Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung für Erben
Leitsatz (amtlich)
- Hat ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung erhoben, ist der frühere Arbeitgeber für die bei Tod des Arbeitnehmers eintretende Unmöglichkeit der Abgeltung nach § 287 Satz 2 BGB verantwortlich.
- Da das Vermögen des Erblassers durch die Nichterfüllung geschädigt wird, geht der Anspruch auf Ersetzung des Schadens (§ 280 Abs. 1 BGB) auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 287 S. 2, § 1922 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1, 4; ZPO § 293
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Februar 1995 – 10 Sa 729/94 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19. Mai 1994 – 4 Ca 2040/93 – geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143,95 DM zu zahlen.
Im übrigen werden Revision und Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13/14 und die Beklagte zu 1/14 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter berechtigt ist, von deren ehemaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zu fordern.
Die Erblasserin war vom 15. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993 bei dem Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag war u.a. vereinbart:
“Besteht das Beschäftigungsverhältnis unter 12 Monaten im Kalenderjahr, werden ihr zwei Tage pro Monat zugesprochen. …
…
Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nach dem Tarif der IG Metall gezahlt.”
In der Zeit vom 24. Dezember 1992 bis 2. Januar 1993 hielt der Beklagte seinen Betrieb für medizinischen Sachbedarf und Technik geschlossen, nachdem er zuvor der Arbeitnehmerin erklärt hatte, diese Zeit auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Vom 22. Juni bis 30. Juni 1993 hat der Beklagte der Arbeitnehmerin Urlaub gewährt. Mit der Abrechnung für Juni 1996 sind weiterhin vier Tage Urlaub mit je 144,23 DM brutto abgegolten worden. Mit der am 23. August 1993 erhobenen Klage hat die Arbeitnehmerin die Abgeltung weiterer Urlaubstage und zusätzliches Urlaubsgeld geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe sich nicht mit der Anrechnung der Arbeitsbefreiung vom 24. Dezember 1992 bis 2. Januar 1993 auf ihren Urlaubsanspruch einverstanden erklärt.
Der Kläger hat den erstinstanzlich durch den Tod der Erblasserin unterbrochenen Prozeß wieder aufgenommen. Er ist der Ansicht, es seien noch für sieben Urlaubstage Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.096,47 DM brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 143,95 DM begründet. Der Kläger hat aus übergegangenem Recht den Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei nicht berechtigt, von dem Beklagten die Zahlung von 1.039,67 DM brutto Urlaubsgeld für sieben Tage Urlaub im Juni 1993 zu fordern.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Vertragsklausel: “Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nach dem Tarif der IG Metall gezahlt” als zu unbestimmt angesehen, um die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen zu ermitteln. Zur Begründung hat es festgestellt, die IG Metall habe eine Vielzahl von Tarifverträgen für unterschiedliche Geltungsbereiche mit jeweils besonderen Regelungen hinsichtlich des Urlaubsgelds abgeschlossen. Tarifliche Regelungen mit 100 % zusätzlichem Urlaubsgeld seien unbekannt.
b) Das Bundesarbeitsgericht ist gemäß § 561 Abs. 1 ZPO an die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen gebunden, die der Auslegung der Vertragsklausel zugrunde zu legen sind. Die Auslegung selbst ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar, weil es sich um einen nicht typischen Einzelfall handelt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 – 9 AZR 611/90 – AP Nr. 115 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Landesarbeitsgericht nicht alle von der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge ermitteln und im einzelnen untersuchen, ob in einem dieser Tarifverträge eine der Berechnung des Urlaubsgelds durch den Kläger vergleichbare Bestimmung vorhanden ist. Zwar hat nach § 293 Satz 1 ZPO das Gericht den Inhalt der tariflichen Rechtsnormen zu ermitteln, wenn nach dem Parteivortrag tarifliche Normen für die Entscheidung erheblich sein können (BAGE 4, 37, 39 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Dieses Gebot besteht aber nur für den Inhalt tariflicher Normen, die unmittelbar gelten (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG). Im Streitfall haben die Parteien vertraglich tarifliche Regelungen für ihr Arbeitsverhältnis in Bezug genommen, das nicht unter den Geltungsbereich der von der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge fällt. Deshalb oblag es dem Kläger, das Bestehen der von ihm behaupteten tariflichen Regelungen über Grund und Höhe des Urlaubsgelds darzulegen und ggf. nachzuweisen. Das ist nicht geschehen.
bb) Soweit die Revision eine unterlassene ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann nicht beanstandet werden, wenn das Landesarbeitsgericht die Klausel wegen des Fehlens tatsächlicher Anhaltspunkte als nicht auslegungsfähig angesehen hat. Denn nach dem unzureichenden Vorbringen des Klägers war es ausgeschlossen, die Bezugnahme einer bestimmten tariflichen Regelung aus dem Arbeitsvertrag zu entnehmen.
cc) Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, im Zweifel sei der Tarifvertrag für die Metallindustrie heranzuziehen. Legt man den Betriebssitz des Beklagten in… W… zugrunde, so könnte der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 1988 in Betracht kommen. Dort ist in § 14 Abs. 1c für Angestellte eine zusätzliche Urlaubsvergütung je Urlaubstag von 2,4 % des regelmäßigen Monatsentgelts vorgesehen. Die Revision verkennt jedoch, daß dieser Anspruch nach § 19 Abs. 2b MTV zeitlich befristet war. Er hätte innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums geltend gemacht werden müssen. Mit der erst am 11. Oktober 1993 erhobenen Klageerweiterung hinsichtlich des Urlaubsgelds ist diese Ausschlußfrist nicht gewahrt.
