt worden ist.
Zuständig für den Einkauf sämtlicher Roh- und Hilfsstoffe sowie früherer Leiter des Labors der Klägerin war K., der aufgrund eigener Kündigung das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum Jahresende 1991 beendete. Seit dem 1. Januar 1992 ist er als Angestellter im Vertrieb der MKT tätig. Aufgrund einer im August 1992 erstatteten Strafanzeige der Klägerin wurden am 11. November 1992 die Büroräume des Beklagten sowie der Keller des Privathauses von K. in Haltern/Westfalen durchsucht und Unterlagen sichergestellt. Zu den bei K. beschlagnahmten Unterlagen aus dem Besitz der Klägerin gehörten u.a. Kundenlisten (ohne Anschriften), Umsatzlisten, Rezepturen, Rezeptauswahl Großbrandversuch, Gutachten zum Brandverhalten einer PVC-Fassade , nach Maß und Kunden sortierte Übersichten von Profilen, Summenbildung auf Maß innerhalb jeder Firma, Fünfjahresplanung, Verträge, Absatzpläne. Im Büro des Beklagten wurden u.a. Bauzeichnungen für Werkzeug und Werkzeugteile sichergestellt, deren Verwendung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, sowie einige Blätter zum BS-Verfahren, deren Zuordnung streitig ist.
Im Juni 1993 hat die Klägerin den Beklagten und K. vor dem Arbeitsgericht Essen und die MKT vor dem Landgericht Erfurt auf Unterlassung von Wettbewerb, Schadenersatz und Auskunft in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht Essen hat den Rechtsstreit gegen den Beklagten an das Arbeitsgericht Gotha verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat am 30. März 1995 Anklage gegen K. und den Beklagten erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, in den Jahren 1990 und 1991 durch zwei selbständige Handlungen gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen zu haben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, K. habe in Absprache mit dem Beklagten gehandelt; die beschlagnahmten Unterlagen verkörperten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Jedenfalls mache die Art der entwendeten Unterlagen deutlich, daß der Beklagte von dem strafbaren Handeln des K. gewußt habe, da die MKT durch sie mit allen für das Unternehmen interessanten Daten ausgestattet worden sei und auf der Grundlage der bei ihr gestohlenen Unterlagen zum BS-Verfahren Kantenbänder produziere.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
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I.1. |
zwecks Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen: |
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a) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter Verwendung der Kundenliste der Klägerin - beigefügt als Anlagen A und D - an deren Kunden heranzutreten und eigene Produkte, insbesondere das Produkt Kantenband anzubieten; |
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b) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken an die Kunden der Klägerin - laut Anlagen A und D - heranzutreten und deren Preise gezielt zu unterbieten, um zu Lasten der Klägerin Wettbewerbsvorteile zu erreichen; |
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c) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Rezepturen der Klägerin laut - Anlage B - zu verwenden oder auf der Basis dieser Rezepturen Weiterentwicklungen hiervon vorzunehmen und/oder diese zu verwenden; |
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d) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Unterlagen der Klägerin über das Brandverhalten von Fassadenprofilen - laut Anlage C, C 1 und C 2 - zu verwenden, insbesondere es an Wettbewerber der Klägerin oder an Behörden weiterzugeben; |
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e) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Umsatzstatistiken der Klägerin - laut Anlagen D, D 1, D 2, D 3, D 4 und D 5 - zu verwenden, insbesondere sie an Dritte weiterzugeben; |
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f) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von der Firma Hüls für die Klägerin erstellten Prüfprotokolle zur Ermittlung der mechanischen Eigenschaften des Fassadenprofils der Klägerin zu benutzen - Anlage E -, insbesondere diese an Dritte weiterzugeben; |
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g) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die cadmiumfreie Rezeptur der Klägerin für Fassadenprofile zu verwenden - Anlage F -; |
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h) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Informationen der Klägerin über Produktionskapazitäten und den Umsatz der Klägerin - laut Anlage G - an Dritte, insbesondere an Wettbewerber der Klägerin weiterzugeben; |
