Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsversorgung. Gleichbehandlung. Tarifauslegung
Orientierungssatz
1. Nach dem TV ÜV-Cockpit erhalten die Arbeitnehmer eine Übergangsversorgung (Zusatzrente), wenn sie auf Grund der im Manteltarifvertrag bestimmten Altersgrenze, nämlich mit Erreichen des 55. Lebensjahres oder einem späteren Zeitpunkt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und mindestens 10 Dienstjahre vollendet haben.
2. Die Höhe der Zusatzrente bestimmt sich ua. nach der Dauer der in den Diensten der Luftfahrtgesellschaft verbrachten Dienstjahre. Hat der Arbeitnehmer vor In-Kraft-Treten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (das war der 12. Oktober 1972) für die Luftfahrtgesellschaft als Leiharbeitnehmer gearbeitet, so sind diese Beschäftigungszeiten nicht kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG) als Vertragsarbeitszeiten anzurechnen.
3. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn die Tarifvertragsparteien auf die Zusatzrente zum einen Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit anrechnen und zum anderen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit überhaupt nicht sowie Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen.
4. Ebenso ist es sachlich begründet und nicht gleichheitswidrig, wenn Flugbegleiter Anspruch auf die volle Zusatzrente bereits nach 23 Dienstjahren und das Cockpitpersonal erst nach 35 Dienstjahren erwerben. Die Zahl der Dienstjahre ist nur ein Berechnungsmerkmal, um die Arbeitnehmer für die Übergangszeit bis zum Bezug der gesetzlichen Altersrente finanziell abzusichern.
5. Die Zusatzrente ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG.
Normenkette
Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG und der Condor Flugdienst GmbH vom 1. Oktober 1989 und vom 1. Juli 1972 §§ 5-6; Protokollnotiz II Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. August 2000 – 8 Sa 2009/98 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Zusatzrente des Klägers für die Zeit vom 1. März 1993 bis 31. Dezember 1997.
Der am 8. Februar 1938 geborene Kläger war seit dem 1. November 1970 für die Beklagte als Flugingenieur tätig, und zwar zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags mit einer britischen Gesellschaft (ACE), die ihn an die Beklagte ausgeliehen hatte. Mit Wirkung zum 2. November 1972 schlossen die Parteien am gleichen Tag einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach sind die für die Beklagte geltenden Tarifverträge für das Bordpersonal in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Bordpersonal mit Erreichen des 55. Lebensjahres des Klägers zum 28. Februar 1993. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 13.823,53 DM.
Die Zusatzrente bestimmt sich nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG und der Condor Flugdienst GmbH vom 1. Oktober 1989 (TV ÜV-Cockpit 1989), der die bis 30. September 1989 geltende Fassung vom 1. Juli 1972 (TV ÜV-Cockpit 1972) ersetzt hat. Nach § 5 Abs. 1 TV ÜV-Cockpit 1989 hat der Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente, wenn er wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und zehn Dienstjahre vollendet hat. Sie beträgt 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen monatlichen Gesamtvergütung, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens 35 Dienstjahre bei der Beklagten vollendet hat. Für jedes an 35 fehlende volle Dienstjahr vermindert sich der Prozentsatz um 1,7 Prozentpunkte, bei Bruchteilen zeitanteilig. Die Rente beträgt mindestens 35 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 1 TV ÜV-Cockpit 1989). Die Berechnung der Dienstjahre richtet sich nach dem bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei der Beklagten für die Seniorität nach dem Tarifvertrag Förderungsaufstieg maßgeblichen Datum (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3 Satz 1 TV ÜV-Cockpit 1989).
Die Protokollnotiz II Nr. 4 zum TV ÜV-Cockpit 1989 enthält auszugsweise folgende Überleitungsregelungen:
„a) Für Mitarbeiter, die am 01.10.1989 das 32. Lebensjahr und 10 Dienstjahre vollendet haben, wird, wenn der Versorgungsfall eintritt, mindestens der Betrag als Zusatzrente … gewährt, der sich nach § 5 Abs. 3 a) in der bis 30.09.1989 geltenden Fassung ergeben hätte. …
Zur Verbesserung der Zusatzrenten … von … Flugingenieuren werden bei der Berechnung des Betrages nach Satz 1 dem maßgeblichen Prozentsatz 0,8 %-Punkte hinzugerechnet.
