Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Bewährungsaufstieg für Lektorin
Orientierungssatz
Keine Teilnahme am Bewährungsaufstieg nach BAT Anlage 1a VergGr Ib für Lektorin an Universität; Ausnahme für Lektoren; Vorbemerkung Nr 5 zu allen Vergütungsgruppen.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 3 Buchst. g, § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin hat am 14. Juni 1969 an der Universität in Kalifornien den Grad des "Masters of arts" erworben. Sie steht seit dem 15. Oktober 1971 als Lektorin in den Diensten des beklagten Landes, ist im Institut für England- und Amerika-Studien im Fachbereich neuere Fremdsprachen und Literaturen der Universität F in F tätig und wurde zunächst aufgrund der befristeten Arbeitsverträge vom 8. Dezember 1971, 28. November 1972 und 9. Februar 1973 beschäftigt. Seit dem 1. März 1975 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 7. Februar 1975. Alle vorgenannten Arbeitsverträge sehen in § 1 vor, daß die Klägerin "unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT" eingestellt bzw. weiterbeschäftigt wird. Außerdem ist in allen Arbeitsverträgen unter § 2 folgendes vereinbart worden:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom
23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden
oder ändernden Tarifverträgen."
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1986 hat die Klägerin vom beklagten Land erfolglos die Höhergruppierung von VergGr. II a BAT nach VergGr. I b BAT im Wege des Bewährungsaufstieges begehrt. Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren weiterverfolgt und dazu vorgetragen, der BAT finde angesichts der vertraglichen Regelung unter Einschluß des Teils I seiner Anlage 1 a Anwendung. Der Inhalt des Arbeitsvertrages gehe sowohl § 3 Buchst. g BAT als auch der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen in der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung vor, so daß die insoweit ihrem Anspruch entgegenstehende tarifrechtliche Rechtslage unbeachtlich sei. Da die Vorbemerkung Nr. 5 zur Zeit des Vertragsschlusses der Parteien noch nicht den ab 1. Januar 1979 geltenden Inhalt gehabt habe, Lehrkräfte außerhalb des Schulbetriebes allgemeinbildender und berufsbildender Schulen von der Anlage 1 a seinerzeit also nicht ausgenommen gewesen seien, habe sie bereits aufgrund des Vertragsschlusses als sicher annehmen dürfen, ab 15. Oktober 1986 im Wege des Bewährungsaufstieges in die VergGr. I b BAT eingeordnet zu werden. Daran sei das beklagte Land gemäß § 145 BGB gebunden. Es könne auch keinem Zweifel unterliegen, daß sie sich bewährt und die Tätigkeitsmerkmale der für den Bewährungsaufstieg maßgeblichen Fallgruppe 1 a der VergGr. II a BAT in subjektiver und objektiver Hinsicht während der Bewährungszeit ohne Unterbrechungen erfüllt habe.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, seit dem 15. Oktober 1986 an die Klägerin
Vergütung nach VergGr. I b BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Zwar sei § 3 Buchst. g BAT einzelvertraglich abbedungen, jedoch gelte im übrigen der BAT, soweit er auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gelte die Anlage 1 a jedoch nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt seien, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart sei. Da die Klägerin als Lektorin beschäftigt werde, gelte damit für sie die Anlage 1 a nicht. Da die Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Bewährungsaufstieg am 31. Dezember 1978 nicht erfüllt gewesen seien, könne sie sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung darauf berufen, ihr stehe die Vergütung nach dem Bewährungsaufstieg weiterhin zu. Die Klägerin könne sich ebenfalls nicht darauf berufen, daß andersartig angestellte Mitarbeiter nach der von ihr begehrten VergGr. I b BAT vergütet werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
Auszugehen ist von den zwischen den Parteien abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, insbesondere §§ 1, 2 des Arbeitsvertrages vom 7. Februar 1975. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden, so daß eine unmittelbare zwingende Wirkung des BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG ausscheidet. Darüber hinaus findet der BAT nach den tariflichen Regelungen auch deshalb keine Anwendung, weil diese tarifvertragliche Regelung nach § 3 Buchst. g BAT für Lektoren nicht gilt. Dieser Ausschluß aus dem Geltungsbereich des BAT ist rechtlich möglich und unbedenklich (vgl. BAGE 48, 307, 310 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT; BAG Urteil vom 11. November 1987 - 4 AZR 339/87 - AP Nr. 5 zu § 3 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Die Vereinbarung in §§ 1, 2 des Arbeitsvertrages vom 7. Februar 1975 lautet:
"§ 1
Frau Susan S wird mit Wirkung vom 1. 3. 1975
auf unbestimmte Zeit als Angestellte bei der
Universität F unter
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT weiter-
beschäftigt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-
Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961
und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifver-
trägen."
