Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass etwaige Vergütungsansprüche der Klägerin nach der VergGr. III BAT-O für den Zeitraum 1. Februar 1993 bis einschließlich 30. Juni 1995 verjährt sind und die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung darstellt.
1. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB aF verjährten die Ansprüche derjenigen, welche im Privatdienst stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluss der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist des § 196 BGB aF begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, §§ 201, 198 BGB aF. Bei den Vergütungsansprüchen der Klägerin handelt es sich um Arbeitsentgeltansprüche, die der zweijährigen Verjährung nach § 196 BGB aF unterliegen. Danach begann die Verjährung der Ansprüche der Klägerin für das Jahr 1993 grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres 1993 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1995, die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 1994 begann grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres 1994 und endete mit dem Ablauf des 31. Dezember 1996 und die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 1995 begann grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres 1995 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1997.
2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung der Vergütungsansprüche durch die Klageerhebung der Klägerin bei dem Arbeitsgericht am 21. Dezember 1995 unterbrochen worden ist, § 209 Abs. 1 BGB aF, § 270 Abs. 3 ZPO aF. Nach § 209 Abs. 1 BGB aF wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt. Die Unterbrechung der Verjährung durch die gerichtliche Geltendmachung setzt die Erhebung einer wirksamen und rechtzeitigen Klage voraus. Dies bedeutet, dass die Klage den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entsprechen und im Anwaltsprozess von einem bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss (BGH 17. November 1988 – III ZR 252/87 – NJW-RR 1989, 508). Die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1995 erhobene Klage entspricht diesen Anforderungen. Sie enthält die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts. Darüber hinaus gibt sie sowohl den Gegenstand als auch den Grund des erhobenen Anspruchs umfassend an, so dass über die Identität des Streitverhältnisses keine Ungewissheit besteht, der Umfang der begehrten Rechtskraft festgestellt werden und der Beklagte sich sachgerecht verteidigen kann. Der wirksamen Klageerhebung steht nicht entgegen, dass die Klägerin in Ermangelung einer Bezifferung ihrer Vergütungsansprüche zunächst keinen (hinreichend) bestimmten Antrag iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt hat. Bei Klagen auf Leistung einer Geldzahlung gehört zwar grundsätzlich zur Bestimmtheit des Klageantrages iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angabe des begehrten Betrages. Denn eine unbezifferte Zahlungsklage ist nur dann zulässig, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (BGH 1. Februar 1966 – VI ZR 193/64 – BGHZ 45, 91). Form- und Inhaltsmängel des Klageantrages – wie vorliegend – stehen jedoch nicht der wirksamen Klageerhebung, sondern lediglich der Zulässigkeit der Klage entgegen. Die Klage wurde auch rechtzeitig, insbesondere im Hinblick auf die Vergütungsansprüche für das Jahr 1993, erhoben. Die Erhebung der Klage erfolgt durch die Zustellung der Klageschrift, § 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgte zwar ausweislich des Empfangsbekenntnisses erst am 5. Januar 1996 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche aus dem Jahr 1993, sie ist aber als demnächst erfolgt iSd. § 270 Abs. 3 ZPO aF anzusehen. “Demnächst” bedeutet innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben (BGH 29. Juni 1993 – X ZR 6/93 – NJW 1993, 2811). Dies ist hier der Fall mit der Folge, dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirkt.
