Entscheidungsstichwort (Thema)

Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Urteil vom 12.9.1984 1 AZR 342/83.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 09.12.1983; Aktenzeichen 3 (4) Sa 777/82)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 27.08.1982; Aktenzeichen 3b Ca 1176/81)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die von der beklagten IG Metall im Frühjahr 1981 während der laufenden Tarifverhandlungen organisierten Streiks, die die Beklagte als "Warnstreiks" bezeichnet, rechtlich zulässig oder rechtswidrig waren und ob die Beklagte verpflichtet ist, in Zukunft solche Arbeitskämpfe zu unterlassen und Auszubildende überhaupt zu Arbeitskämpfen aufzurufen.

Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband der Metallindustrie im Tarifgebiet Schleswig-Holstein, wozu auch Hamburg gehört. Ihm gehören 383 Unternehmen mit rd. 130.000 Beschäftigten an.

Der klagende Arbeitgeberverband und die beklagte IG Metall haben ständig Tarifverträge abgeschlossen, zuletzt Lohn- und Gehaltstarifverträge, die von der IG Metall zum 31. Januar 1981 gekündigt wurden. Am 23. Dezember 1980 gab die IG Metall dem Arbeitgeberverband ihre Forderungen bekannt. Sie forderte im wesentlichen die Erhöhung der Tariflöhne und Tarifgehälter sowie der Ausbildungsvergütung.

Die Tarifverhandlungen, die auf seiten der Arbeitgeber in Vollmacht des Klägers vom Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.V. (Gesamtmetall) geführt wurden, wurden am 16. Januar 1981 aufgenommen. In weiteren Verhandlungen vom 12. Februar, 9. und 19. März, 2. und 11. April 1981 kam eine Einigung nicht zustande. Zu einem Tarifabschluß kam es erst am 7. Mai 1981.

In der Zeit vom 5. März bis zum 22. April 1981 wurden die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien von Arbeitsniederlegungen begleitet, zu denen die IG Metall aufgerufen hatte. Diese Arbeitsniederlegungen dauerten zwischen 15 Minuten und - in einem Falle - 3 1/4 Stunden. Einige Unternehmen (Anlage B zur Klageschrift) wurden mehrmals bestreikt. In einigen Unternehmen (Anlage C zur Klageschrift) wurden auch die Auszubildenden zu Arbeitsniederlegungen aufgerufen.

Die Arbeitsniederlegungen fanden statt nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung vom 1. Januar 1980 vereinbarten Frist. § 3 Abs. 1 und 4 dieser Vereinbarung haben folgenden Wortlaut:

§ 3 Verhalten nach Ablauf eines Tarifvertrages

(1) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich,

nach Ablauf eines Tarifvertrages während ei-

ner Frist von vier Wochen aus ihren Forderun-

gen in diesen Tarifverhandlungen nicht zu

streiken oder auszusperren.

....

(4) Aus der Festlegung dieser Fristen allein kann

die Rechtmäßigkeit von Arbeitsniederlegungen

nicht hergeleitet werden.

....

Die IG Metall hat in der genannten Zeit in 38 Betrieben rd. 41.000 Arbeitnehmer zur Arbeitsniederlegung aufgerufen. Außerdem sind aus Anlaß der bundesweiten Streikaktion am 22. April 1981 alle Beschäftigten der Metallindustrie im Tarifgebiet des Klägers zur Arbeitsniederlegung aufgefordert worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Streikaktionen der IG Metall seien rechtswidrig gewesen. Die IG Metall habe den Grundsatz verletzt, wonach Arbeitskämpfe nur eingeleitet werden dürfen, wenn alle Verständigungsmöglichkeiten erschöpft seien (ultima-ratio-Prinzip). Bei den Kampfmaßnahmen der IG Metall habe es sich um Erzwingungsstreiks gehandelt. Arbeitskämpfe in der geplanten Form der sogenannten "Neuen Beweglichkeit" seien mit der Warnfunktion eines Warnstreiks nicht mehr zu vereinbaren. Auch dürften Auszubildende zur Teilnahme an Streiks nicht aufgerufen werden.