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i) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Vereinbarungen - zwischen der Klägerin und der Fuller vom 6.11.1990 - Anlage H -, mit der Firma Rehau - An-lage H 2, und der Firma Matra - Anlage H 3 - in irgendeiner Weise zu verwenden, insbesondere Dritten zugänglich zu machen; |
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j) |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Informationen der Klägerin über Standardqualitäten, nämlich eine Analyse, die alle wesentlichen Rezepturen der Klägerin nach Einsatzzweck, Eigenschaften usw. analysiert, in irgendeiner Weise zu gebrauchen, insbesondere an Dritte weiterzugeben - Anlage I -; |
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k) |
das von der Klägerin entwickelte Produktionsverfahren der sog. Breitschlitzdüse für Kantenbänder - laut Anlage K - zu benutzen und/oder weiterzugeben und/oder die durch solche Art produzierten Kantenbänder an Wettbewerber der Klägerin zu verkaufen. |
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2. |
über alle Geschäftsvorgänge, insbesondere technische Verfahrensabläufe, Rezepturen, Werkzeugkonzeptionen, Kunden, Preise und Produkte bezogen auf die Produktion der Klägerin von Kantenbändern laut Anlage K und insbesondere, soweit diese in den zuvor erwähnten Anlagen und der Anlage K verkörpert sind, Stillschweigen zu bewahren, insbesondere diese nicht an Dritte weiterzugeben; |
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3.a) |
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang gegen die Unterlassungsverpflichtungen aus Ziff. I. 1. und 2. verstoßen worden ist, insbesondere, welchen Kunden der Klägerin Angebote gemacht worden sind und in welchem Umfang die Firma MKT unter Verwendung des in der Anlage K beschriebenen Produktionsverfahrens Kantenbänder hergestellt, angeboten und/oder vertrieben hat, wobei die Rechnungslegung zu umfassen hat Angebote unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, Lieferungen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie die Namen der angeschriebenen Kunden in chronologischer Reihenfolge, die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren und des erzielten Gewinnes; |
hilfsweise:
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a) |
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu Ziff. I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben nach Kunden, Bundesländern und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind, |
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b) |
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte folgende Informationen der Klägerin verwendet hat: |
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Rückblick und Analyse 1998 - Anlage L.1 - |
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Absatzplan Vertrieb Export 1989 - Anlage L.2 - |
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Absatzplan 1989 Vertriebsbereich Handel - Anlage L.3 - |
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5-Jahresplanung Geschäftsfeld Kantensysteme - Anlage L.4 - |
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Hausmitteilung Absatzplan 1991 - Anlage L.5 - |
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Plankantensystem 1991 - Anlage L.6 - |
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Absatzplan 1991 DIY-Division - Anlage L.7 - |
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Absatzplan 1992 - Anlage L.8 - |
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Umsatzstrukturen Verbände - Anlage L.9 -; |
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II. |
an die Klägerin 200.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
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III. |
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu Ziff. I.1 I.2 und I.3b) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. |
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Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe von den bei K. beschlagnahmten Unterlagen keine Kenntnis gehabt, sie nicht benutzt und kein Interesse, sie künftig zu verwenden. Er könne deshalb nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin durch das ihr am 20. Juni 1997 zugestellte Teilurteil über die Klageanträge I.1.a) bis j) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts beruht auch auf keinem Verfahrensfehler.
A. I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts leidet entgegen der Auffassung der Klägerin an keinem absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO. Es ist mit Entscheidungsgründen versehen. Mängel des Tatbestands führen nur unter den Voraussetzungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechsstreits (BAG Urteil vom 11. Juni 1963 - 4 AZR 180/62 - AP Nr. 1 zu § 320 ZPO; BAG Urteil vom 3. Mai 1957 - 1 AZR 563/55 - BAGE 4, 81 = AP Nr. 2 zu § 60 ArbGG 1953).
II. Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht aus Rechtsgründen gehindert, über die Unterlassungsanträge durch Teilurteil zu entscheiden. Zwar betreffen die Unterlassungsanträge und der auf die Verpflichtung des Beklagten zum Stillschweigen über die Geschäftsvorfälle "Kantenbänder" gerichtete weitergehende Klageantrag zu 2) teilweise dieselbe Frage. Denn der Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten ist bereits auch bei der Entscheidung über die Unterlassungsanträge zu beurteilen. Diese Überschneidung begründet aber nicht die Gefahr, daß sich Teil- und Endurteil widersprechen. Dem stehen die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung nach § 318 ZPO und die Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO entgegen.
B. Das Landesarbeitsgericht hat die Unterlassungsanträge insgesamt als zulässig beurteilt; sie seien hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Das gilt nach den Darlegungen der Klägerin in der Revision auch für den Klageantrag zu I.1 b). Denn die Klägerin hat klargestellt, sie wende sich nicht gegen jede Umwerbung ihrer Kunden, sondern gegen eine Umwerbung und gezielte Preisunterbietung unter Benutzung ihrer Kundenlisten.
C.Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Unterlassung, weil nach ihrem Vorbringen weder die Gefahr einer erneuten Verletzung ihrer Betriebsgeheimnisse noch die Gefahr einer erstmaligen Verletzung durch den Beklagten anzunehmen sind. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht entschieden.
I. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin ist nicht bereits deshalb gegeben, weil der Beklagte ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet und ihm damit auch vertraglich verboten ist, die bei K. beschlagnahmten Unterlagen zu verwenden. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet gleichzeitig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Der Arbeitgeber kann sich vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB schützen. Fehlt es an einer rechtswirksamen Wettbewerbsabrede, kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Hierbei kann er sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen ( BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - BAGE 73, 229 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel). Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht begründen deshalb für den Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb. Ein solcher Anspruch ergibt sich wegen der dem Arbeitnehmer gesetzlich gewährleisteten Wettbewerbsfreiheit - vom Fall des wirksamen Wettbewerbsverbots abgesehen - nur nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb, § 1 UWG, §§ 823, 826 BGB. Die von der Revision angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis) besagt entgegen ihrer Auffassung nichts anderes. Danach kann es dem Arbeitnehmer untersagt werden, rechtswidrig beschaffte oder beim Ausscheiden zurückgehaltene Listen oder sonstige Informationsträger zu verwenden, in denen Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers verkörpert sind. Die Revision übersieht jedoch, daß das Bundesarbeitsgericht auch in dieser Entscheidung den Nachweis für erforderlich gehalten hat, daß der Arbeitnehmer die Unterlagen tatsächlich benutzt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (BVerfG Beschluß vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 663/88 - AP Nr. 5 a zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis). Etwas anderes folgt nicht aus der vom Beklagten in Nr. 5 der Aufhebungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtung, über den Geschäftsbereich "Kantenbänder" Stillschweigen zu bewahren. Zwar können die Arbeitsvertragsparteien im Einzelfall vereinbaren, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Betriebsgeheimnis des Arbeitgebers auf Dauer nicht für eine eigene berufliche Tätigkeit nutzt (BAG Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis). Die dem Beklagten auferlegte nachvertragliche Schweigepflicht betrifft aber nicht ein oder mehrere konkret festgelegte Betriebsgeheimnisse, sondern sie bezieht sich unterschiedslos auf alle Geschäftsvorgänge. Dem Beklagten wird damit jede berufliche Verwertung seiner in diesem Geschäftsbereich erworbenen Kenntnisse verwehrt. Damit wird die Grenze zum entschädigungspflichtigen und zeitlich auf höchstens zwei Jahre beschränkten Wettbewerbsverbot überschritten.
II. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen , § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 830, § 1004 BGB i. Verb. mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, § 1 UWG i. Verb. mit § 826 BGB noch aus § 13 Abs. 4 UWG in Verb. mit § 1 UWG.
1. Ein vom Verschulden des Beklagten unabhängiger Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus § 1, § 13 Abs. 4 UWG herleiten. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber eines Betriebs für das nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Handeln von Angestellten einzustehen und kann allein wegen seiner Inhaberschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Inhaber im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG ist derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird. Inhaber des Betriebs, für den K. gehandelt hat, ist die MKT, nicht der Beklagte als deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt; auch die Revision greift die Entscheidung insoweit nicht an.