Bei Beginn der Firmenleistungen … dieses neu gefaßten Tarifvertrages wird die zu zahlende Zusatzrente … dem nach vorstehenden Regelungen errechneten Betrag gegenübergestellt; die Allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung wird ab 1992 entsprechend § 5 Abs. 4 dieses neu gefaßten Tarifvertrages dynamisiert fortgeschrieben. Der höhere Betrag wird als monatliche Zusatzrente … gewährt.”
In der bis 30. September 1989 geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 a) TV ÜV-Cockpit 1972 heißt es:
„(3) Die monatliche Rente errechnet sich wie folgt:
a) … für jedes Dienstjahr als … Flugingenieur … werden je 0,8 % … der im Jahr der ersten Zahlung der Zusatzrente maßgeblichen Allgemeinen Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung zugrunde gelegt.”
§ 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 1989 lautet:
„Während der Rentenlaufzeit wird die Zusatzrente entsprechend dem arithmetischen Mittel der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhung der Grundvergütungstabellen des Boden- und Bordpersonals der DLH dynamisiert. Strukturverbesserungen für einzelne Beschäftigungsgruppen, die zusätzlich zur Erhöhung ausgehandelt werden, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Anpassung erfolgt mit dem Wirksamwerden der jeweiligen Vergütungstarifanhebung, erstmalig 1992.”
Nach § 6 Abs. 1 TV ÜV-Cockpit 1989 werden steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit unter dort näher bestimmten Voraussetzungen zu 50 % auf die Zusatzrente angerechnet. Altersrenten oder Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder der Angestelltenversicherung (AV) werden nach § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 1989 ebenfalls angerechnet, Renten der Berufsgenossenschaft nur, soweit sie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigen. Bei einer Arbeitslosenmeldung des unmittelbar Berechtigten nach dem vollendeten 56. Lebensjahr entfällt der Anspruch auf Zusatzrente (§ 6 Abs. 3 TV ÜV-Cockpit 1989).
Seit 1. März 1993 bezieht der Kläger Leistungen der Bundesversicherungsanstalt und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die die Beklagte auf die Zusatzrente anrechnete. Er meldete sich außerdem zum 2. Februar 1996 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Die Beklagte nahm zunächst die Zahlung der Zusatzrente zum März 1993 auf. Der Berechnung legte sie eine Beschäftigungszeit des Klägers vom 2. November 1972 bis 28. Februar 1993 zugrunde (20 Jahre und vier Monate) sowie die allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung zum Stichtag 1. Januar 1992 von 33.149,00 DM, hiervon 17,07 % (20 Jahre und vier Monate × 0,8 = 16,27 % zuzüglich des Aufschlags von 0,8 %). Die Zahlungen erfolgten bis Juli 1996 mit Unterbrechungen ua. wegen Entgeltzahlungen in den Monaten Dezember 1992 bis Februar 1993, die von der Beklagen in der irrigen Annahme geleistet worden waren, der Kläger sei arbeitsfähig. Tatsächlich war er ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte stellte die Zahlungen wegen des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes sodann ein.
Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Interesse, im wesentlichen geltend gemacht, es seien 22 Dienstjahre und vier Monate zu berücksichtigen, weil er seit dem 1. November 1970 und nicht erst seit dem 2. November 1972 bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Bei einer Beschäftigungszeit von 22,33 Jahren ergebe sich daraus ein Satz von 18,67 % der im Jahr der ersten Zahlung der Zusatzrente maßgeblichen allgemeinen Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung. Das seien 1993 35.592,00 DM gewesen. Dieser Betrag sei um die zum 1. Oktober 1993 erfolgte Tarifsteigerung von 1,494 % zu erhöhen. Die von ihm bezogenen Renten seien nicht