Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung im Einzelhandel
Orientierungssatz
1. Die Auslegung des § 2 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein vom 2.7.1985 ergibt, daß die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff "1. Berufsjahr" nur die erstmalige Tätigkeit nach Hauptgruppe B gemeint haben können und nicht bereits eine Ausbildungstätigkeit oder eine kaufmännische Tätigkeit als ungelernte Kraft.
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn einige Arbeitnehmer die erstrebte höhere Eingruppierung aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen erreicht haben, hingegen der Arbeitgeber in anderen Rechtsstreiten, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt, sich auf die tarifliche Rechtslage beruft.
3. Anrechnung von Vordienstzeiten nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Schleswig-Holstein - Gleichbehandlung im Hinblick auf bestehende Gerichtsurteile.
Normenkette
BGB § 242; TVG § 1 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1, § 325 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die 26-jährige Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, steht seit 1. Juli 1980 in den Diensten der Beklagten. Sie wurde zunächst als Ladenhilfe beschäftigt. Am 1. August 1981 begann sie eine Berufsausbildung zur Verkäuferin im Fleischerhandwerk, die sie am 31. Oktober 1981 wieder abbrach. Seit 1. November 1981 wird die Klägerin als Kassiererin an einer Ausgangskasse in einem Supermarkt bzw. Selbstbedienungsladen mit regelmäßig mehr als einer Ausgangskasse eingesetzt. Für ihre Tätigkeit erhielt sie im Juni und Juli 1986 ein Gehalt in Höhe von jeweils DM 1.687,-- brutto, von August bis November 1986 in Höhe von monatlich DM 1.722,-- brutto und im Dezember 1986 in Höhe von DM 1.793,-- brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Schleswig-Holstein vom 2. Juli 1985 (MTV Einzelhandel Schleswig-Holstein) und der allgemeinverbindliche Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein vom 2. Juli 1985 (GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein) Anwendung.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte für den Monat Juni 1986 auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung und derjenigen nach Gehaltsgruppe B 2/6. Berufsjahr GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein und für die Monate Juli bis Dezember 1986 auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung und derjenigen nach Gehaltsgruppe B 2/7. Berufsjahr GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, daß ihr für Juni 1986 Vergütung nach dem 6. Berufsjahr der Gehaltsgruppe B 2 und ab Juli 1986 Vergütung nach dem 7. Berufsjahr der Gehaltsgruppe B 2 GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein zustehe. Dies ergebe sich daraus, daß sämtliche von ihr bei der Beklagten zurückgelegten Tätigkeitszeiten als Berufsjahre zu berücksichtigen seien. Die nachzuzahlenden Differenzbeträge hat die Klägerin für Juni 1986 auf DM 140,-- brutto, für Juli 1986 auf DM 188,-- brutto und für die Monate August bis Dezember 1986 auf monatlich DM 294,-- brutto beziffert.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klä-
gerin DM 1.210,-- brutto nebst 4 % Zin-
sen seit Klagezustellung zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klä-
gerin weitere DM 588,-- brutto nebst
4 % Zinsen seit Klageerweiterung zu zah-
len.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin befinde sich ab 1. Juli 1986 allenfalls im 5. Berufsjahr. Als ungelernte Kraft sei sie während der ersten vier Jahre ihrer Tätigkeit in die Hauptgruppe A des GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein eingruppiert gewesen und habe dementsprechend eine gegenüber der Gehaltsgruppe B 1 prozentual geminderte Vergütung erhalten. Erst nach Ablauf dieser Zeit habe die Klägerin Vergütung nach der Hauptgruppe B und dort - entsprechend ihrer Tätigkeit als Kassiererin - nach der Gehaltsgruppe B 2 erhalten. Die in der Hauptgruppe A zurückgelegten Tätigkeitsjahre seien nicht auf die