2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten.
a) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte an dem nach seiner Auffassung "zweifellos wettbwerbswidrigen" Verhalten des K. beteiligt war oder von den bei K. beschlagnahmten Unterlagen Kenntnis hatte. Die von der Klägerin angebotenen Beweismittel, Sachverständigengutachten und Beiziehung der Ermittlungsakte, seien hierfür ebenso ungeeignet wie die nunmehr vorliegende Anklageschrift. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
(1) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin für die Tatsachen, aus denen sich der Unterlassungsanspruch ergeben soll, in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet ist. Das gilt auch für die Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anzuwenden. Der Anscheinsbeweis erleichtert den Beweis nur bei typischen Geschehensabläufen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß ein bestimmter feststehender Sachverhalt auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweisen (BGH Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94 - NJW 1997, 2757). Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht. Der behauptete Vorgang muß vielmehr schon auf den ersten Blick als Muster erkennbar sein, also regelmäßig, üblich und häufig vorkommen und den Schluß auf die behauptete Tatsache rechtfertigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. vor § 284 Rz 29). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Darlegungen der Klägerin zum Wert der bei K. beschlagnahmten Unterlagen für einen Wettbewerber wie die MKT sind zwar durchaus stimmig und nachvollziehbar. Es mag deshalb naheliegen, aus der Zusammensetzung des Materials "nach allgemeiner Lebenserfahrung", wie die Klägerin formuliert, zu schließen, daß K. die Unterlagen seinem neuen Arbeitgeber und damit deren Alleingeschäftsführer, dem Beklagten, auch weitergegeben oder ihn jedenfalls darüber informiert hat, daß er über diese wertvollen Unterlagen verfügt. Eine allgemeine Lebenserfahrung ist aber mit dem für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Erfahrungssatz nicht gleichzusetzen. Die Tatsache, daß sich K. dadurch unbefugt Betriebsgeheimnisse der Klägerin beschafft hat, besagt weder regelhaft etwas über eine Verwendung der Unterlagen durch ihn noch über deren Weitergabe an den Beklagten. Damit wird allenfalls belegt, daß K. aufgrund seiner Beschäftigung bei der Klägerin den Wert der Unterlagen ebenso einschätzte wie sie. Rückschlüsse auf eine Beteiligung oder Kenntnis des Beklagten lassen sich daraus ohne näheren Vortrag über die Begleitumstände des Handelns von K. aber nicht ziehen. Deshalb rügt die Revision auch ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, daß der Beklagte sich nicht substantiiert auf ihre Behauptungen eingelassen habe; er hätte nicht nur seine Kenntnis vom Vorhandensein der bei K. beschlagnahmten Unterlagen bestreiten dürfen. Dem Grundsatz, daß der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Beschleunigung des Prozesses allgemein zur Aufklärung verpflichtet. Die Zivilprozeßordnung kennt keine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei (vgl. BGH Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151; BGH Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707).