anzurechnen. Die Anrechnungsbestimmung sei gleichheitswidrig, weil Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Arbeitseinkommen nicht oder nur teilweise angerechnet würden. Ohnehin führe die nach der Überleitungsregelung erforderliche Vergleichsberechnung zu einem höheren Betrag. Der TV ÜV-Cockpit 1989 benachteilige grundlos das Cockpitpersonal gegenüber den Flugbegleitern, da diese Anspruch auf ungekürzte Zusatzrente bereits nach 23 Dienstjahren hätten. Entsprechend der Regelung für das Kabinenpersonal habe er deshalb Anspruch auf 268/276 von 60 % seiner letzten Gesamtvergütung von 13.822,53 DM.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 497.507,54 DM brutto abzüglich gezahlter 135.449,37 DM netto nebst 4 % Zinsen aus je 2.813,68 DM brutto seit dem 1. April 1993, 1. Mai 1993, 1. Juni 1993, 1. Juli 1993, 1. August 1993, 1. September 1993, 1. Oktober 1993, 1. November 1993, 1. Dezember 1993, 1. Januar 1994, aus je 2.836,93 DM brutto seit dem 1. Februar 1994, 1. März 1994, 1. April 1994, aus je 2.901,60 DM brutto seit dem 1. Mai 1994, 1. Juni 1994, 1. Juli 1994, 1. August 1994, 1. September 1994, aus 4.227,97 DM brutto seit dem 1. Oktober 1994, aus 8.521,78 DM brutto seit dem 1. November 1994, aus je 4.478,59 DM brutto seit dem 1. Dezember 1994, 1. Januar 1995, aus 4.490,22 DM brutto seit dem 1. Februar 1995, aus 4.354,33 DM brutto seit dem 1. März 1995, aus je 5.016,81 DM brutto seit dem 1. April 1995, 1. Mai 1995, aus 5.032,04 DM brutto seit dem 1. Juni 1995, aus je 8.521,78 DM brutto seit dem 1. Juli 1995, 1. August 1995, 1. September 1995, 1. Oktober 1995, aus 8.777,43 DM brutto seit dem 1. November 1995, aus je 5.107,67 DM brutto seit dem 1. Dezember 1995, 1. Januar 1996, aus je 8.777,43 DM brutto seit dem 1. Februar 1996, 1. März 1996, 1. April 1996, 1. Mai 1996, 1. Juni 1996, 1. Juli 1996, 1. August 1996, 1. September 1996, 1. Oktober 1996, 1. November 1996, 1. Dezember 1996, 1. Januar 1997, 1. Februar 1997, 1. März 1997, 1. April 1997, 1. Mai 1997, 1. Juni 1997, 1. Juli 1997, 1. August 1997, 1. September 1997 zu zahlen;
Hilfsweise wird zu Ziffer 1 beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 393.023,34 DM brutto abzüglich gezahlter 135.449,37 DM netto nebst 4 % Zinsen aus je 986,50 DM brutto seit dem 1. April 1993, 1. Mai 1993, 1. Juni 1993, 1. Juli 1993, 1. August 1993, 1. September 1993, 1. Oktober 1993, 1. November 1993, 1. Dezember 1993, 1. Januar 1994, 1. Februar 1994, 1. März 1994, 1. April 1994, aus je 1.013,14 DM brutto seit dem 1. Mai 1994, 1. Juni 1994, 1. Juli 1994, 1. August 1994 und 1. September 1994, aus 2.339,51 DM brutto seit dem 1. Oktober 1994, aus 2.546,29 DM brutto seit dem 1. November 1994, aus je 2.434,17 DM brutto seit dem 1. Dezember 1994, 1. Januar 1995 und 1. Februar 1995, aus 2.410,40 DM brutto seit dem 1. März 1995, aus je 3.072,88 DM brutto seit dem 1. April 1995, 1. Mai 1995, aus je 3.088,11 DM brutto seit dem 1. Juni 1995, 1. Juli 1995, 1. August 1995, 1. September 1995, 1. Oktober 1995, aus je 3.119,43 DM brutto seit dem 1. November 1995, 1. Dezember 1995 und 1. Januar 1996, aus 3.165,84 DM brutto seit dem 1. Februar 1996, aus je 3.126,06 DM brutto seit dem 1. März 1996, 1. April 1996, 1. Mai 1996, 1. Juni 1996, 1. Juli 1996, 1. August 1996, 1. September 1996, 1. Oktober 1996, 1. November 1996, 1. Dezember 1996, 1. Januar 1997, 1. Februar 1997, 1. März 1997, 1. April 1997, 1. Mai 1997, 1. Juni 1997, 1. Juli 1997 und 1. August 1997 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.844,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus je 8.777,43 DM brutto seit dem 1. Oktober 1997, 1. November 1997, 1. Dezember 1997 und 1. Januar 1998 sowie aus je 433,58 DM seit dem 1. Oktober 1997, 1. November 1997, 1. Dezember 1997 und 1. Januar 1998 zu zahlen.