Berufsjahre in der Gehaltsgruppe B 2 anzurechnen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte durch Teilvergleich verpflichtet, an die Klägerin DM 211,-- brutto zu zahlen, wodurch eine von der Klägerin geltend gemachte Differenzforderung in Höhe von DM 353,-- brutto erledigt wurde. Die Beklagte hat sodann beantragt, die weitergehende Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der Maßgabe beantragt, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 1.474,-- brutto nebst 4 % Zinsen seit 21. Januar 1987 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die noch anhängige Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageantrag unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettobetrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die weitere Zahlung von DM 1.474,-- brutto nebst Zinsen verlangen. Denn ihr steht für Juni 1986 kein Gehalt nach dem 6. Berufsjahr der Gehaltsgruppe B 2 und für Juli bis Dezember 1986 kein Gehalt nach dem 7. Berufsjahr der Gehaltsgruppe B 2 GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein zu. Die Klägerin steht vielmehr im Juni 1986 erst im 2. Berufsjahr und ab Juli 1986 im 3. Berufsjahr im Sinne der Gehaltsgruppe B 2 GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein. Die von der Beklagten tatsächlich gezahlte Vergütung liegt noch über den Beträgen, die der Klägerin nach ihrer zutreffenden Eingruppierung zustehen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Allgemeinverbindlichkeit die Vorschriften des GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 TVG). Danach sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Vorschriften des GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein heranzuziehen:
§ 2
Gruppeneinteilung und Gehaltssätze
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Die Angestellten werden in fünf Gruppen ein-
geteilt:
Hauptgruppe A
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Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische
Lehre:
Sie erhalten
im 1. Jahr der Tätigkeit 70 %
im 2. Jahr der Tätigkeit 80 %
im 3. Jahr der Tätigkeit 90 %
im 4. Jahr der Tätigkeit 95 %
des Tarifentgeltes der Gehaltsgruppe B 1, und
zwar
des 1. Berufsjahres bei Aufnahme der
Tätigkeit vor vollendetem 18. Lebens-
jahr,
des 3. Berufsjahres bei Aufnahme der
Tätigkeit nach vollendetem 18. Lebens-
jahr bzw. bei Wiederaufnahme der Tä-
tigkeit nach vollendetem 18. Lebens-
jahr.
Hauptgruppe B
-------------
Angestellte, welche die Berufsausbildung durch
Prüfung zum Einzelhandelskaufmann, Verkäufer/in
oder Bürogehilfe/in mit Erfolg abgeschlossen
haben.
Einer abgeschlossenen Berufsausbildung werden
in dieser Hinsicht gleichgestellt:
a) eine nach üblicherweise dreijähriger Be-
rufsausbildung abgelegte Fachprüfung, die
zu der von den betreffenden Angestellten
im Einzelhandel auszuübenden Tätigkeit
befähigt;
b) eine mindestens vierjährige kaufmännische
Tätigkeit im Handel (Verkaufskräfte nur
im einschlägigen Handel).
Bei Angestellten, die eine dreijährige Berufs-
ausbildung mit Abschlußprüfung nach dem durch
Erlaß vom 27. März 1968 staatlich anerkannten
Berufsbild "Einzelhandelskaufmann" nachweisen,
gilt nach erfolgreicher Abschlußprüfung das
erste Berufsjahr als zurückgelegt; sofern die
Prüfung nach dem 30.04.1981 bestanden wurde,
gelten 2 Berufsjahre als zurückgelegt.
Für Angestellte, die eine dreijährige Berufs-
ausbildung als Bürokaufmann, Drogist, Reise-
bürokaufmann und Schauwerbegestalter nach dem
31.12.1984 erfolgreich abgelegt haben, gelten
ebenfalls 2 Berufsjahre als zurückgelegt.
Für die übrigen Angestellten, die nach dem
30.04.1981 eine Abschlußprüfung bestanden ha-
ben, gilt das 1. Berufsjahr als zurückgelegt.
Gruppe B 1
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Angestellte mit vorwiegend einfacher kaufmän-
nischer Tätigkeit
Beispiele:
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.....
ab 01.08.1985 ab 01.08.1986
bis 31.07.1986 bis 31.07.1987
im 1. Berufsjahr DM 1.363 DM 1.392
im 2. Berufsjahr ..... .....
im 3. Berufsjahr ..... .....