(2) Ob das Landesarbeitsgericht den von der Klägerin vorgetragenen Indiztatsachen hätte nachgehen müssen, ist aufgrund des Vorbringens der Revision nicht zu entscheiden. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung im Sinne von § 286 ZPO ist als Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - BAGE 71, 56 = AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, m.w.N.) nur beachtlich, wenn in der Revision im einzelnen die Tatsachen angeführt werden, die den Verfahrensmangel ergeben sollen. Die anzuführenden Tatsachen sind nicht die Tatsachen, die den Gegenstand des fehlerhaften Verfahrens bildeten, sondern diejenigen Vorgänge im Prozeß, in denen sich der Mangel vollzog (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 554 Rz 12). Anzugeben sind deshalb der konkrete Schriftsatz einschließlich der Seitenzahl, in dem sich der vermeintlich übergangene Parteivortrag, das Beweisthema und die Beweismittel finden lassen. Anzugeben ist ferner das Ergebnis, das sich aus der zu Unrecht unterlassenen Beweisaufnahme ergeben hätte. Geht es um Indiztatsachen, ist auch anzugeben, was sich aus der Hilfstatsache für die zu beweisende Haupttatsache ergibt. Dem wird die Revision nicht gerecht. Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe den im Schriftsatz vom 10. September 1996 unter Ziff. 11 angebotenen Sachverständigenbeweis zur Rezeptur der von der MKT produzierten Fassadenprofile nicht erhoben (Klageantrag zu I. 1. d). Diesem Beweisantrag ist das Landesarbeitsgericht mit der Begründung nicht nachgegangen, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die B 1 Zulassung nur durch eine Rezeptur erreicht werden könne, die mit der bei der Klägerin verwandten Rezeptur im wesentlichen übereinstimme. Die Klägerin hätte näher darlegen müssen, daß die Zulassung mit anderen als bei ihr verwandten Verfahren nicht erreicht werden könne. Diese vom Landesarbeitsgericht vermißte Darlegung enthält jedoch auch die Revision nicht. Sie macht nicht deutlich, worin der gedankliche Fehler des Landesarbeitsgerichts liegen soll.
Soweit die Klägerin in der Revision hierzu und zum Klageantrag zu I. 1. e) ihren Sachvortrag zum Komplex "Normtex" wiederholt, die MKT sei an ihre Kundin herangetreten und habe diese zum Vertragsbruch verleitet, fehlt es an einen auf den Beklagten bezogenen Vortrag, insbesondere zur Kenntnis des Beklagten der von der Klägerin behaupteten Ausschließlichkeitsbindung. Das gilt auch für die dem Geschäftsführer der Normtex zugeschriebene Äußerung, er wisse, daß die Klägerin kein Interesse an der Produktion von Fassadenprofilen habe, kenne "von den Mitarbeitern der Klägerin" die internen Zahlen und könne das mit internen Unterlagen der Klägerin beweisen. Dieser Vortrag betrifft damit pauschal Mitarbeiter der Klägerin, nicht aber den Beklagten oder K. Die Preisunterschiede, die nach Auffassung der Klägerin zwingend den Schluß zulassen, daß die MKT ihre Rezepturen genutzt und damit Zeit und Kosten erspart habe, werden pauschal nur als "derart erheblich" angegeben, daß die Normtex deshalb vertragsbrüchig geworden sei. Soweit die Revision auf ihren Sachvortrag zur Preisunterbietung verweist, entspricht auch dies nicht § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO. Er ist im übrigen aber auch ohne Aussagewert. Preise der MKT in den Jahren 1993 und 1994, die unter denen der Klägerin liegen und nach ihrem eigenen Vorbringen auch ein neues Produkt betreffen, können dem Rechtsstreit schon zeitlich nicht zugeordnet werden. Daß K. im Frühjahr 1992 den beiden von der Klägerin in der Revision "beispielhaft" genannten Kunden Preise angeboten hat, die um 34,6 % und um 11 % unter ihren lagen, ist ohne nähere Erläuterung der üblichen Preiskalkulation im Kunststoffmarkt ebenso ohne Indizwirkung wie die Tatsache, daß sich K. als früherer Mitarbeiter der Klägerin gerierte. Das gilt ebenfalls für den Hinweis der Revision, die Staatsanwaltschaft habe die Unterlagen nicht in den privaten Wohnräumen von K. aufgefunden, sondern in dem im Keller des Privathauses von der MKT unterhaltenen "Vertriebsbüro West". Er bestätigt das wettbewerbswidrige Verhalten des K., nicht aber eine Kenntnis des Beklagten von den dort aufgefundenen Schriftstücken. Auch aus dem Komplex "BS-Verfahren" ergeben sich in