3. Das Landesarbeitsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass die Unterbrechung der Verjährung infolge Klageerhebung mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch das Arbeitsgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien gemäß § 251 Abs. 1 ZPO aF geendet und die Klägerin das Verfahren vor Ablauf der im Anschluss an die Beendigung der Unterbrechung neu beginnenden Verjährungsfrist nicht rechtzeitig wieder aufgenommen hat. Nach § 211 BGB aF dauert die Unterbrechung durch Klageerhebung fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Gerät der Prozess infolge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Stillstand des Prozesses und damit ein Ende der Verjährungsunterbrechung infolge der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 Abs. 1 ZPO aF durch das Arbeitsgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien mit Wirkung ab dem 18. Juni 1996 angenommen. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §§ 251 aF, 251a ZPO beendet nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF die Unterbrechung der Verjährung, da das Ruhen des Verfahrens primär auf dem Willen der Parteien beruht, auch wenn eine Entscheidung durch das Gericht und damit dessen Mitwirkung erforderlich ist (BGH 21. Februar 1983 – VIII ZR 4/82 – NJW 1983, 2496; 20. Oktober 1987 – VI ZR 104/87 – NJW-RR 1988, 279; 18. Oktober 2000 – XII ZR 85/98 – NJW 2001, 218; Staudinger/Peters BGB § 211 Rn. 10). Das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO aF stellt mithin keinen rechtlichen, sondern vielmehr einen tatsächlich bedingten Stillstand des Verfahrens infolge Nichtbetreibens durch die Parteien dar (Zöller/Greger ZPO § 251 Rn. 1).
Das Landesarbeitsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Verfahren nicht rechtzeitig weiter betrieben hat und die Verjährungsfrist nicht erneut unterbrochen worden ist. Nach § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB aF wird die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung dadurch, dass eine der Parteien den Prozess weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Die zweijährige Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Klägerin endete spätestens mit Ablauf des 18. September 1998 (24 Uhr – § 251 Abs. 2 ZPO aF). Der mit Schriftsatz vom 12. Mai 2000, bei dem Arbeitsgericht am 16. Mai 2000 eingegangene Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anberaumung eines Termins zur Verhandlung war damit verspätet und vermochte die Verjährung nicht mehr iSd. § 211 Abs. 2 BGB aF zu unterbrechen. Die Vergütungsansprüche der Klägerin waren daher spätestens mit Ablauf des 18. September 1998 verjährt.
4. Die seitens der Revisionsklägerin erhobenen Rügen hinsichtlich des durch das Landesarbeitsgericht festgestellten Eintritts der Verjährung der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche greifen nicht durch. Die Revisionsklägerin hat eingewendet, die Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB aF finde keine Anwendung, weil ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens vorgelegen habe, da die Parteien das Verfahren nur im Hinblick auf den Ausgang zweier gleich gelagerter Prozesse vor dem Bundesarbeitsgericht nicht betrieben hätten; dieses Vorgehen sei prozessökonomisch sinnvoll gewesen, zudem sei die Initiative für das Ruhen des Verfahrens von dem Beklagten ausgegangen. Dieser bedürfe des Schutzes nach § 211 Abs. 2 BGB aF nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen eines triftigen Grundes, der die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB aF ausnahmsweise ausschließt, zutreffend verneint. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB aF dahin eingeschränkt, dass nicht jeder Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt (7. Dezember 1978 – VII ZR 278/77 – NJW 1979, 810; 1. Juli 1986 – VI ZR 120/85 – WM 1986, 1417; ebenso BAG 29. März 1990 – 2 AZR 520/89 – AP BGB § 196 Nr. 11 = EzA BGB § 211 Nr. 1). Für den Fall des Nichtbetreibens eines Prozesses zum Zwecke des Abwartens des Ausgangs eines Musterprozesses hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines triftigen Grundes, der ausnahmsweise der Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB aF entgegensteht, allerdings ausdrücklich verneint (21. Februar 1983 – VIII ZR 4/82 – NJW 1983, 2496; 18. Oktober 2000 – XII ZR 85/98 – NJW 2001, 218; 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97 – NJW 1999, 1101). Er hat zur Begründung ausgeführt, es sei für die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB aF ohne Belang, ob es sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig sei, den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten. Zweck der Bestimmung