.....
Gruppe B 2
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Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiter-
te Fachkenntnisse in einem entsprechend über-
tragenen Aufgabenkreis erfordert.
Beispiele:
----------
.....
ab 01.08.1985 ab 01.08.1986
bis 31.07.1986 bis 31.07.1987
im 1. Berufsjahr DM 1.594 DM 1.627
im 2. Berufsjahr ..... .....
im 3. Berufsjahr ..... .....
.....
Nach diesen Bestimmungen beginnt das 1. Berufsjahr der Klägerin mit ihrer erstmaligen Eingruppierung nach Gehaltsgruppe B 2, in die sie als Kassiererin an einer Ausgangskasse zutreffend eingruppiert ist. Für die Tarifauslegung kommt es nach ständiger Senatsrechtsprechung auf den Wortlaut und den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung an (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung führt im vorliegenden Fall zu einer eindeutigen Auslegung. In die Hauptgruppe B des § 2 GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein sind zunächst nur Angestellte eingruppiert, "welche die Berufsausbildung durch Prüfung zum Einzelhandelskaufmann, Verkäufer/in oder Bürogehilfe/in mit Erfolg abgeschlossen haben". Dazu gehört die Klägerin unstreitig nicht. Dieser abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgestellt "eine mindestens vierjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel (Verkaufskräfte nur im einschlägigen Handel)". Das bedeutet: Erst die abgeschlossene Berufsausbildung oder die vierjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel eröffnet dem betreffenden Angestellten den Zugang zur Hauptgruppe B des § 2 GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein. Damit beginnt die eigentliche Berufstätigkeit aller Angestellten der Hauptgruppe B, so daß sie mit der erstmaligen Eingruppierung nach der Hauptgruppe B grundsätzlich im 1. Berufsjahr stehen.
Wollte man die Tätigkeit der Angestellten, die Voraussetzung für die Eingruppierung nach der Hauptgruppe B ist (Ausbildungstätigkeit oder kaufmännische Tätigkeit einer ungelernten Kraft), bereits als Berufstätigkeit ansehen, was theoretisch möglich wäre, weil die betreffenden Angestellten im Handel tätig waren, würde bei einer Eingruppierung nach der Hauptgruppe B niemals das 1. Berufsjahr anfallen, obwohl die Tarifvertragsparteien für dieses Berufsjahr ausdrücklich ein bestimmtes Entgelt festgesetzt haben, sondern es müßten die Ausbildungs- oder kaufmännischen Tätigkeiten, die Voraussetzung für die Eingruppierung in die Hauptgruppe B sind, angerechnet werden. Damit würde der erstmals nach Hauptgruppe B eingruppierte Angestellte sofort nach dem 3., 4. oder 5. Berufsjahr bezahlt. Bereits daraus wird deutlich, daß die Tarifvertragsparteien mit dem 1. Berufsjahr nur die erstmalige Tätigkeit nach Hauptgruppe B gemeint haben können.
Die Tarifvertragsparteien haben dies ersichtlich auch so gesehen. Denn sie haben in § 2 Hauptgruppe B Abs. 3 bis 5 GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein besondere Regelungen für bestimmte Angestelltengruppen getroffen, bei denen Berufsjahre "als zurückgelegt" gelten. Diese Sonderregelungen betreffen Angestellte, die eine Abschlußprüfung bestanden haben. Damit bringen die Tarifvertragsparteien zweierlei zum Ausdruck: Einmal besagt die Regelung, daß die Ausbildungstätigkeit der Angestellten nicht zu den Berufsjahren zählt; sonst hätte es nicht der Regelung bedurft, daß bei diesen Angestellten bestimmte Berufsjahre "als zurückgelegt" gelten. Andererseits fehlt für die Angestellten, die wegen mindestens vierjähriger kaufmännischer Tätigkeit im Handel den ausgebildeten Angestellten gleichgestellt sind, eine Anrechnungsregel. Daraus folgt, daß bei diesen Angestellten bezüglich ihrer Tätigkeit vor der Eingruppierung nach Hauptgruppe B keine Berufsjahre als zurückgelegt gelten.