Das Landesarbeitsgericht legt die §§ 1 und 2 des Arbeitsvertrages der Parteien dahin aus, inhaltlich komme § 2 die Bedeutung zu, daß er nur widerspiegeln solle, was ansonsten tarifrechtlich gelte, so daß die der Klägerin fehlende Tarifbindung durch eine vertragliche Bindung an den BAT ersetzt werde. Zugunsten der Klägerin sei darüber hinaus vor dem Hintergrund der §§ 133, 157 BGB anzunehmen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Abrede unter Ausschluß des § 3 Buchst. g BAT vom persönlichen Geltungsbereich des BAT erfaßt werde. Dagegen lasse diese Vertragsbestimmung nicht den Schluß zu, daß der Klägerin hinsichtlich der Teilnahme am Bewährungsaufstieg eine stärkere Stellung vertraglich eingeräumt werden sollte, als dies tariflich für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes vorgesehen sei. Wegen der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen habe das zur Folge, daß die Anlage 1 a zum BAT jedenfalls seit dem 1. Januar 1979 keine Anwendung mehr finde. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Klägerin durch den Arbeitsvertrag hinsichtlich der weiteren Anwendbarkeit der Anlage 1 a eine übertarifliche Rechtsstellung habe eingeräumt werden sollen. Dafür fehle jedoch jeder Anhaltspunkt. Die Klägerin habe zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht als sicher annehmen können, am Bewährungsaufstieg teilzunehmen, denn dem stehe bereits der Inhalt des § 2 des Arbeitsvertrages entgegen, wonach sie sich der tarifvertraglichen Rechtslage unterworfen habe. Die Tarifvertragsparteien könnten aber die Voraussetzungen im Bewährungsaufstieg auch zum Nachteil der tarifgebundenen und tarifunterworfenen Arbeitnehmer ändern; auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung könnten die Arbeitnehmer jedenfalls nicht vertrauen. Die Klägerin irre auch in der Annahme, das dem Abschluß des Arbeitsvertrages zugrundeliegende Angebot des beklagten Landes habe zwangsläufig die Teilnahme am Bewährungsaufstieg enthalten; dagegen spreche schon die Tarifentwicklung. Die Tarifentwicklung, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung der Vorbemerkung Nr. 5 ergeben habe, zeige auch, daß die Klägerin aus der inhaltlichen Gestaltung der von ihr vorgelegten Arbeitsverträge anderer Lektoren nicht den richtigen Schluß gezogen habe. Sie zeigten vielmehr, daß sich das beklagte Land der damals neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung der Vorbemerkung Nr. 5 in der Praxis des Arbeitslebens habe beugen müssen und bestrebt gewesen sei, durch eine ausdrückliche Regelung das herbeizuführen, was aus seiner Sicht seit dem 1. Januar 1966 ohnehin tarifrechtlich gegolten habe. Aus § 1 des Arbeitsvertrages lasse sich nicht ableiten, daß die Anlage 1 a ohne Rücksicht auf die tarifvertragliche Entwicklung zur Anwendung kommen solle. Aus der Sicht der Auslegung, die die Vorbemerkung Nr. 5 seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1972 (- 4 AZR 104/71 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT) bis zum 31. Dezember 1978 erfahren habe, sei diese Formulierung nur folgerichtig. Dementsprechend habe die Klägerin bis zum 31. Dezember 1978 auch am Bewährungsaufstieg teilgenommen. Eine Vollendung des Bewährungsaufstieges sei ihr aber versagt, da die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1979 durch die Änderung der Vorbemerkung Nr. 5 eine bewußte Tariflücke geschaffen hätten, die es ausschließe, daß die Klägerin am Bewährungsaufstieg weiter teilnehme.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind zutreffend und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. Februar 1975 ist ein typischer Vertrag, der entgegen der Auffassung der Klägerin in der Revisionsinstanz vom Senat unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden kann (vgl. BAGE 48, 107, 110 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 42, 349, 356 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag und BAGE 35, 7, 13 = AP Nr. 3 zu § 19 TV Arb Bundespost, m. w. N.). Der Vertrag ist auf einem Formular abgefaßt, das vom beklagten Land laufend verwendet wird. Daß dabei vom beklagten Land auch andere Vertragsformulare verwendet werden, spielt für die Frage, ob es sich um einen typischen Arbeitsvertrag handelt, keine Rolle. Wenn es in § 1 des Arbeitsvertrages heißt, daß die Klägerin "auf unbestimmte Zeit als Angestellte.... unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT weiterbeschäftigt" wird, ist damit festgelegt, daß die Klägerin, solange sie ihre Tätigkeit als Lektorin ausübt, nach der im Arbeitsvertrag genannten VergGr. II a BAT vergütet werden soll. Das ist auch insoweit berechtigt, als die Tätigkeit einer Lektorin vom BAT nicht unmittelbar und ausdrücklich erfaßt wird. Zutreffend stellt das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auch fest, daß durch den Gebrauch der Worte "unter Eingruppierung" die Vergütungsgruppe vor allem dann eingesetzt wird, wenn es für den betreffenden Angestellten und seine Tätigkeit keine Tätigkeitsmerkmale des BAT gibt. Dadurch wird, weil es eine konstitutiv wirkende Eingruppierung durch den Arbeitgeber nach dem BAT nicht gibt, der tatsächliche Vorgang beschrieben, daß der Arbeitgeber die vertraglich auszuübende Tätigkeit des Angestellten danach einschätzt und das entsprechende tarifliche Gehalt anbietet.