sei es, eine Umgehung der Verjährungsvorschriften zu verhindern. Nach § 225 BGB aF könne die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden, dieser Erfolg solle auch nicht auf dem Umweg erreicht werden, dass ein Prozess begonnen, dann aber nicht mehr weiter betrieben werde (21. Februar 1983 – VIII ZR 4/82 – aaO). Die Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB aF setze weder zwingend eine grundlose Untätigkeit der Parteien voraus noch erfordere sie die Herbeiführung des Verfahrensstillstandes in Umgehungsabsicht des § 225 BGB aF. Selbst ein bewusstes, aber nicht von einer Umgehungsabsicht getragenes Nichtbetreiben des Prozesses könne nicht zu der vom Gesetzgeber missbilligten Folge der “Verewigung” von Ansprüchen führen. Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen der Vorschrift seien vielmehr objektive Kriterien, insbesondere, ob der Verfahrensstillstand im Verantwortungsbereich der Parteien liege (21. Februar 1983 – VIII ZR 4/82 – aaO). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit komme es weder auf die Motive noch die Absichten der Parteien an noch darauf, ob das Verhalten unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig sei, maßgeblich seien vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstandes (20. Oktober 1987 – VI ZR 104/87 – NJW-RR 1988, 279).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Verjährungsvorschriften des BGB dienen zum einen dem Schutz der Interessen des Schuldners; er soll auf Grund der “verdunkelnden Macht der Zeit” (Motive I 512) insbesondere vor einer Verschlechterung der Beweisposition und vor dem Verlust von Regressmöglichkeiten geschützt werden. Zum anderen dienen die Vorschriften der Verjährung auch dem Schutz des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit und damit dem öffentlichen Interesse. Der Rechtsverlust durch Eintritt der Verjährung ist gerechtfertigt, da es der Gläubiger grundsätzlich in der Hand hat, den Eintritt der Verjährung durch rechtzeitige Geltendmachung zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften der Verjährung einseitig zwingend ausgestaltet, dh. die Verjährung darf erleichtert, aber nicht ausgeschlossen oder erschwert werden (§ 225 BGB aF). Angesichts des doppelten Schutzzwecks der Verjährungsvorschriften kommt es entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin daher nicht darauf an, ob der Schuldner im konkreten Einzelfall des Schutzes nach § 211 Abs. 2 BGB aF bedarf oder nicht. Diesem kann es höchstens wegen unzulässiger Rechtsausübung im Einzelfall verwehrt sein, sich auf die Einrede der Verjährung berufen zu können. In Anbetracht des Willens des Gesetzgebers sowie des Sinns und Zwecks des § 211 Abs. 2 BGB aF kann es demnach für eine Unanwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB aF nur auf das Vorliegen eines objektiven, nicht im Verantwortungsbereich der Parteien liegenden Grundes für den Stillstand des Verfahrens ankommen. Dies ist aber bei der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 Abs. 1 ZPO aF auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien wegen des Abwartens des Ausgangs eines Musterprozesses gerade nicht der Fall. Der Grund für den Stillstand des Prozesses liegt objektiv ausschließlich in der Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf Antrag der Parteien begründet und – entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin – nicht in den Parallelprozessen. Diese stellen lediglich das Motiv für das Nichtbetreiben des Prozesses bzw. den Grund für den Antrag auf Ruhen des Verfahrens dar.
Soweit die Revisionsklägerin meint, aus der Annahme eines wichtigen Grundes iSd. § 251 Abs. 1 ZPO aF folge gleichzeitig die Unanwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB aF, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn die Vorschrift des § 251 Abs. 1 ZPO aF ist trotz der bestehenden Prozessförderungspflichten für das Gericht und die Parteien letztlich Ausfluss der im zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime der Parteien; diese sind die Herren des Verfahrens. Mit dem Erfordernis des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder eines sonstigen wichtigen Grundes für die Anordnung des Ruhens in § 251 Abs. 1 ZPO aF soll nur sichergestellt werden, dass das Gericht nicht aus jedem beliebigen von den Parteien angeführten Grund die ihm obliegende Prozessförderungspflicht abgibt. Mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 Abs. 1 ZPO aF geht folglich die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses von dem Arbeitsgericht ganz auf die Parteien über. Die Klägerin hatte es im Streitfall in der Hand, durch einen Terminsantrag dem Prozess rechtzeitig Fortgang zu geben.