Der klagende Arbeitgeberverband ist der Ansicht, er könne aus eigenem Recht die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Streiks und deren künftige Unterlassung verlangen. Er macht weiter die Rechte von 16 Mitgliedsunternehmen (Anlage D zur Klageschrift) aus dieser Streikaktion im eigenen Namen geltend, die ihn zur Prozeßführung ermächtigt haben. Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, daß die Arbeitskampfmaßnah-

men, zu denen die Beklagte die Arbeitnehmer

in den Betrieben der beim Kläger organi-

sierten Mitgliedsunternehmen in der Zeit

vom 5. März bis 22. April 1981 aufgerufen

hat, rechtswidrig und daher zu unterlassen

waren,

hilfsweise

a) festzustellen, daß die Arbeitskampfmaßnah-

men, zu denen die Beklagte die Arbeitnehmer

in den Betrieben der beim Kläger organi-

sierten, in der Anlage A namentlich be-

zeichneten Mitgliedsunternehmen - wo die

Warnstreiks länger als 15 Minuten dauerten -

in der Zeit vom 5. März bis 22. April 1981

aufgerufen hat, rechtswidrig und deshalb zu

unterlassen waren,

b) daß die Arbeitskampfmaßnahmen, zu denen die

Beklagte die Arbeitnehmer in den Betrieben

der beim Kläger organisierten, in der An-

lage B namentlich bezeichneten Mitgliedsun-

ternehmen - wo wiederholt Warnstreiks statt-

fanden - am 22. April 1981 aufgerufen hat,

rechtswidrig und deshalb zu unterlassen wa-

ren,

c) daß die Aufrufe der Beklagten zur Arbeits-

niederlegung an die Auszubildenden in den

Betrieben der beim Kläger organisierten in

der Anlage C genannten Mitgliedsunternehmen

in der Zeit vom 5. März bis zum 22. April

1981 rechtswidrig und daher zu unterlassen

waren;

2. der Beklagten unter Androhung eines in das

Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungs-

geldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung

zu untersagen,

a) die im Tarifgebiet Schleswig-Holstein bei

den Mitgliedsunternehmen des Klägers be-

schäftigten Arbeitnehmer während noch lau-

fender Tarifverhandlungen und eines sich ge-

gebenenfalls anschließenden Schlichtungs-

verfahrens zur Arbeitsniederlegung aufzu-

rufen und einen Arbeitskampf zu führen,

b) die Auszubildenden in den Mitgliedsunter-

nehmen des Klägers im Tarifgebiet Schles-

wig-Holstein überhaupt zur Teilnahme an

Arbeitskampfmaßnahmen aufzurufen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig, zumindest aber für unbegründet. Die von ihr durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen seien rechtmäßig gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage für zulässig gehalten, sie aber insgesamt als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Es hat festgestellt, daß die Arbeitskampfmaßnahmen, zu denen die Beklagte in der Zeit vom 5. März bis 22. April 1981 aufgerufen hat, rechtswidrig und daher zu unterlassen waren. Den Unterlassungsanspruch hat es abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter, während die IG Metall mit ihrer Revision auch die Abweisung des Feststellungsantrages erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten Gewerkschaft ist begründet. Die Klage muß insgesamt abgewiesen werden. Die Revision des Klägers ist dagegen unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung von Kampfmaßnahmen. Er hat auch nicht das Recht, Ansprüche Dritter im eigenen Namen geltend zu machen.

1. Die Klage auf Unterlassung von Kampfmaßnahmen ist zulässig. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 1984 (1 AZR 342/83 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) für die gleichlautende Klage eines anderen Arbeitgeberverbandes im einzelnen dargelegt. Diese Entscheidung ist den Parteien bekannt. Darauf kann hier verwiesen werden.