Hilfsweise wird zu Ziffer 2 beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.968,70 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus je 7.242,17 DM brutto seit dem 1. September 1997, 1. Oktober 1997, 1. November 1997, 1. Dezember 1997 und 1. Januar 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
- sowie widerklagend,
- den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 24.559,46 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1997 zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 189.723,38 DM brutto abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlungen nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Oktober 1996 stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Zusatzrente auch über den Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung hinaus; § 6 Abs. 3 TV ÜV-Cockpit 1989 sei rechtsunwirksam. Auf seine Forderung müsse sich der Kläger über die von ihm anerkannten 135.449,37 DM hinaus weitere 2.190,93 DM anrechnen lassen. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Mit der Revision will der Kläger die Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang erreichen. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht nur teilweise stattgegeben. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. März 1993 bis 31. Dezember 1997 keinen höheren Anspruch auf Zusatzrente als auf die vom Landesarbeitsgericht zuerkannten 189.723,89 DM. Hierauf sind, wie in der Revision nicht streitig ist, Zahlungen der Beklagten von 137.640,30 DM anzurechnen.
I. Der Anspruch des Klägers auf Zusatzrente für den streitbefangenen Zeitraum ist dem Grunde nach nicht im Streit. Der Kläger hatte zum Stichtag 1. Oktober 1989 das 32. Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt zehn Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt. Zu seinen Gunsten greifen deshalb die in der Protokollnotiz TV ÜV-Cockpit 1989 enthaltenen Überleitungsbestimmungen ein. Er hat Anspruch auf eine Zusatzrente, die mindestens dem Betrag entspricht, der sich nach § 5 Abs. 3 in der bis 30. September 1989 geltenden Fassung (TV ÜV-Cockpit 1972) ergeben hätte, soweit die Protokollnotiz keine abweichenden Regelungen enthält. Diesem Betrag ist die Zusatzrente gegenüberzustellen, die sich bei Anwendung des TV ÜV-Cockpit 1989 ergibt. Der jeweils höhere Betrag ist zu zahlen.
II. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, die das Landesarbeitsgericht der Berechnung der Zusatzrente zugrunde gelegt hat, sind nicht zu beanstanden.
1. Das gilt zunächst für die Zahl der berücksichtigungsfähigen Dienstjahre. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat nicht, wie vom Kläger geltend gemacht wird, bereits am 1. November 1970 begonnen sondern erst am 2. November 1972.
a) Sowohl nach altem als auch nach neuem Tarifrecht richtet sich die Zusatzrente nach der Zahl der Dienstjahre, die der Arbeitnehmer in den Diensten der Beklagten gestanden hat. Nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 3 TV ÜV-Cockpit 1989 berechnen sich die Dienstjahre nach dem „bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als … Mitarbeiter … für die Seniorität nach Tarifvertrag Förderungsaufstieg maßgeblichen Datum”. Ein Arbeitsverhältnis wird „aufgenommen”, sobald zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag iSv. § 611 Abs. 1 BGB begründet wird. Sie müssen sich mithin darüber einig sein, daß sich der eine Vertragsteil zur Leistung von Diensten verpflichtet und der andere Teil zur Leistung der hierfür vereinbarten Vergütung. Zeiten einer nur tatsächlichen Beschäftigung etwa auf Grund Arbeitnehmerüberlassung begründen ein solches Arbeitsverhältnis nicht.
Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen des TV Förderungsaufstieg vom 10. April 1979. Nach § 2 Abs. 1 TV Förderungsaufstieg werden die Senioritätslisten für die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag Bord erfaßten Mitarbeiter erstellt. Nach § 1 Abs. 1 MTV erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrags auf die „Angehörigen des Bordpersonals”. Das sind ausschließlich die auf Grund Arbeitsvertrags beschäftigten Mitglieder des Bordpersonals, wie durch § 1 Abs. 3 MTV bestätigt wird. Danach ist „der Arbeitsvertrag” schriftlich auszufertigen.
Daß Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer als Dienstjahre zu berücksichtigen wären, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 4 Abs. 1 TV Förderungsaufstieg. Das Gegenteil ist der Fall. Danach sind bei einer Wiedereinstellung frühere Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Lufthansa und/oder bei der Beklagten unter dort näher bestimmten Voraussetzungen bei der Festsetzung der Seniorität anzurechnen. Eine „Wiedereinstellung” setzt nach allgemeinem Sprachverständnis arbeitsvertraglich das frühere Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer und nicht als Leiharbeitnehmer voraus.
b) Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht den von ihm angenommenen früheren Beginn des Arbeitsverhältnisses.