Da nach § 2 Hauptgruppe B Abs. 3 bis 5 GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein für alle ausgebildeten Angestellten zumindest ein Berufsjahr als zurückgelegt gilt, bleiben damit für Eingruppierungen nach dem 1. Berufsjahr, die die Hauptgruppen B 1 und B 2 ausdrücklich vorsehen, nur diejenigen Angestellten übrig, die ohne Berufsausbildung nach mindestens vierjähriger kaufmännischer Tätigkeit im Handel nach der Hauptgruppe B eingruppiert werden können. Daraus folgt zwingend, daß die vierjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel ohne Berufsausbildung nicht als Berufsjahre im Sinne der Hauptgruppe B angesehen werden kann. Andernfalls wäre die Gehaltsregelung in der Hauptgruppe B für das 1. Berufsjahr gegenstandslos, weil es keine entsprechenden Angestellten gäbe.
Dies kann zwar dazu führen, daß ein Angestellter ohne abgeschlossene kaufmännische Lehre, der nach vollendetem 18. Lebensjahr seine Tätigkeit aufnimmt und demnach im vierten Jahr seiner Tätigkeit 95 % des Gehalts der Gehaltsgruppe B 1/3. Berufsjahr erhält, im fünften Jahr seiner Tätigkeit bei einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe B 1 nunmehr ein niedrigeres Gehalt erhält, weil das 100 %ige Gehalt des 1. Berufsjahres niedriger ist als das 95 %ige Gehalt des 3. Berufsjahres. Diese Konsequenz ist von den Tarifvertragsparteien aber ersichtlich in Kauf genommen worden. Andernfalls hätten sie eine Anrechnungsregelung hinsichtlich der Berufsjahre getroffen. Mit Recht weist das Landesarbeitsgericht insoweit auch darauf hin, daß in den Gehaltsgruppen B 3 und B 4 durch ausdrückliche tarifliche Regelung sichergestellt ist, daß bei einer Höhergruppierung die Angestellten das ihrem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Gehaltsgruppe erhalten. Auch eine solche Regelung wäre bei der Eingruppierung der Angestellten, die nach vierjähriger kaufmännischer Tätigkeit im Handel ohne abgeschlossene kaufmännische Lehre erstmals in die Gehaltsgruppe B 1 eingruppiert werden, denkbar gewesen. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch davon abgesehen und ausdrücklich für das 1. Berufsjahr ein bestimmtes Gehalt ausgeworfen. Damit können nur diejenigen Angestellten gemeint sein, die nach mindestens vierjähriger kaufmännischer Tätigkeit im Handel ohne abgeschlossene kaufmännische Lehre erstmals in die Hauptgruppe B eingruppiert werden.
Soweit die Klägerin die Klageforderung auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hat, hat das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, daß die Klage auch insoweit nicht begründet ist. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann angenommen werden kann, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG Urteil vom 31. März 1982 - 4 AZR 1099/79 -, AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Insoweit hätte die Klägerin geltend machen müssen, daß die Beklagte auch ohne gerichtliche Verurteilung ungelernten Arbeitnehmern nach vierjähriger kaufmännischer Tätigkeit Gehalt nach dem 5. Berufsjahr der Gehaltsgruppe B zahlt. Dies hat die Klägerin aber nicht behauptet. Wenn sie meint, die Beklagte müsse sie so behandeln wie diejenigen Arbeitnehmer, die ein rechtskräftiges Urteil über ihre Eingruppierung nach Gehaltsgruppe B GTV Einzelhandel Schleswig-Holstein erstritten haben, übersieht sie, daß insoweit keine gleichliegenden Fälle vorliegen. Einer rechtskräftigen Verurteilung, die auch immer nur zwischen den Parteien wirkt (§ 322, § 325 ZPO), kann sich die Beklagte nicht entziehen. Gerade dies hindert sie aber nicht, in Rechtsstreiten, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt, sich auf die tarifliche Rechtslage zu berufen.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Feller Dr. Freitag Dr. Etzel
Wiese Pahle
Fundstellen