Soweit die Revisionsklägerin in den Vorinstanzen gerügt hat, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft erfolgt, vermag selbst die Annahme einer rechtsfehlerhaften Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 Abs. 1 ZPO aF keine andere Wertung zu rechtfertigen. Die Parteien hatten mit den Schriftsätzen vom 17. und 18. Juni 1996 übereinstimmend die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt und damit ausdrücklich den Willen geäußert, weder den Kammertermin am 19. Juni 1996 durchzuführen noch das Verfahren weiter zu betreiben, sondern dieses vorerst zumindest terminlos stellen zu wollen, um den Ausgang der von beiden Parteien in Bezug genommenen Parallelprozesse abwarten zu können. Einer förmlichen Ruhensanordnung durch das Gericht hätte es in diesem Fall zur Herbeiführung des Stillstandes des Prozesses nicht einmal bedurft. Die Parteien hätten den Stillstand auch vereinbarungsgemäß durch ein Nichterscheinen im Termin herbeiführen oder das Gericht hätte das Verfahren stillschweigend ohne förmlichen Beschluss ruhen lassen können. Unabhängig von der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensweise durch das Arbeitgericht wäre in jedem Fall ein Stillstand des Verfahrens eingetreten, der allein im Verantwortungsbereich der Parteien seine Ursache gehabt hätte und damit nicht geeignet gewesen wäre, die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB aF ausnahmsweise auszuschließen.
Entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin hat das Arbeitsgericht auch nicht rechtsfehlerhaft statt einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO das Ruhen des Verfahrens nach § 251 Abs. 1 ZPO aF angeordnet. Zutreffend ist zwar, dass die Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO einer Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB aF entgegensteht, für eine Aussetzung des Verfahrens war aber kein Raum. Insoweit fehlt es bereits an der Vorgreiflichkeit der seitens der Parteien herangezogenen Parallelprozesse iSd. § 148 ZPO. Denn hierfür genügt es nicht, dass die in einem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, einen Einfluss auf die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung zu haben.
5. Die Verjährung der Vergütungsansprüche der Klägerin war des Weiteren nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB aF infolge eines materiell-rechtlich wirkenden Stillhalteabkommens (pactum de non petendo) zwischen den Parteien gehemmt. Ein derartiges Stillhalteabkommen setzt die rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus, dass der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll und der Gläubiger gehindert sein soll, seine Forderung jederzeit durch Weiterbetreiben des Verfahrens durchzusetzen. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in dem übereinstimmenden Antrag auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht der Abschluss eines Stillhalteabkommens gesehen werden kann. Denn selbst eine Vereinbarung der Parteien, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, hat in der Regel nur prozessuale Bedeutung; eine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne einer Stundungsvereinbarung oder eines temporären Leistungsverweigerungsrechts ist hierin nicht ohne weiteres zu sehen (BGH 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97 – NJW 1999, 1101 mwN). Nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die mit der Revision nicht angegriffen wurden, lagen aber für eine materiell-rechtliche Vereinbarung eines Stillhalteabkommens keine Anhaltspunkte vor.
6. Das Landesarbeitsgericht hat schließlich im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung darstellt und damit nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, § 242 BGB. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nach § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde. Das Verhalten des Schuldners muss für die Fristversäumnis des Gläubigers ursächlich geworden sein. Der Vertrauensschutz reicht zudem nur so weit und gilt nur so lange fort, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten (BGH 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97 – NJW 1999, 1101 mwN; BAG 18. März 1997 – 9 AZR 130/96 – AP BGB § 217 Nr. 1 = EzA BGB § 196 Nr. 10).