2. Für einen Anspruch des Klägers auf künftige Unterlassung von Aufrufen zu Warnstreiks gibt es weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage.

a) Der Senat hat in der genannten Entscheidung vom 12. September 1984 im einzelnen begründet, warum weder aus § 3 Abs. 4 und 5 des Schlichtungsabkommens noch aus Dauerrechtsbeziehungen der Parteien, aus nachwirkenden oder sich anbahnenden Vertragsbeziehungen sich ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die beklagte Gewerkschaft ergibt, Arbeitskampfmaßnahmen während noch laufender Tarifverhandlungen zu unterlassen. Die Revision hat insoweit neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Auf die Begründung des Senats kann Bezug genommen werden. An ihr ist festzuhalten.

b) Ein Unterlassungsanspruch aus unerlaubter Handlung steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Die umstrittenen Arbeitskampfmaßnahmen der beklagten Gewerkschaft stellen gegenüber dem Kläger als Arbeitgeberverband keine unerlaubte Handlung dar.

Der Kläger hat als Verband keinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ihm gegenüber kann daher dieses sonstige Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht verletzt werden.

In sein durch Art. 9 Abs. 3 GG geschütztes Recht auf koalitionsmäßige Betätigung wird durch Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft nicht eingegriffen. Seine aus diesem Recht fließende Befugnis, den Abschluß eines Tarifvertrags mit einem bestimmten Inhalt abzulehnen, wird nicht verletzt, wenn die Gewerkschaft durch Arbeitskampfmaßnahmen oder nur durch die Androhung solcher Maßnahmen Druck auf den Kläger ausübt, um dessen Entscheidung zu beeinflussen. Das Tarifvertragssystem, in dessen Rahmen sich die koalitionsmäßige Betätigung des Arbeitgeberverbandes entfalten kann, geht davon aus, daß Tarifverträge letztlich nur unter dem Druck zumindest möglicher Arbeitskämpfe zustande kommen. Es gibt daher kein "druckfreies Verhandeln" und kein Recht einer Koalition, frei von Druck verhandeln zu dürfen. In der Androhung oder der Führung von Arbeitskämpfen liegt daher keine Beeinträchtigung des jeweils gegnerischen Rechts auf koalitionsmäßige Betätigung. Dabei ist es unerheblich, ob die jeweilige Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig ist oder nicht. Auch das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 1984 im einzelnen begründet. Der Senat hält daran fest, das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

c) Die Revision macht geltend, mit dieser Begründung verkenne der Senat die Dimension der Warnstreikaktionen und die Strategie der beklagten Gewerkschaft. Deren Sinn sei es, Druck auf ihn, den Verband, nicht aber auf die Firmen auszuüben. Ob ein Arbeitskampf rechtswidrig ist, könne nicht "sektoral", d. h. bezogen auf das jeweils betroffene Unternehmen, beurteilt werden. Damit verkennt die Revision die Sicht des Senats.

Der Senat geht davon aus und ist in seiner Entscheidung vom 12. September 1984 davon ausgegangen, daß jede Arbeitskampfmaßnahme und damit auch die Warnstreiks der beklagten Gewerkschaft darauf gerichtet sind, Druck auf den Arbeitgeberverband auszuüben, indem sie durch die Vorenthaltung der Arbeitskraft die Mitgliedsunternehmen schädigt, um diese zu bewegen, Einfluß auf die Willensbildung des Verbandes zu nehmen. Diese Schädigung müssen die Mitgliedsunternehmen bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf hinnehmen. Der rechtswidrige Arbeitskampf ist hingegen eine unerlaubte Handlung, gegen die sich die betroffenen Unternehmen zur Wehr setzen können. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Frage, ob eine Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig ist, nur im Hinblick auf das einzelne betroffene Unternehmen zu beantworten ist. Der Umstand, daß jedes einzelne betroffene Unternehmen nur eigene Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen kann, ändert nichts daran, daß die Arbeitskampfmaßnahme insgesamt als Einheit zu sehen und zu werten ist.

d) Ein eigener Unterlassungsanspruch des Arbeitgeberverbandes gegen rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 9 TVG. Diese Vorschrift erstreckt zunächst nur die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen über Bestand und Inhalt eines Tarifvertrages auf Dritte, auf nicht am Prozeß beteiligte Personen. Sie setzt voraus, daß Tarifvertragsparteien aus eigenem Recht über Bestand und Inhalt eines Tarifvertrages einen Rechtsstreit führen können. Immer geht es aber bei diesen Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein Tarifvertrag mit einem bestimmten Inhalt zwischen den Tarifvertragsparteien besteht und damit entweder um das Bestehen vertraglicher Rechte der Tarifvertragsparteien gegeneinander aus dem schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages oder um das Bestehen einer bestimmten durch den Tarifvertrag gesetzten normativen Ordnung. Die Frage, ob eine Arbeitskampfmaßnahme gegenüber dem Arbeitgeberverband eine unerlaubte Handlung darstellt, hat damit nichts zu tun.