In § 2 des Arbeitsvertrages wird pauschal auf den BAT verwiesen und damit, wie im öffentlichen Dienst auch sonst üblich, festgelegt, daß der Arbeitsvertrag widerspiegeln soll, was sonst tariflich gilt (vgl. BAGE 25, 34, 42 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAGE 27, 22, 30 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAGE 50, 277, 285 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT). Damit haben die Parteien für das Arbeitsverhältnis vereinbart, daß der BAT immer so gelten soll, wie er nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für tarifgebundene dem BAT unterfallende Angestellte gilt. Daraus ist zu Recht auch vom Landesarbeitsgericht entnommen worden, daß im vorliegenden Fall § 3 Buchst. g BAT einzelvertraglich abbedungen worden ist. Hieraus kann aber nicht entnommen werden, daß die Klägerin hinsichtlich der Teilnahme am Bewährungsaufstieg vertraglich anders behandelt werden sollte als tarifgebundene Arbeitnehmer und ihr insbesondere eine stärkere Rechtsposition als tarifgebundenen Arbeitnehmern eingeräumt werden sollte. Wenn der BAT einzelvertraglich insgesamt vereinbart wird, ist damit auch die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen vereinbart. Das hat aber zur Folge, daß die Klägerin als Lektorin und damit als Lehrkraft seit der von den Tarifvertragsparteien zum 1. Januar 1979 vereinbarten Änderung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht mehr der Anlage 1 a zum BAT unterfällt. Zutreffend geht daher das Landesarbeitsgericht weiter davon aus, daß die Klägerin aus der Anlage 1 a zum BAT ab 1. Januar 1979 keine vertraglichen Ansprüche mehr herleiten kann.
Dem Landesarbeitsgericht ist auch weiter darin zu folgen, daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Klägerin § 2 des Arbeitsvertrages so verstehen konnte oder verstehen mußte, daß ihr durch die vertragliche Vereinbarung der weiteren Anwendbarkeit der Anlage 1 a zum BAT eine übertarifliche Rechtsposition hätte eingeräumt werden sollen. Das wird mit Recht vom Landesarbeitsgericht auch daraus entnommen, daß es aufgrund der Rechtsprechung des Senats zur Änderung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gekommen ist. Völlig zutreffend hebt dazu das Landesarbeitsgericht hervor, daß die Tarifvertragsparteien zwar durch die Änderung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen eine bewußte Tariflücke geschaffen haben, jedoch denjenigen Angestellten, die am 31. Dezember 1978 Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe wegen Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale erlangt hatten, ihr bisheriger tariflicher Status erhalten blieb (BAG Urteil vom 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 - AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Für die Klägerin lagen jedoch die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach VergGr. I b BAT am 31. Dezember 1978 noch nicht vor, so daß sie noch keine Rechtsposition erlangt hatte, die ihr über den Zeitpunkt des Eintritts der Änderung ab 1. Januar 1979 hinaus hätte erhalten bleiben können. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht auf die Entscheidung des Senats vom 11. November 1987 (- 4 AZR 339/87 - AP Nr. 5 zu § 3 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) berufen, weil dort ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden war, daß eine Teilnahme am Bewährungsaufstieg zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolge. Eine solche Vereinbarung konnte das Landesarbeitsgericht für den vorliegenden Fall gerade nicht feststellen. Vielmehr ist mit der Klägerin nur allgemein der BAT vereinbart worden und damit auch die Änderung der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen wirksam vereinbart worden. Für die Klägerin gilt damit nach diesem Arbeitsvertrag nichts anderes, als für alle tarifgebundenen Lehrkräfte gelten würde. Diese nehmen sämtlich ab 1. Januar 1979 nicht mehr am Bewährungsaufstieg teil, weil für sie die allgemeinen Fallgruppen der Anlage 1 a zum BAT nicht mehr gelten.
Haben aber damit die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen, mußte die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
H. Pallas Dr. W. Knapp
Fundstellen
Haufe-Index 439481 |
ZTR 1989, 312-312 (ST1) |