Entgegen der von dem Landesarbeitsgericht und dem Beklagten vertretenen Auffassung hat der Beklagte durch sein Verhalten im Prozess zwar zunächst einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen, aus dem diese das Vertrauen schöpfen durfte, dass der Beklagte nicht die Einrede der Verjährung erheben werde, sondern sich nur auf sachliche Einwendungen gegenüber den geltend gemachten Vergütungsansprüchen berufen werde. Dieser Vertrauenstatbestand ergibt sich aus dem Verhalten des beklagten Freistaates im Prozess vor Durchführung des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht am 19. Juni 1996. Dessen Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens führte dazu, dass auch die Klägerin die Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei dem Arbeitsgericht beantragte und das Verfahren durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. Juni 1996 tatsächlich in Stillstand geriet. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erfolgte nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien vor dem Hintergrund zweier Parallelverfahren, die bereits bei dem Bundesarbeitsgericht anhängig waren und deren Gegenstand ua. die Rechtsfrage betraf, ob die Eingruppierung eines Lehrers an einer Förderschule in die VergGr. III BAT-O ein sonderschulspezifisches Hochschulstudium voraussetzte oder aber ein allgemeines Hochschulstudium mit der Befähigung zum Diplomlehrer ausreichte (7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62 und 19. Dezember 1996 – 6 AZR 525/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 57). Nach der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt war allein die Beantwortung dieser Frage für den Rechtsstreit der Parteien entscheidungserheblich. Folglich musste und konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich der beklagte Freistaat bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über diese Rechtsfrage nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde.
Einen zeitlich und inhaltlich darüber hinausgehenden Vertrauenstatbestand hat der beklagte Freistaat jedoch nicht gesetzt. Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage in den Jahren 1996/1997 waren die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände weggefallen. Der beklagte Freistaat hat der Klägerin keine Veranlassung zur Annahme gegeben, sie könne bis zum rechtskräftigen Abschluss eines der Musterverfahren im Jahr 2000 zuwarten, auch wenn die Rechtsfrage längst rechtskräftig entschieden sei – wie vorliegend durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 7. August 1997 (– 6 AZR 716/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62) und vom 19. Dezember 1996 (– 6 AZR 525/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 57) –. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn entscheidungserheblich für das Verfahren der Klägerin war nur die Beantwortung der Frage, ob für eine Vergütung nach der VergGr. III BAT-O ein sonderschulspezifisches Studium erforderlich ist oder nicht. Die Klägerin hätte folglich ihre Ansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 18. September 1998 geltend machen müssen und können.
Soweit die Revisionsklägerin in diesem Zusammenhang gerügt hat, der Beklagte habe sie nicht über den Ausgang der Rechtsstreite informiert und sie habe keine Kenntnis von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gehabt, ist dies unbeachtlich. Die Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung geht grundsätzlich zu Lasten des Gläubigers, es sei denn der Schuldner verletzt eine ihm obliegende Auskunftspflicht. Eine derartige Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich.
Da die Revisionsklägerin ihre Vergütungsansprüche auf neue Anspruchsgrundlagen und einen neuen Tatsachenvortrag mit Schriftsatz vom 12. Mai 2000 gestützt hat, fehlt es schließlich auch an der notwendigen Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Fristversäumnis der Klägerin. Während der gesamten Dauer des Prozesses vor dessen Stillstand hat die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich – und nicht in erster Linie, wie von ihr vorgetragen – damit begründet, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III BAT-O erfülle. Das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Zusicherung der Vergütung nach der VergGr. III BAT-O unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe sowie das Vorliegen einer rechtswidrigen einseitigen Maßnahme des Beklagten durch ihre Versetzung an die Förderschule A… hat die Klägerin prozessual erstmals in ihrem Wiederaufnahmeschriftsatz vom 12. Mai 2000 behauptet.