2. Der Kläger hat als Erbe der früheren Arbeitnehmerin des Beklagten nach § 1922 Abs. 1 BGB den Anspruch auf 143,95 DM brutto Urlaubsabgeltung für einen Urlaubstag erworben.
a) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Erblasserin ist mit Ablauf des 30. Juni 1993 der Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubstages nach § 7 Abs. 4 BUrlG entstanden. Weitergehende Abgeltungsansprüche sind nicht begründet worden.
aa) Nach der vertraglichen Vereinbarung war der Urlaubsanspruch der verstorbenen Arbeitnehmerin für jedes Kalenderjahr mit zwei Tagen pro Monat zu berechnen. 1992 hat das am 15. Oktober 1992 begonnene Arbeitsverhältnis zweieinhalb Monate bestanden. In Anwendung der vertraglichen Bemessungsvorschrift kann allenfalls zugunsten der verstorbenen Arbeitnehmerin ein Anspruch auf fünf Tage Urlaub entstanden sein. Dieser Urlaubsanspruch ist von dem Beklagten durch Freistellung von der Arbeitspflicht in der Zeit vom 24. Dezember bis 31. Dezember 1992 erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit der Kläger die Freistellung von der Arbeitspflicht an diesen Tagen nicht als Urlaub ansieht, verkennt er, daß es keiner Anrechnungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien bedarf. Eine die Erfüllung des Urlaubsanspruches bewirkende Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber setzt lediglich voraus, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erkennbar macht, er befreie ihn von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen (BAGE 75, 294, 297 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG, zu II 1 der Gründe). Das war hier der Fall. Die Erblasserin mußte nach § 133 BGB erkennen, daß der Beklagte sie zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht freistellen wollte. Der Kläger verkennt, daß der Arbeitgeber zu dieser zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG befugt ist.
bb) 1993 ist unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsanspruch von zwölf Urlaubstagen entstanden. Durch die Urlaubsgewährung vom 22. Juni bis 30. Juni 1993 hat der Beklagte den Anspruch teilweise erfüllt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 1993 war deshalb nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch für fünf Urlaubstage entstanden.
cc) Der Beklagte hat den Abgeltungsanspruch später durch Zahlung einer Abgeltung für vier Urlaubstage mit jeweils 144,23 DM brutto erfüllt, so daß zu Lebzeiten der Erblasserin noch ein Urlaubstag abzugelten war. Die Höhe der Abgeltung berechnet sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Ausgehend vom durchschnittlichen Arbeitsverdienst in Höhe von monatlich brutto 3.119,00 DM, den die Erblasserin in den letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte, war die Abgeltung auf 143,95 DM brutto zu bemessen.
b) Der Erfüllungsanspruch der Erblasserin ist mit deren Tod am 16. Oktober 1993 untergegangen (vgl. BAG Urteil vom 22. Oktober 1991 – 9 AZR 433/90 – BAGE 68, 373 = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG Urteil vom 18. Juli 1989 – 8 AZR 44/88 – BAGE 62, 252 = AP Nr. 49 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
c) Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruches der Erblasserin nach § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB.
aa) Die Erblasserin hatte den Beklagten mit der Klageerhebung am 23. August 1993 mit der geforderten Urlaubsabgeltung in Verzug gesetzt (§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die während seines Schuldnerverzugs eintretende Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs hat der Arbeitgeber nach § 287 Satz 2 BGB zu vertreten (BAG Urteil vom 22. Oktober 1991 – 9 AZR 433/90 – BAGE 68, 373 = AP Nr. 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Unmöglich geworden ist die Erfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch den Tod der Erblasserin am 16. Oktober 1993. Denn der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist kein Abfindungsanspruch. Er entsteht als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht und setzt deshalb voraus, daß bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte (Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 – 9 AZR 871/94 – AP Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Da der Urlaubsanspruch seinem Inhalt nach auf die Befreiung von der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit gerichtet ist, tritt mit dem Tod des Arbeitnehmers die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung und der ersatzweisen Urlaubsabgeltung ein (Senatsurteil vom 22. Oktober 1991 – 9 AZR 433/90 –, aaO).
bb) Der Beklagte ist nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, den durch die Nichterfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Kläger als Erben übergegangen. Die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsgerichts verkennt die Rechtsprechung des Senats. Zwar nimmt der Senat bei Tod des Arbeitnehmers das Erlöschen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs an (Senatsurteil vom 23. Juni 1992 – 9 AZR 111/91 – AP Nr. 59 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Anders ist es jedoch, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 (aaO) zum Ausdruck gebracht hat, wenn nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber wegen des bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug geraten ist. So ist es hier. Der infolge des Schuldnerverzugs entstandene Schadenersatzanspruch fällt in den Nachlaß, weil die Erblasserin bereits mit Klageerhebung den Beklagten in Verzug gesetzt und die mit dem Tod eintretende Unmöglichkeit der Urlaubsfreistellung wie ein noch zu Lebzeiten der Erblasserin eingetretener Schaden zu bewerten ist. Denn der Beklagte hätte auch bei Fortleben der Erblasserin spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums für die verzugsbedingte Nichterfüllung des Abgeltungsanspruchs Schadenersatz leisten müssen.
II. Die Kosten der teils obsiegenden, teils unterliegenden Parteien waren verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Unterschriften
Leinemann, Müller-Glöge, Düwell, Gaber, Hammer
Fundstellen
Haufe-Index 885475 |
BAGE, 325 |
NJW 1997, 2343 |
NZA 1997, 879 |
SAE 1998, 122 |
MDR 1997, 852 |