aa) Es kann offenbleiben, ob der Revisionsangriff des Klägers schon deshalb fehl geht, weil er die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen (§ 561 ZPO) zum Vertragsbeginn nicht durch Tatbestandsberichtigungsanträge angegriffen hat. Nach diesen Feststellungen war er seit dem 1. November 1970 Arbeitnehmer der ACE und an die Beklagte lediglich ausgeliehen. Auch aus seinen in der Revision vorgebrachten Rügen ergibt sich kein früherer Vertragsschluß. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ersetzen die vom Kläger vorgetragenen Indiztatsachen nicht die für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags erforderlichen beiderseitigen Willenserklärungen. Das gilt sowohl für die Ausstellung des Dienstausweises mit dem Datum 1. November 1970, die Berücksichtigung der tatsächlichen Beschäftigungszeit bei der Bemessung seines Entgelts seit 2. November 1972, die übermittelten Glückwünsche zum Ausscheiden nach „fast 23-jähriger Dienstzeit”. Auch die vom Kläger in der Revision nochmals betonten Umstände, nämlich die „Führung wie eigenes Personal”, Ausleihen an die Deutsche Lufthansa, Aufnahme in die Gruppenunfallversicherung, Urlaubserteilung und -übertragung ändern nichts daran, daß der Kläger Mitarbeiter der Beklagten im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften erst auf Grund des Arbeitsvertrags vom 2. November 1972 geworden ist. Wie das Beschäftigungsverhältnis der Parteien steuerrechtlich zu beurteilen ist, insbesondere nach Maßgabe des vom Kläger genannten § 1 Abs. 2 der 20. LStDV 1990, ist entgegen seiner Auffassung gleichfalls unerheblich.
bb) Das Arbeitsverhältnis gilt auch nicht wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht als zum 1. November 1970 begründet.
(1) § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer zum Tag der Aufnahme der Beschäftigung fingiert, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG rechtsunwirksam ist. Das ist der Fall, wenn der Verleiher nicht über die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Ob die ACE im Besitz einer solchen Erlaubnis war, wie das Landesarbeitsgericht in seiner Hilfsbegründung angenommen hat, kann dahinstehen. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anzuwenden, weil die Erlaubnispflicht erst durch das am 11. August 1972 verkündete Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 eingeführt worden ist (BGBl. I S 1393). Nach Art. 6 § 4 AÜG ist es zwei Monate nach Verkündung in Kraft getreten, also am 12. Oktober 1972.
Das Gesetz hat keine Rückwirkung, wie der Kläger annimmt. Die bis zum In-Kraft-Treten des AÜG rechtswirksam begründeten Leiharbeitsverhältnisse sind nicht nachträglich schwebend unwirksam geworden. Den Verleihern ist die Gelegenheit eingeräumt worden, die nunmehr erforderliche Erlaubnis zu beantragen (Art. 6 § 3 AÜG). Sie konnten dann ihr Gewerbe vorübergehend weiter betreiben und – im Verfall der Versagung der Erlaubnis – die Arbeitsverhältnisse innerhalb von sechs Monaten abwickeln. Eine besondere Überleitungsbestimmung für die sog. Altunternehmer, die keine Erlaubnis beantragten, fehlt. Der Verleih der Arbeitnehmer wird damit aber nicht im Nachhinein rückwirkend unerlaubt. Vielmehr greift § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AÜG ein. Das Arbeitsverhältnis zum Entleiher wird danach zu dem Zeitpunkt fingiert, zu dem der Unwirksamkeitsgrund eingetreten ist. Das war erst mit dem Inkrafttreten des AÜG der Fall. Die verbleibende Zeitspanne vom 12. Oktober 1972 bis zum 2. November 1972 wirkt sich auf die Zahl der Dienstjahre des Klägers nicht aus.
(2) Das Vorbringen des Klägers, die ACE habe sich ausschließlich mit der Vermittlung von Arbeitskräften befaßt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die ACE hätte dann zwar 1970 und in den Folgejahren gegen das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 AFG) verstoßen. Arbeitsrechtliche Folgen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten lassen sich für die Zeit vor In-Kraft-Treten des AÜG daraus nicht herleiten.
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, daß nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 3 TV ÜV-Cockpit 1989 iVm. der Protokollnotiz II 4 c) Zeiten bei der Bundeswehr, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeitszeiten anzurechnen sind, als Dienstjahre gelten nicht aber Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer. Mit der Anrechnung von Bundeswehrzeiten haben die Tarifvertragsparteien lediglich § 6 Abs. 2 ArbPlSchG Rechnung getragen.
