Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung, hier: Verhältnis zur Versorgungsordnung. Im Anschluß an Senat 30. Oktober 1984 – 3 AZR 236/82 – AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 14 und dieses ergänzend. Betriebliche Übung: Erklärungswert eines bestimmten wiederholten Verhaltens, das stets mit einer gleichförmigen und genauen Bezugnahme auf die Versorgungsordnung verbunden wird. Betriebliche Altersversorgung. Betriebliche Übung
Leitsatz (amtlich)
Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Berechnung von Betriebsrenten entgegen der Versorgungsordnung auch das tarifliche Urlaubsgeld, bezieht er sich dabei aber jeweils ausdrücklich auf diese Versorgungsordnung, so entsteht dadurch in aller Regel keine davon abweichende Betriebliche Übung.
Orientierungssatz
- Der Senat führt seine Rechtsprechung zur gesetzlichen Rechtsquelle im Bereich der betrieblichen Altersversorgung anerkannten “Betrieblichen Übung” (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) fort.
- Danach kommt es für die betriebliche Übung auf ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers an, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt.
- Auch bei wiederholten und offensichtlichen Abweichungen eines solchen Verhaltens (hier: Betriebsrentenberechnungen) von einer Versorgungsordnung ist der Schluß, der Arbeitgeber wolle sich damit für die Zukunft auch über die Versorgungsordnung hinaus verpflichten, unzulässig, wenn das Verhalten stets mit einer wiederholten und genauen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften verbunden ist. Daraus kann lediglich geschlossen werden, daß deren Vollzug gewollt ist, jedoch offensichtlich Fehler dabei unterlaufen sind.
Normenkette
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 6. März 2001 – 14 Sa 47/00 – aufgehoben.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 11. Februar 2000 – 6 Ca 429/99 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darum, ob das Urlaubsgeld in die Berechnung der Betriebsrente des Klägers einzubeziehen ist.
Der am 30. September 1936 geborene Kläger war seit 1. November 1963 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. § 17 des Arbeitsvertrags vom 1. Oktober 1963 verweist allgemein auf die Tarifverträge für die Angestellten der Wohnungswirtschaft. Diese sahen erstmalig für das Jahr 1978 ein Urlaubsgeld vor, und zwar zunächst in Höhe von 20 % eines Monatsentgelts, welches über verschiedene Tariferhöhungen bis 1996 stufenweise auf 100 % erhöht wurde.
Seit dem 1. Januar 1972 galt bei der Beklagten die Versorgungsordnung vom 6. September 1971. Diese bestimmte unter
“§ 6 Anrechnungsfähiges Gehalt
Als anrechnungsfähiges Gehalt gilt das zuletzt vor dem Rentenbeginn bezogene Monatsgehalt einschließlich Sozialzulagen und 1/12 des 13. Monatsgehalts.”
Die Bestimmung wurde gleichlautend in die neue Versorgungsordnung vom 23. Juli 1981 übernommen.
Zwischen November 1982 und August 1994 trat bei 12 Arbeitnehmern der Versorgungsfall ein. Bei der Berechnung der Betriebsrenten berücksichtigte die Beklagte zusätzlich zum Weihnachtsgeld auch 1/12 des Urlaubsgeldes in der jeweiligen tariflichen Höhe, um das für die Höhe der Betriebsrente maßgebliche Gehalt zu ermitteln. Während die ersten Berechnungen nur auf die “Versorgungsordnung der G” verwiesen oder schlicht von “Ihren Versorgungsbezügen von der G” sprachen, wurde ab 1989 in den acht weiteren Rentenberechnungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Berechnung “nach der Versorgungsordnung der G” erfolge; in einer weiteren Zwischenüberschrift hieß es sodann “Anrechnungsfähiges Gehalt nach § 6 der Versorgungsordnung (letztes Gehalt)”.
