Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorübergehende Tätigkeit
Orientierungssatz
Hinweise des Senats: "Anspruch auf entsprechende Beschäftigung bei rechtsmißbräuchlich nur vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit eines Bearbeiters für Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Fortbildung und Umschulung in einem Arbeitsamt der Bundesanstalt für Arbeit.
Normenkette
BAT § 24; BGB § 242
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.03.1995; Aktenzeichen 6 Sa 20/95) |
ArbG Wesel (Entscheidung vom 01.12.1994; Aktenzeichen 5 Ca 1744/94) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Tätigkeiten eines Bearbeiters beschäftigt zu werden. Dabei streiten die Parteien der Sache nach darüber, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die eines Bearbeiters für Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Fortbildung und Umschulung geblieben ist, nachdem die Beklagte ihm durch Weisung vom 10. März 1994 diese Tätigkeit entzogen und ihm die Tätigkeit eines Aktenverwalters in der Leistungsabteilung zugewiesen hatte.
Der am 2. März 1968 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1987 bei der Beklagten im Arbeitsamt W beschäftigt.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. September 1987/1. Oktober 1987 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages lautet:
"Der Angestellte ist danach in die VergGr. VIII
MTA eingruppiert."
In § 5 des Arbeitsvertrages ist folgendes bestimmt:
"Durch den Arbeitsvertrag wird kein Anspruch auf
Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder
in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet. Das
Recht der Bundesanstalt, dem Angestellten eine
andere Tätigkeit zu übertragen, wird durch eine
langwährende Verwendung des Angestellten auf dem-
selben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt."
Dem Kläger war zunächst im befristeten, später im unbefristeten Arbeitsverhältnis die Tätigkeit eines "Aktenverwalters Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Fortbildung und Umschulung" übertragen worden. Am 25. September 1991 übertrug die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 7. Oktober 1991 vertretungsweise die Tätigkeit "Hilfsbearbeiter (später als "Bearbeiter" bezeichnet) für Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Fortbildung und Umschulung". Die Übertragung erfolgte erneut mit Schreiben vom 10. April 1992 "vertretungsweise" ab 6. April 1992.
In der Änderungsvereinbarung vom 17. September/23. September 1991 heißt es u.a.:
"... wird folgender Vertrag zur Änderung des Ar-
beitsvertrages vom 01.10.1987 geschlossen:
§ 4 des Vertrages wird mit Wirkung vom 31.12.1991
wie folgt geändert:
An die Stelle der VergGr. VIII tritt die
VergGr. VII."
Mit Schreiben vom 23. September 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei ab 31. Dezember 1991 in der VergGr. VII MTA eingereiht, nachdem er die gemäß § 23 a MTA vorgeschriebene Bewährungszeit erfüllt habe. Seine Tätigkeit ändere sich durch die Höhergruppierung nicht. Zuvor hatte der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. November 1991 eine Bewährungszulage nach § 6 Abs. 4 ArbPlSchG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen VergGr. VII und VIII MTA erhalten.
Dem Kläger wurde die Tätigkeit als Bearbeiter nach Vortrag des Beklagten aus folgenden "sachlichen Gründen" vorübergehend zugewiesen:
1. Der Kläger erhielt ab dem 7. Oktober 1991 diese Aufgabe zunächst auf einem Dienstposten in der Leistungsstelle III 112 zur Vertretung der Angestellten S , geborene H , die ihrerseits zur Vertretung der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Angestellten L als Bürosachbearbeiterin höherwertig beauftragt worden war.
2. Bis zum 30. April 1993 wurde der Kläger weiter als Bearbeiter eingesetzt, nachdem die Angestellte L zwischenzeitlich umgesetzt worden war und die Angestellte S weiterhin auf dem dadurch freigewordenen Bürosachbearbeiterdienstposten "vorübergehend höherwertig" beauftragt worden war.
3. Vom 1. Mai 1993 bis 15. März 1994 setzte die Beklagte den Kläger ebenfalls als Bearbeiter ein, nachdem der Dienstposten nun aufgrund einer Umsetzung der Angestellten S frei geworden war.
Seine Tätigkeit übte der Kläger auf dem Dienstposten der Leistungsstelle III 112 des Geschäftsverteilungsplans aus. Am 23. November 1993 wurde dem Kläger mitgeteilt, die vorübergehende Übertragung der Bearbeitertätigkeit werde mit Einstellung des Auszubildenden M widerrufen. Der Widerruf erfolgte dann mit Schreiben vom 10. März 1994 zum Ablauf des 15. März 1994. Die Beklagte beschäftigte den ehemaligen Auszubildenden M - ab dem 16. März 1994 in der Leistungsstelle III 113. Für die Leistungsstelle III 112 wurde für die Zeit ab dem 9. Mai 1994 die neu eingestellte Angestellte E eingesetzt, die zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1994 beschäftigt wurde. Der Bote H vertrat den Angestellten M , der ab 10. August 1994 Zivildienst leistete.