2. Das Landesarbeitsgericht hat der Zusatzrente zu Recht die Bemessungsgrundlage von 33.149,00 DM zugrunde gelegt statt der vom Kläger reklamierten 35.592,00 DM.
a) Die Zusatzrente berechnet sich zunächst nach § 5 Abs. 3 a) TV ÜV-Cockpit 1972. Für jedes Dienstjahr sind je 0,8 % der im Jahr der ersten Zahlung der Zusatzrente maßgeblichen allgemeinen Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung zu gewähren. Das ergibt für den Kläger bei 20 1/3 Dienstjahren den vom Landesarbeitsgericht ermittelten Prozentsatz von 16,27. Nach der Protokollnotiz II 4 a) Unterabs. 2 TV ÜV-Cockpit 1989 werden pauschal „zur Verbesserung der Zusatzrente” 0,8 % hinzugerechnet. Anzusetzen sind mithin 17,07 %.
b) Dieser Prozentsatz bezieht sich, wie in § 5 Abs. 3 a) TV ÜV-Cockpit 1972 bestimmt ist, auf die „Allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung”. Die Vorschrift ist indessen nach Maßgabe der Überleitungsregelungen anzuwenden, hier nach der Protokollnotiz II 4 a) TV ÜV-Cockpit 1989. Danach wird „die Allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung ab 1992 entsprechend § 5 Abs. 4 dieses neu gefaßten Tarifvertrags dynamisiert fortgeschrieben”. Anders als nach dem abgelösten Tarifrecht, bei dem die Zusatzrente nach Maßgabe des gesetzlichen Rentenrechts dynamisiert wurde, ist die allgemeine Bemessungsgrundlage zum Stichtag 1. Januar 1992 als Ausgangswert der Erstberechnung der Zusatzrente zugrunde zulegen und, wie weiter bestimmt ist, nach § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 1989 zu steigern. Mit dieser Neuregelung haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, daß die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung durch das Rentenrechtsreformgesetz vom 18. Dezember 1989 zum 1. Januar 1992 durch den allgemeinen oder aktuellen Rentenwert abgelöst worden ist (vgl. Müller/Nachtigal/Hansen/Berenz Rentenreformgesetz 1992 2. Aufl. S 97 ff.). Der vom Kläger angezweifelte Wegfall der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 63 SGB VI ergibt sich im übrigen unmittelbar aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), wenn es dort eingangs heißt, „… die allgemeine Bemessungsgrundlage als der für alle Versicherten gleich hohe und für die Rentendynamik verantwortliche Faktor der bis zum 31.12.91 geltenden Rentenformel des alten Bundesgebiets wurde durch den aktuellen Rentenwert … abgelöst”.
Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht deshalb nicht näher auf die Behauptung des Klägers eingegangen, die Beklagte habe in der Vergangenheit jeweils die im Jahr des Ausscheidens des Mitarbeiters im zweiten Halbjahr geltende allgemeine Bemessungsgrundlage auch dann zugrunde gelegt, wenn der Mitarbeiter im ersten Halbjahr ausgeschieden sei; die allgemeine Bemessungsgrundlage habe im zweiten Halbjahr 1993 35.592,00 DM betragen. Eine solche mögliche frühere Handhabung der Beklagten ist für das Verständnis der Neufassung des Tarifvertrags ohne Bedeutung.
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die zum Stichtag 1. Januar 1992 zugrunde zu legende allgemeine Bemessungsgrundlage nicht wegen einer tariflichen Steigerung der Grundvergütung mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 zu dynamisieren. Seine Behauptung, die Grundentgelte der Beschäftigten seien zum 1. Oktober 1993 um 1,494 % angehoben worden, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Danach haben die Beschäftigten für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. März 1994 eine Einmalzahlung erhalten. Einmalzahlungen führen nach § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 1989 nicht zu einer Erhöhung der Zusatzrente, sondern nur prozentuale Erhöhungen der Grundvergütungen. Zwar lassen sich Einmalzahlungen ins Verhältnis zum jeweiligen Grundentgelt setzen; eine solche prozentuale Berechnung macht die Einmalzahlung jedoch nicht zu einer allgemein geltenden prozentualen Erhöhung. Bedenken gegen eine tarifvertragliche Regelung, wonach Zusatzrenten nur an prozentualen Lohnsteigerungen teilhaben, bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
bb) Weshalb die Festschreibung der Bemessungsgrundlage zum Stichtag 1. Januar 1992 trotz des Aufschlags von 0,8 % und der dynamischen Steigerung um prozentuale Entgelterhöhungen in das Grundrecht des Klägers nach Art. 14 GG eingreifen soll, hat er nicht näher begründet. Eine derartige Rechtsbeeinträchtigung ist auch nicht ersichtlich. Das gilt auch für seine Erwägung, die Zusatzrente sei eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG liegt nur dann eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Sie muß dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern (BAG 28. Januar 1986 – 3 AZR 312/84 – BAGE 51, 51). Solche Leistungen werden im TV Übergangsversorgung nicht geregelt. Die Zusatzrente ist nicht zur Altersversorgung bestimmt, sondern sie dient der finanziellen Sicherstellung der Arbeitnehmer zwischen dem (erzwungenen) manteltariflichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter.