Nach einer Überprüfung durch den 1. Vorstand der Beklagten teilte diese allen seit 1982 derart Begünstigten unter dem 16. April 1996 mit, daß die monatlichen Versorgungsbezüge falsch berechnet seien, weil § 6 der Versorgungsordnung keine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Urlaubsgeldes in die Berechnung der Versorgungsbezüge darstelle. Ab Mai 1996 kamen dementsprechend nur noch reduzierte Betriebsrenten zur Auszahlung. Zwei der Betriebsrentner nahmen gegen diese Minderung ihrer Betriebsrente gerichtliche Hilfe in Anspruch, wobei diese in einem Fall erfolgreich war, im anderen jedoch die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde.
Seit Mitte 1996 stand der Kläger in Verhandlungen mit der Beklagten über eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Er besprach im Juni 1996 mit dem Prokuristen K… der Beklagten Rentenaspekte für den Fall seines Ausscheidens. Dabei fertigte der Prokurist K… Notizen sowohl zur gesetzlichen Nettorente des Klägers als auch zur möglichen Betriebsrente, Stand 30. Juli 1996. Er setzte jeweils 1/12 von “13 + 14”, also 1/12 der Summe von Weihnachts- und Urlaubsgeld als versorgungsfähiges Entgelt zusätzlich an. Im weiteren Fortgang der Verhandlungen setzte hingegen der Kläger in seinen eigenen Notizen nur 1/12 des Weihnachtsgeldes an. Die Parteien einigten sich schließlich im Oktober 1997 auf ein Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 1997 und auf einen Abfindungsbetrag in Höhe von 113.000,00 DM; ferner sollte es für die Betriebsrentenberechnung bei einer fiktiven Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum 30. September 1999 bleiben.
Nach einjähriger Arbeitslosigkeit bezieht der Kläger ab dem 1. Januar 1999 vorgezogene gesetzliche Altersrente. Bei der Berechnung seiner fälligen Betriebsrente berücksichtigte die Beklagte hinsichtlich des zugrunde liegenden letzten Gehaltes nur 1/12 des 13. Monatsgehalts, ließ aber das Urlaubsgeld außer Betracht. Der Kläger rügte zunächst andere, für die Revisionsinstanz nicht mehr bedeutsame Berechnungsfehler, bis er mit der vorliegenden Klage auch die Nichtberücksichtigung des Urlaubsgeldes bei der Gehaltsberechnung reklamierte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm die Berücksichtigung von einem Zwölftel auch des Urlaubsgeldes (“14. Monatsgehalt”) schon aus einer individuellen Zusage. Diese sei ihm seitens des Prokuristen K… im Juni 1996 gegeben worden. Dies ergebe sich auch aus der von der Beklagten eingeführten betrieblichen Übung. Schließlich habe er auf die Richtigkeit der ihm individuell erläuterten Berechnungsweise vertrauen dürfen und nur deswegen bei den Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag nicht auf einer höheren Abfindung bestanden. Hilfsweise sei die Beklagte deswegen zum Schadensersatz wegen der Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskünfte verpflichtet.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.916,50 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.373,35 DM ab 28. August 1999 sowie nebst 4 % Zinsen aus 588,15 DM ab 12. November 1999 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich beginnend mit November 1999 über den anerkannten Betrag von 2.099,40 DM hinaus weitere 196,05 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Richtigkeit ihrer Betriebsrentenberechnung gemäß § 6 der Versorgungsordnung verwiesen. Der Kläger habe weder eine darüber hinaus gehende Zusage erhalten, noch habe sie eine anders lautende betriebliche Übung begründet. Vielmehr beruhe die fehlerhafte Betriebsrentenberechnung seit 1982 auf einem entsprechenden Irrtum bei der Anwendung der Versorgungsordnung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich, soweit er die Berücksichtigung von einem Zwölftel des Urlaubsgeldes bei der Berechnung seiner Betriebsrente verlangt hat. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß bei der Berechnung des für seine Betriebsrente maßgeblichen letzten Gehaltes auch das Urlaubsgeld berücksichtigt wird.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Bestimmungen des § 6 der Versorgungsordnung zur Berechnungsweise des anrechnungsfähigen Gehalts seien so einfach und verständlich abgefaßt, daß es ausgeschlossen sei, ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Wenn dies gleichwohl von der Beklagten anders gehandhabt worden sei, habe sich dies den Begünstigten als bewußte und gewollte Anhebung der nach der Versorgungsordnung geschuldeten Leistung dargestellt, und sie hätten auf einen entsprechenden Bindungswillen der Beklagten schließen dürfen. Damit habe die Beklagte eine betriebliche Übung geschaffen, die den Anspruch des Klägers stütze. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte auch nach Einführung des tariflichen Urlaubsgeldes bei der Neufassung 1981 § 6 der Versorgungsordnung unverändert gelassen habe. Dies sei nur dem Bestreben der Beklagten geschuldet, in ihren schriftlichen Verlautbarungen keine Verpflichtungen begründen zu wollen. Darauf komme es aber nicht an, weil die betroffenen Arbeitnehmer von der weiteren Gewährung der nicht vorgesehenen, aber üblich gewordenen Leistung hätten ausgehen dürfen.