Die Leistungsstelle III 114 wurde aufgelöst, da der zuständige Sachbearbeiter in die neuen Bundesländer abgeordnet wurde. Zum Ausgleich der höheren Belastung in den anderen Leistungsstellen wurden Mitarbeiter der Leistungsstelle III 114 auf die übrigen Leistungsstellen aufgeteilt.
In den Personalakten des Klägers finden sich zur Begründung der "weiteren Notwendigkeit" der höherwertigen Beauftragung des Klägers folgende Angaben:
13.07.1992 - Kette L - H
12.10.1992 - Kette T
14.12.1992 - Kette L - H
Erziehungsurlaub L
4/93 - wie bisher
6/93 - wie bisher
21.09.1993 - wie bisher
31.11.1993 - Einsatz Azubi (voraussichtlich 31.03.1994).
Die Beklagte beschäftigt in der Leistungsabteilung regelmäßig Arbeitnehmer, die an der internen "Vorbereitungsmaßnahme" noch nicht teilgenommen haben.
Der Kläger nahm die Tätigkeit des Aktenverwalters nur unter Protest ab 16. März 1994 wieder auf. Die Beklagte teilte ihm dazu mit Schreiben vom 21. März 1994 mit, die Tätigkeit eines Bearbeiters für Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Fortbildung und Umschulung sei ihm vertretungsweise für die Dauer der Abordnung von Mitarbeitern in die neuen Bundesländer oder für die Vertretung von anderweitig umgesetzten Mitarbeitern übertragen worden.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 3. Juni 1994 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn tatsächlich als Bearbeiter zu beschäftigen und aus der für diesen Bereich zuständigen Vergütungsgruppe zu entlohnen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Widerruf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei rechtsmißbräuchlich gewesen. Ein sachlicher Grund habe nicht vorgelegen. Bei der Beklagten bestehe ständiger Vertretungsbedarf, wie sich schon aus den eigenen Ausführungen der Beklagten ergebe. Er sei auch für die Bearbeiterstelle ausreichend qualifiziert. Er hat auf seine dienstliche Beurteilung vom 18. August 1994 verwiesen, in der es u.a. heißt, der Kläger sei den Anforderungen an die Bearbeitertätigkeit gewachsen gewesen. Die zu erledigenden Arbeiten seien engagiert und zufriedenstellend ausgeführt worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn tatsächlich als
Bearbeiter für Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhil-
fe/Fortbildung und Umschulung zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein ständiger Vertretungsbedarf bestehe schon deshalb nicht, weil im Bereich der VergGr. VII nach dem vorgegebenen Stellenplan per 31. Dezember 1994 19,5 Stellen einzusparen seien. Frei seien erst 15 Planstellen. Außerdem beschäftige sie sieben Arbeitskräfte im Überhang. Der ehemalige Auszubildende M habe zum 16. März 1994 den Dienstposten des Klägers in der Leistungsstelle III 112 besetzen sollen, sei jedoch dann sofort zur Einarbeitung in die Leistungsstelle III 113 versetzt worden. Die Einstellung der Frau E , die bereits befristet vom 21. Juli 1993 bis zum 30. März 1994 als Bearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei im Zusammenhang mit einem "Belastungsausgleich" aufgrund der Auflösung der Leistungsstelle III 114 erfolgt. "So ist die Angestellte P in die Leistungsstelle III 131 (in eine andere Leistungsgruppe) umgesetzt. Da der Weggang der Angestellten P aus der Leistungsgruppe III 11 kompensiert werden mußte, wurde zum Belastungsausgleich die Angestellte E eingestellt und in die Leistungsgruppe III 112 gesetzt". Im übrigen sei der Kläger nicht in der Lage, den gesamten Aufgabenbereich des Bearbeiters abzudecken. Dies ergebe sich aus der Regelbeurteilung, nach der Kläger noch an einer Vorbereitungsmaßnahme teilnehmen müsse, um den gesamten Bereich des Bearbeiters abdecken zu können. Der Kläger habe allenfalls einen Anspruch auf "bewertungsgerechte Tätigkeit", nicht jedoch auf Übertragung einer ganz bestimmten Tätigkeit.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juli 1995 - 4 AZN 395/95 - die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Beschäftigung als Bearbeiter.