Rechnerisch ergibt sich daraus ein Anspruch des Klägers auf Zusatzrente für die Zeit ab 1. März 1993 von monatlich zunächst 5.658,53 DM (17,07 % von 33.149,00 DM).
3. Der nach der Protokollnotiz II 4 a) TV ÜV-Cockpit 1989 anzustellende Vergleich zur Zusatzrente nach § 5 Abs. 3 TV ÜV-Cockpit 1989 führt zu keinem höheren Anspruch des Klägers.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Tarifvorschrift ihrem Wortlaut nach angewendet. Danach beträgt die Zusatzrente 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen monatlichen Gesamtvergütung, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens 35 Dienstjahre vollendet hat. Für jedes an 35 fehlende volle Dienstjahr vermindert sich der Prozentsatz um 1,7 Prozentpunkte, bei Bruchteilen zeitanteilig. Die Zusatzrente beträgt mindestens 35 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung. Daraus ergibt sich, wie vom Landesarbeitsgericht rechnerisch richtig angeführt, ein Betrag von 5.003,93 DM.
b) Ein höherer Vergleichsbetrag ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung.
aa) Der Kläger hält die tarifvertragliche Regelung für gleichheitswidrig. Dies leitet er aus den für die Flugbegleiter geltenden Regelungen der Zusatzrente ab. Diese erhalten nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter vom 2. Januar 1976 idF vom 31. August 1992 (TV ÜV-Flugbegleiter) ebenfalls 60 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung als Zusatzrente. Der volle Betrag der Zusatzrente wird nach 23 Dienstjahren erreicht. Für jeden fehlenden vollen Monat mindert sich die Zusatzrente um 1/276 (das entspricht bei 23 Dienstjahren – 23 × 12 = 276). Der Kläger errechnet sich daraus, ausgehend von einem Dienstbeginn am 1. November 1970, einen Rentenanspruch von 8.137,91 DM zuzüglich des dem Kabinenpersonal zustehenden (allerdings nicht eingeklagten) hälftigen Beitrags zur Krankenversicherung (58,87 % von 13.823,53 DM, nämlich 60 % minus 1,7 %: 12 Monate × 8 Monate).
bb) Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation des Klägers zu Recht nicht gefolgt.
(1) Die Tarifvertragsparteien sind, wenn sie Arbeitnehmergruppen unterschiedlich behandeln, an den Gleichheitssatz gebunden. Dabei können die Unterschiede in der rechtlichen Begründung dahinstehen (vgl. dazu Dieterich RdA 2001, 112). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, das sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72; 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 – BVerfGE 84, 133). Der Vergleich zwischen mehreren Arbeitnehmergruppen ist auch dann anzustellen, wenn die Tarifvertragsparteien ihre Rechtsverhältnisse in verschiedenen Tarifverträgen geregelt haben (BAG 17. Oktober 1995 – 3 AZR 882/94 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).
(2) Die erheblichen Unterschiede der tariflichen Vergütungshöhe zwischen dem Cockpitpersonal und dem Kabinenpersonal ist als Sachgrund vom Bundesarbeitsgericht bereits bei der Bemessung der betrieblichen Altersversorgung anerkannt worden (vgl. 25. Februar 1999 – 3 AZR 213/97 – und – 3 AZR 332/97 – jeweils nv.). Was für die Altersversorgung gilt, gilt auch für die Zusatzrente. Sie dient der Überbrückung zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug der Altersrente. Sollen die Mitarbeiter in dieser Zwischenzeit nicht auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen sein, so können die Bezieher unterer oder mittlerer Einkommen finanziell nur gesichert werden, wenn sie entweder einen höheren prozentualen Anteil als Zusatzrente erhalten oder die ungekürzte Zusatzrente nach einer kürzeren Beschäftigungsdauer erreicht wird.
Es ist zu kurz gegriffen, wenn die Revision allein auf die zum Erwerb der ungekürzten Zusatzrente erforderlichen Zahl der Dienstjahre abstellt. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Gesamtregelung.