Auch die Praxis der Beklagten, ab 1989 ihre Berechnungsmitteilungen unter dem genauen Betreff “Anrechnungsfähiges Gehalt nach § 6 der VO (letztes Gehalt)” zu stellen, sei unerheblich. Für die Empfänger habe dies nicht die Mitteilung enthalten, lediglich ein schlichter Normvollzug sei gewollt. Statt von einem Irrtum hätten sie vielmehr von einer eigenständigen, schriftlichen Erklärung der Beklagten ausgehen dürfen, was von ihr künftig als geschuldet angesehen werde.
Der kraft betrieblicher Übung schon vor Eintritt in den Ruhestand des Klägers begründete Anspruch sei auch zwischenzeitlich nicht durch eine entgegengesetzte Übung beseitigt worden. Diese müsse über einen Zeitraum von drei Jahren unwidersprochen praktiziert worden sein. Die Beklagte habe jedoch erst mit Wirkung ab Mai 1996 ihre Übung zu ändern versucht, so daß bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. Januar 1999 der erforderliche Zeitraum noch nicht verstrichen gewesen sei.
Dem folgt der Senat nicht.
- Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß nach dem Wortlaut des § 6 der Versorgungsordnung der Beklagten (VO) eine Berücksichtigung des ab 1978 stufenweise eingeführten Urlaubsgeldes als Bestandteil des anrechnungsfähigen Gehaltes ausgeschlossen ist. Als einziger unregelmäßig gewährter Gehaltsbestandteil ist dort nur das “13. Monatsgehalt”, also das Weihnachtsgeld aufgeführt. Ansonsten wird ausschließlich auf die regelmäßigen monatlichen Bezüge einschließlich der Sozialzulagen verwiesen. Daher ist das ebenfalls unregelmäßig gezahlte Urlaubsgeld nicht zu berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte auch nach der Einführung des tariflichen Urlaubsgeldes 1978 § 6 VO unverändert gelassen hat, also weiterhin nur das Weihnachtsgeld berücksichtigt wissen wollte.
- Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe keine individualrechtliche, ausdrückliche Zusage für die Berücksichtigung des Urlaubsgeldes erhalten. Unerheblich ist es, daß im Berufungsurteil Ausführungen zur Auslegung fehlen. Wenn der erforderliche Sachverhalt festgestellt ist und es um die Auslegung von Urkunden geht, kann das Revisionsgericht auch atypische Erklärungen selbst auslegen (vgl. BAG 28. Februar 1990 – 7 AZR 143/89 – BAGE 64, 220, 227; 28. Februar 1991 – 8 AZR 89/90 – BAGE 67, 279, 282 f.). In den handschriftlichen Notizen des Prokuristen K… vom Juni 1996 kann entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein entsprechendes Vertragsangebot nicht gesehen werden. Zwar wird dort eine Berechnung unter Einbeziehung des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes (“13 + 14”) skizziert; jedoch fehlt es erkennbar am Rechtsbindungswillen und damit an einer Willenserklärung. Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen, daß er ein etwaiges Angebot diesen Inhaltes seinerseits angenommen habe. Vielmehr gingen die Verhandlungen zwischen den Parteien weiter und es wurden für das Ausscheiden des Klägers schließlich Regelungen auf wesentlich anderer Grundlage gefunden. So wurde für die Rentenberechnung statt eines Ausscheidens zum 30. Juli 1996 beispielsweise eine Betriebszugehörigkeit bis zum 30. September 1999 fingiert. Die Notizen des Prokuristen K… stellten im Zuge der Verhandlungen lediglich eine überschlägige und unverbindliche Berechnungsskizze dar, die nicht einmal einen erreichten Verhandlungsstand zwischen den Parteien wiedergeben sollte. Dementsprechend berücksichtigte auch der Kläger in seinen eigenen Notizen das Urlaubsgeld bei der Berechnung nicht.
Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger könne seinen Anspruch auf eine betriebliche Übung stützen.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG in der Fassung bis 31. Dezember 2000 bzw. § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (zB 16. Juli 1996 – 3 AZR 352/95 – AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1, zu B I und II der Gründe).
Auch andere Grundlagen für den Anspruch des Klägers sind zu verneinen. Auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG aF) kann die Klage nicht gestützt werden, da die Beklagte mit Ausnahme eines Betriebsrentners das Urlaubsgeld bei der Betriebsrentenberechnung nicht mehr berücksichtigt. Mit diesem Betriebsrentner ist jedoch der Kläger nicht vergleichbar: Zum einen hat jener seinen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im September 1997 rechtskräftig gewonnen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht bei seiner damaligen Entscheidung darauf abgestellt, daß dieser Betriebsrentner eine der ersten Rentenberechnungen erhalten hatte, in der keine irgend geartete Bezugnahme auf die existierende Versorgungsordnung erfolgte und der Betreff vielmehr lautete “Ihre Versorgungsbezüge von der G”.
Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen falscher Auskunft der Beklagten vor Abschluß des Aufhebungsvertrages ist auszuschließen. Zwar könnte insoweit eine vom Prokuristen Mitte 1996 erteilte, fehlerhafte und nicht revidierte Auskunft von Bedeutung sein, weil schuldhafte Fehler des Prokuristen K… der Beklagten zuzurechnen sind (§ 278 BGB). Jedoch ging der Kläger im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages nicht davon aus, bei einer späteren Betriebsrente werde das Urlaubsgeld in die Berechnung mit einbezogen. Soweit er dies behauptet hat, ist er durch den unstreitigen Sachverhalt widerlegt. Zur Schlußverhandlung des Aufhebungsvertrages vom 16. Oktober 1997 brachte der Kläger von seiner Hand stammende Notizen mit, in denen er selbst nur von einer Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes mit 1/12 für das anrechnungsfähige Monatsgehalt ausging, das Urlaubsgeld jedoch unberücksichtigt ließ. Dementsprechend hat der Kläger in seinem Widerspruch gegen die spätere Rentenberechnung der Beklagten vom 29. Januar 1999 auch zunächst nur beanstandet, daß lediglich das tarifliche Grundgehalt statt des Grundgehaltes plus Zulagen für die Berechnung des Weihnachtsgeldes zugrunde gelegt wurde. Die Außerachtlassung des Urlaubsgeldes hat der Kläger erst mit Klageerhebung reklamiert.
Unterschriften
Kremhelmer, Breinlinger, G. Hauschild, Beus
Dr. Reinecke ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert
Kremhelmer
Fundstellen
BAGE 2003, 122 |
BB 2003, 160 |
DB 2002, 2603 |
ARST 2003, 111 |
EWiR 2003, 93 |
FA 2003, 27 |
SAE 2003, 123 |
StuB 2003, 144 |
AP, 0 |
EzA-SD 2002, 11 |
EzA |
AUR 2002, 476 |
ArbRB 2003, 4 |
BAGReport 2003, 40 |
SPA 2003, 6 |