I. Die Klage ist zulässig.
Der auf Beschäftigung des Klägers als Bearbeiter gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da der Inhalt der vom Kläger begehrten Tätigkeit feststeht, genügt der von ihm gestellte Antrag dem verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergibt sich daraus, daß die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen.
II. Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Beschäftigung als Bearbeiter, es sei denn, es kommt zu einer anderweitigen rechtmäßigen Ausübung des Weisungsrechts, die dann nur im Rahmen der vom Kläger mit der Bearbeitertätigkeit erreichten Vergütungsgruppe möglich ist.
Grundsätzlich begründet die Zuweisung einer Tätigkeit, die einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen dieser Vergütungsgruppe (Urteil des Senats vom 30. August 1989 - 4 AZR 181/89 -, n.v.). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien - wie im öffentlichen Dienst üblich - nur eine Vergütungsgruppe vereinbaren und außerdem regeln (§ 5 des Arbeitsvertrages), daß durch den Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet wird. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Kläger nur Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VIII MTA und eine entsprechende Beschäftigung, mag er nunmehr auch im Wege des Bewährungsaufstiegs Vergütung nach VergGr. VII MTA erhalten.
Einen Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten eines Bearbeiters hat der Kläger dann, wenn ihm die von ihm unstreitig ausgeübte höherwertige Tätigkeit nach VergGr. VII BAT rechtsmißbräuchlich nur vorübergehend übertragen worden wäre. In einem solchen Fall gilt die höherwertige Tätigkeit als auf Dauer übertragen (vgl. BAGE 49, 95, 98 = AP Nr. 9 zu § 24 BAT).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.
Jedenfalls für die Zeit nach dem 1. Mai 1993 war die weitere nur vorübergehende Übertragung der Bearbeitertätigkeit rechtsmißbräuchlich. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür war mit Ablauf des 30. April 1993 entfallen.
Das Arbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe in rechtsmißbräuchlicher Weise die nur vorübergehende Beauftragung aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat sich den Gründen des Arbeitsgerichts insoweit angeschlossen und das in seinem Urteil festgestellt. Die Vorinstanzen sehen die rechtsmißbräuchliche nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Bearbeiters darin, daß jedenfalls bei der letzten Übertragung der höherwertigen Tätigkeit kein sachlicher Grund dafür vorgelegen habe. Es sei davon auszugehen, daß die dem Kläger übertragene Stelle ab dem 1. Mai 1993 frei gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Angestellte S , die zuvor Inhaberin dieses Dienstpostens gewesen sei, umgesetzt worden. Ein sachlicher Grund fehle. Der ehemalige Auszubildende M sei tatsächlich zu keinem Zeitpunkt in der Leistungsstelle III 112 eingesetzt worden. Die Angaben der Beklagten seien auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Arbeitnehmer M gerade in der Leistungsstelle III 113 durch den Angestellten H vertreten werde. Angesichts der Umsetzung der Mitarbeiterin S müsse deren Arbeitsplatz in der Leistungsstelle III 112 zwangsläufig frei sein. Dann sei es rechtsmißbräuchlich, wenn die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit über mehr als 2 1/2 Jahre lediglich vorübergehend übertrage.
Mit dieser Begründung konnten die Vorinstanzen eine rechtsmißbräuchliche nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit durch die Beklagte in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise annehmen.
Zutreffend gehen die Vorinstanzen unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung davon aus, daß die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dann rechtsmißbräuchlich ist, wenn für die vorübergehende Übertragung und ihre Dauer kein sachlicher Grund vorliegt. Dabei besteht eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht. Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAGE 49, 95, 98 = AP Nr. 9 zu § 24 BAT, m.w.N.; BAG Urteil vom 10. Februar 1988 - 4 AZR 585/87 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT; BAG Urteil vom 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - BAGE 67, 59 = AP Nr. 3 zu § 24 MTA). Diese Rechtssätze haben die Vorinstanzen auch bei der Subsumtion nicht wieder aufgegeben.