diesem Verfahren keine beachtlichen Hinweise auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten hinsichtlich der Unterlassungsanträge. Denn der Beklagte hat nicht bestritten, daß die MKT nach dem BS-Verfahren produziert. Er hält sich lediglich für berechtigt, seine im Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse insoweit auch für die MKT zu verwerten. Für ihre Behauptung, die MKT habe die Produktionsanlage über einen Strohmann bestellt, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Eine andere Beurteilung ist nicht wegen des von der Revision in Bezug genommenen Vorbringens der Klageschrift zu den Werbeaussagen der MKT angezeigt. Danach soll die MKT die Kunden der Klägerin mit der falschen Werbeaussage konfrontiert haben, sie - die MKT - verfüge über mehr als zwanzig Jahre Erfahrung in der Kunststoff-Extrusion von Kantenbändern und über ein Herstellungsverfahren, das extrem enge Toleranzen ermögliche. Auf Abmahnung der Klägerin habe der Beklagte für die MKT im August 1992 eine wettbewerbliche Unterlassungsverpflichtung abgegeben. Die Klägerin übersieht jedoch, daß die vom Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung sich lediglich auf das Unterlassen irreführender Werbung der MKT bezieht. Sie enthält kein Anerkenntnis, die Klägerin habe das Produktionsverfahren entwickelt. Im übrigen trifft die Behauptung der Revision, bereits in der Klageschrift habe sie vorgetragen, die MKT habe das Werbeschreiben allen Kunden übermittelt, so nicht zu. Dort wird zwar das Schreiben "an die Kunden" der Klägerin genannt. Das war aber im Hinblick auf die wenigen namentlich genannten Kunden nicht zwingend im Sinne "alle Kunden" zu verstehen, zumal die Klägerin stets betont hat, auch in der Revision, daß die Kunden mit einem hohen Umsatz von Unikaten für die MKT wegen des BS-Verfahrens interessant seien. Überdies weisen die im Rechtsstreit überreichten Unterlagen keine Kundenanschriften aus.
3. Der Beklagte kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen fahrlässiger Unkenntnis auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Tatbestände der §§ 1, 17 UWG in Verb. mit den Vorschriften über die unerlaubte Handlung setzen vorsätzliches Handeln des vermeintlichen Mittäters voraus.
4. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sog. Erstbegehungsgefahr. Das Landesarbeitsgericht hat die Erstbegehungsgefahr mit der Überlegung verneint, spätestens seit ihrer Beschlagnahme habe der Beklagte keinen Zugriff auf die Unterlagen. Damit hat es erkennbar dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Klägerin die in den beschiedenen Klageanträgen bezeichneten Anlagen, in denen ihre Betriebsgeheimnisse verkörpert sind, dem Beklagten im Rechtsstreit zugeleitet hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat die Unterlagen redlich erworben. Aus einem redlichen Besitzerwerb kann regelmäßig nicht auf die Gefahr künftiger Störung geschlossen werden. Deshalb ist die Rüge der Revision, der Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgericht sei unvollständig, weil sich aus ihm nicht die Tatsache ergebe, daß sie dem Beklagten die Unterlagen auf Weisung des Gerichts im Rechtsstreit überreicht habe, unbegründet. Hierauf beruht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht.
Die Behauptung der Klägerin, sie habe nur "auf Druck" des Gerichts gehandelt, trifft im übrigen nicht zu. Im Protokoll der Sitzung vom 7. März 1996 ist lediglich der Hinweis des Landesarbeitsgerichts festgehalten, gegen die Bestimmtheit der Klageanträge I.1.c), 1.g), 1.k) und 2. bestünden Bedenken. Dem mußte die Klägerin Rechnung tragen. Wenn sie sich dafür entschied, die Klageanträge mit Hilfe der Unterlagen selbst zu konkretisieren, waren die Unterlagen dem Beklagten zur ordnungsgemäßen Rechtsverteidigung zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, ihr Anliegen zu umschreiben, ohne gleichzeitig die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. D.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Fundstellen
BB 1998, 2648 |
BB 1999, 212 |
DB 1999, 289 |
NJW 1999, 2062 |
NWB 1999, 585 |
ARST 1999, 14 |
EWiR 1999, 1011 |
FA 1999, 19 |
JR 2000, 44 |
NZA 1999, 200 |
RdA 1999, 224 |
SAE 1999, 115 |
ZIP 1999, 295 |
ZTR 1999, 182 |
AP, 0 |
RDV 1999, 167 |
VersR 1999, 1042 |