Die Zahl der „vollen Dienstjahre” ist nur ein Berechnungsmerkmal, mit dessen Hilfe die Tarifvertragsparteien angemessene Ergebnisse erreichen wollen. Das wird deutlich aus den für das Cockpitpersonal vorausgesetzten 35 Dienstjahre. Angesichts ihrer qualifizierten Ausbildung als Piloten oder Flugingenieure und einem Ausscheiden mit Erreichen des 55. Lebensjahres liegt auf der Hand, daß diese Beschäftigungszeit, die ein Eintrittsalter von 20 Jahren verlangt, nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen erreicht werden kann. Die Flugbegleiter erwerben demgegenüber den vollen Anspruch bereits nach 23 Dienstjahren. Der Kürzungsbetrag von monatlich 1/276 führt im Verhältnis zum Kürzungsbetrag des Cockpitpersonals von 1,7 % pro Jahr bei 35 Dienstjahren so zu einem prozentual deutlich höheren Abzug. Beide Beschäftigtengruppen müssen eine Mindestzeit von 10 Dienstjahren aufweisen. Bei den Flugbegleitern verbleiben also 13 mögliche Kürzungsjahre, das sind 156 Monate = 156/276, also ein Kürzungsbetrag von mehr als 50 %. Die Zusatzrente des Cockpitpersonals wird dagegen maximal für 25 Jahre (35 – 10 Jahre Dienstzeit) um 1,7 % gekürzt. Das ergibt einen möglichen Gesamtkürzungsbetrag von 42,5 %.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen Cockpitpersonal und Flugbegleiter ohnehin nicht allein an dem vom Kläger herausgegriffenen Berechnungsmerkmal „volle Dienstjahre” festgemacht werden kann. Ob eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen vorliegt, ist vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Systems festzustellen. Sollte sich der Anspruch nach den für Flugbegleiter geltenden Regelungen errechnen, müßte der Kläger gleichermaßen die Regelung nach § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 TV ÜV-Flugbegleiter akzeptieren, wonach mit Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, wie er sie erhält, der Anspruch auf Zusatzrente entfällt. Damit zeigt sich, daß mit der unterschiedlichen Festlegung des Berufungsmerkmals „volle Dienstjahre” keine Schlechterbehandlung verbunden ist.
4. Der Kläger beanstandet vergeblich, daß das Landesarbeitsgericht auf die Zusatzrente die von ihm bezogenen Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Bundesangestelltenversicherung angerechnet hat. Die Tarifvertragsparteien haben mit den differenzierten Regelungen über die Anrechnung bestimmter Renten und von Erwerbseinkommen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
a) Das gilt zunächst für § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 1989. Danach werden auf die Zusatzrente Altersrenten oder Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von der VBL oder der AV angerechnet, während Renten der Berufsgenossenschaft nur insoweit angerechnet werden, als sie die bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf abgehoben, daß die Anrechnung von Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente sich sachlich rechtfertigt, weil die Beklagte durch die Arbeitgeberbeiträge zum Anspruchserwerb beigetragen hat. Mit der nur teilweise Anrechnung der Renten der Berufsgenossenschaften haben die Tarifvertragsparteien erkennbar den berufsbedingten Grund dieses Rentenbezugs berücksichtigt.
b) Fehl geht der Verweis des Klägers auf die Regelung der Hinterbliebenenrente in der Protokollnotiz II 4 d) zum TV ÜV-Cockpit 1989. Sie betrifft grundsätzlich nur Hinterbliebene von Mitarbeitern, die vor dem 1. Januar 1967 eingestellt worden sind.
c) Entgegen der Revision ist auch die in § 6 Abs. 1 TV ÜV-Cockpit 1989 bestimmte (teilweise) Anrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und die Nichtanrechnung von selbständiger Tätigkeit nicht als unsachlich zu beanstanden. Erwerbseinkommen und (durch den Arbeitgeber mitfinanzierte) Rentenleistungen sind nicht vergleichbar. Ob die Beklagte ehemalige Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden auf Grund von Berater- oder Werkverträgen beschäftigt und diese ohne Anrechnung weiteres Einkommen erzielen, ist deshalb ohne Bedeutung.
III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Zwanziger, Reinecke, Vermerk Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterin Benz ist abgelaufen. Die Richterin ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Starke, Düwell
Fundstellen
FA 2002, 355 |
NZA 2002, 1232 |
ZTR 2002, 595 |
EzA-SD 2002, 15 |
EzA |
NJOZ 2003, 1545 |