Bei der Prüfung des sachlichen Grundes kommt es darauf an, ob die betreffende Stelle frei und auf Dauer zu besetzen ist, der Arbeitnehmer ausreichend befähigt ist und berechtigte Interessen des Arbeitgebers einer sofortigen Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nicht entgegenstehen. Diese Gesichtspunkte sind von den Vorinstanzen berücksichtigt worden. Sie durften annehmen, daß der Arbeitsplatz eines Bearbeiters in der Leistungsstelle III 112 frei war. Jedenfalls muß sich die Beklagte so behandeln lassen. Ein sachlicher Grund lag ab Mai 1993 nicht mehr vor. Jedenfalls ist nicht festgestellt, daß die Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte, den Auszubildenden M auf dem Dienstposten des Klägers zu beschäftigen. Die Angaben in den Personalakten sprechen dagegen. Noch im September 1993 wird als sachlicher Grund die Vertretung der längst umgesetzten Mitarbeiterin S angegeben. Im Widerspruch hierzu stehen auch die Angaben der Beklagten, die in ihrem Schreiben vom 21. März 1994 als sachlichen Grund u.a. eine Vertretung der in die neuen Bundesländer entsandten Mitarbeiter angab, was im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wieder bestritten wurde. Jedenfalls war die Stelle ab dem 1. Mai 1993 frei. Sie war auch auf Dauer zu besetzen, insbesondere, wenn sie später unbefristet besetzt wurde.
Auch die Ausführungen der Vorinstanzen zur erforderlichen Qualifikation des Klägers halten einer Überprüfung stand. Nach der dienstlichen Beurteilung vom 18. August 1994 ist davon auszugehen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllt. Hierfür spricht insbesondere die beanstandungsfreie 2 1/2jährige Tätigkeit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, welche Kenntnisse dem Kläger aufgrund der nicht durchgeführten Fortbildungsmaßnahme fehlen. Außerdem gibt es weitere Mitarbeiter, die an der Fortbildungsmaßnahme noch nicht teilgenommen haben, ohne daß dies nach der Darstellung der Beklagten zu Beeinträchtigungen führt.
Damit ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß jedenfalls die Aufrechterhaltung der nur vorübergehenden Übertragung nach dem 30. April 1993, also nach Wegfall des letzten sachlichen Grundes, rechtsmißbräuchlich war, was dazu führt, daß die Tätigkeit als auf Dauer übertragen gilt.
§ 5 des Arbeitsvertrages steht nicht entgegen. Ist der Kläger tarifgebunden, wofür einiges spricht, was aber nicht festgestellt ist, verstieße die unbefristete vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit gegen das Tarifrecht, § 24 MTA. Unabhängig davon kann § 5 des Arbeitsvertrages nicht dahin verstanden werden, daß von dieser Bestimmung eine unbefristete Übertragung höherwertiger Tätigkeit abgedeckt sein soll. Jedenfalls führt die Unklarheitenregel, nach der Zweifel bei der Auslegung von Formulararbeitsverträgen zu Lasten des Verwenders gehen, dazu, diesen Fall als von § 5 des Arbeitsvertrages nicht erfaßt anzusehen.
Steht damit fest, daß dem Kläger auf Dauer eine Tätigkeit zugewiesen worden ist, die die Voraussetzungen für die originäre Eingruppierung in VergGr. VII MTA erfüllt, durfte die Beklagte dem Kläger keine Aufgaben einer niedrigeren Vergütungsgruppe mehr zuweisen. Dem Kläger können zwar von seiner Bearbeitertätigkeit abweichende Aufgaben übertragen werden, solange sie originär den Merkmalen der VergGr. VII MTA entsprechen. Unerheblich ist dabei allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, ob aus der einschlägigen Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich ist oder nicht (BAG Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht, m.w.N.). Das gilt auch für den Geltungsbereich des MTA. Der Arbeitgeber ist hingegen nicht befugt, dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts einen Aufgabenbereich zuzuweisen, der nur die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt und lediglich auf dem Umweg über den Bewährungsaufstieg dazu führen kann, daß die bisherige Vergütung erhalten bleibt (Urteil des Senats vom 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - AP Nr. 49 zu § 611 BGB Direktionsrecht, im Anschluß an BAG Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Diese Schranke hat die Beklagte mit ihrer Weisung vom 10. März 1994 nicht beachtet. § 5 des Arbeitsvertrages ermöglicht das nicht. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages und insoweit vorgenommener Änderungen zu sehen. Es sind nur Übertragungen solcher anderer Tätigkeiten gestattet, die der originär erreichten Vergütungsgruppe entsprechen.
Die Zuweisung der Tätigkeit des Aktenverwalters war durch das Direktionsrecht nicht gedeckt. Der Kläger hat damit Anspruch auf Beschäftigung als Bearbeiter, solange ihm nicht eine im erörterten Sinne gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schaub Bott Friedrich
Müller-Tessmann Eva-Maria Pfeil
Fundstellen
ZTR 1997, 413-414 (red. Leitsatz 1 und Gründe) |