e) Mit der Entscheidung, daß ein rechtswidriger Arbeitskampf gegenüber dem Arbeitgeberverband keine unerlaubte Handlung darstellt, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 19. Juni 1984 (1 AZR 361/82 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). In diesem Rechtsstreit war darüber zu entscheiden, ob die Gerichte im Vorfeld von Tarifverhandlungen über die rechtliche Zulässigkeit einzelner Tarifziele entscheiden können. Der Senat hat dies verneint und als Begründung dafür, daß eine solche Vorprüfung nicht erforderlich ist, u.a. darauf verwiesen, daß die Arbeitgeber oder der Arbeitgeberverband sich gegen einen Streik, der ein tariflich nicht regelbares Ziel verfolgt und deswegen rechtswidrig ist, zur Wehr setzen können. Er hat dabei auf die Möglichkeit verwiesen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen oder auf Unterlassung zu klagen. Auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Ansprüche näher einzugehen, bestand in diesem Zusammenhang kein Anlaß. Der Entscheidung kann daher nicht entnommen werden, der Senat habe auch für den Arbeitgeberverband im Falle eines rechtswidrigen Streiks einen Unterlassungsanspruch anerkannt.

f) Der Senat hält daher an seiner Entscheidung fest, daß einem Arbeitgeberverband aus eigenem Recht kein aus unerlaubter Handlung folgender Anspruch auf Unterlassung gegen einen rechtswidrigen Streik zusteht. Damit erweist sich die Klage, soweit der Kläger mit ihr einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, als unbegründet.

3. Auch soweit der Kläger Unterlassungsansprüche einzelner Mitgliedsunternehmen im eigenen Namen geltend macht, kann seine Klage keinen Erfolg haben. Sie ist unzulässig. Für diese gewillkürte Prozeßstandschaft fehlt es an dem erforderlichen eigenen rechtsschutzwürdigen Interesse des Klägers, Unterlassungsansprüche seiner Mitgliedsunternehmen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der Senat hat dies in der genannten Entscheidung vom 12. September 1984 im einzelnen begründet. Er hält an dieser Begründung fest. Die Revision hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.

4. Die Unterlassungsklage wäre selbst dann unbegründet, wenn der Senat die Frage, wem der Unterlassungsanspruch zusteht, dem Arbeitgeberverband oder den Mitgliedsunternehmen, zugunsten des Klägers entschieden hätte. Auch dann hätte die Unterlassungsklage abgewiesen werden müssen, weil der Kläger die künftige Unterlassung von Warnstreiks und von Aufrufen an Auszubildende, sich an Warnstreiks zu beteiligen, nicht verlangen kann. Auch das hat der Senat in der Entscheidung vom 12. September 1984 begründet. Er hat sich in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1985 - 1 AZR 179/84 - mit der insoweit geltend gemachten Kritik an seiner Entscheidung auseinandergesetzt. Darauf kann hier verwiesen werden. Der Senat hat daher auch keinen Anlaß gesehen, den Rechtsstreit mit Rücksicht auf die von einigen Arbeitgeberverbänden erhobene Verfassungsbeschwerde gegen seine Entscheidung vom 12. September 1984 auszusetzen.

5. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Er ist einmal auf die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhaltens gerichtet. Zum anderen fehlt es für die begehrte Feststellung, daß die Warnstreiks zu unterlassen waren, an einem Feststellungsinteresse. Das ist in der Entscheidung vom 12. September 1984 im einzelnen begründet worden. Der Senat hält daran fest. Die Revision hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht.

6. Danach war das Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZP0 der Kläger zu tragen.

Dr. Kissel Dr. Heither Matthes

Blanke Dr. Münzer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI437156

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