Dem folgt der Senat im Ergebnis. Die Klägerin ist auch über den 30. September 2000 hinaus zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet.
1. Der Betrieb der Klägerin fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Heranzuziehen sind insoweit folgende bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 7. Juli 2003 unverändert gebliebenen tariflichen Bestimmungen des VTV vom 20. Dezember 1999:
Ҥ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
13. Fertigbauarbeiten: Einbau oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
…
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
…
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. …
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
…
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
…”
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschn. I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 22. Januar 1997 – 10 AZR 223/96 – BAGE 85, 81; 11. Dezember 1996 – 10 AZR 376/96 – BAGE 85, 15). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschn. V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (BAG 23. Oktober 2002 – 10 AZR 225/02 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 255 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 115; 26. September 2001 – 10 AZR 669/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 244 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 110).
a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich auf den Betrieb der Klägerin, da dort arbeitszeitlich überwiegend der Einbau von Zwischendecken aus Holz ua. zu Zwecken des Schallschutzes vorgenommen wird und diese Tätigkeit von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 des Beispielkatalogs des VTV erfasst wird.
Zu den Aufgaben des Trockenbaumonteurs gehört auch der Einbau besonderer Materialien und Konstruktionen als Schutz gegen Wärme, Schall und Feuer (BAG 26. April 1989 – 4 AZR 49/89 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 110). Demgemäß entspricht die Montage von Wand- und Deckenverkleidungen dem Merkmal der “Trocken- und Montagebauarbeiten (zB Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen)” in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Wenn die Tarifvertragsparteien ein allgemein gefasstes Tätigkeitsmerkmal wie Trocken- und Montagebauarbeiten durch ein Tätigkeitsbeispiel (zB Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen) erläutern, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die aufgeführten Beispielstätigkeiten das vorangestellte Tätigkeitsmerkmal erfüllen (BAG 20. September 1995 – 10 AZR 1018/94 –; 22. September 1993 – 10 AZR 207/92 – BAGE 74, 238). Weder der Wortlaut noch der tarifliche Gesamtzusammenhang lassen eine Einschränkung dahingehend erkennen, dass Trocken- und Montagebauarbeiten unter Verwendung des Werkstoffes Holz und somit Schreinerarbeiten nicht unter die tarifliche Bestimmung fallen (BAG 27. August 1986 – 4 AZR 280/85 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 70).
b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Betrieb der Klägerin nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII vom VTV ausgenommen ist. Soweit nach Nr. 11 Betriebe des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie nicht erfasst werden, gilt dies ausdrücklich nur, soweit nicht “… Trocken- und Montagebauarbeiten …” ausgeführt werden. Daraus folgt, dass derartige Betriebe dann, wenn sie solche Arbeiten ausführen, vom VTV erfasst werden sollen (BAG 7. Juli 1999 – 10 AZR 582/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95; 22. September 1993 – 10 AZR 207/92 – BAGE 74, 238).
2. Der VTV gilt auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für die Klägerin (§ 5 Abs. 4 TVG).
Der Betrieb der Klägerin wird nicht von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasst. Die für den streitigen Zeitraum einschlägigen Bestimmungen über die Allgemeinverbindlichkeit des VTV verweisen hinsichtlich ihrer Reichweite auf die Einschränkungen gem. dem Ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385), die in der Folgezeit keine inhaltliche Änderung mehr erfahren haben. Diese Maßgaben lauten auszugsweise wie folgt:
“Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
I.
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.
2. Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Abs. 1 nur dann, wenn sie
a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., der Vereinigung deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.
…
II.
Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Abs. 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Abs. 2 Buchst. a) genannten Verbände geworden sind.”
a) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen sie nach Abschn. I Abs. 2 Buchst. a iVm. Abs. 1 von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen wäre. Hierzu müsste sie als Arbeitgeberin mit Sitz im Inland bereits am Stichtag 1. Juli 1999 unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände gewesen sein. Die Klägerin hat aber erst zum 1. Oktober 2000 eine Mitgliedschaft im VHK begründet.
b) Auch die Voraussetzungen des Abschn. II liegen nicht vor. Insoweit kann hier dahinstehen, ob der Begriff der Fertigbauarbeiten im Sinne der Ausnahmeregelung voraussetzt, dass der Einbau von Fertigbauteilen die herkömmliche Arbeitsweise am Bau ersetzt bzw. dass der Betrieb die Fertigbauteile auch selbst herstellt und damit vom fachlichen Geltungsbereich der von den in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Ausnahmeregelung genannten Verbänden abgeschlossenen Tarifverträge erfasst wird (zur Auslegung von Abschn. II als bloße Rechtsfolgenverweisung vgl. BAG 23. Juni 2004 – 10 AZR 470/03 –). Zugunsten der Klägerin kann nämlich unterstellt werden, dass sie Fertigbauarbeiten iSd. Abschn. II ausführt, weil die von ihr mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 an erworbene Verbandsmitgliedschaft im VHK nicht den tatbestandlichen Anforderungen des Abschn. II genügt.
aa) Soweit das Landesarbeitsgericht offenbar davon ausgegangen ist, dass ein Arbeitgeber von der Ausnahmeregelung des Abschn. II iVm. Abschn. I Abs. 1 erfasst wird, wenn er im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung am 1. April 2000 bereits seit mindestens einem Jahr Fertigbauarbeiten ausgeführt und in der Folgezeit eine Mitgliedschaft in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a aufgezählten Verbände erworben hat, folgt dem der Senat nicht. Diese Auslegung würde für Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe eine Art Besitzstandswahrung auf unabsehbare Zeit schaffen, wobei als Stichtag nicht wie in Abs. 1 der 1. Juli 1999, sondern der 1. April 1999 gelten würde: Betriebe, die spätestens seit 1. April 1999 Fertigbauarbeiten ausführen, könnten dann dem Unterfallen unter den Geltungsbereich des VTV (allerdings wohl nur mit ex nunc-Wirkung) dadurch entgehen, dass sie in einem von ihnen zu wählenden Zeitpunkt Mitglied eines der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände werden. Eine sachliche Berechtigung für eine solche privilegierende Regelung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Abschn. II die Rechtslage bei neu gegründeten Betrieben verkürzt wiedergibt. Die Vorschrift ist so zu lesen, dass die Fertigbauarbeiten ausführenden Betriebe ein Jahr nach Tätigkeitsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, wenn sie bis dahin keine Mitgliedschaft in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a genannten Verbände erworben haben. Diese Auslegung stimmt inhaltlich mit der Fassung der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 9. Februar 1996 überein, die auszugsweise wie folgt lautete:
“III.
…
2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die nach dem Stichtag neu gegründet werden.
Solche Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt, wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einem der unter Nummer 1 genannten Verbände erworben worden ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme erfaßt, wenn für sie die Mitgliedschaft bei einem der Verbände des Baugewerbes begründet worden ist.”
Der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung hat den Bereich der Fertigbauarbeiten ausführenden Betriebe für so bedeutsam gehalten, dass hier auch Neugründungen im Fall einer zeitnahen Mitgliedschaft in einem baufremden Verband aus der Allgemeinverbindlicherklärung herausfallen sollen (vgl. BAG 23. Juni 2004 – 10 AZR 470/03 –).
Nur diese Auslegung der Einschränkungsklausel erweist sich als sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar, so dass ihr schon deswegen der Vorzug zu geben ist (vgl. BAG 24. Januar 1990 – 4 AZR 493/89 – BAGE 64, 81; 14. Oktober 1987 – 4 AZR 342/87 – BAGE 56, 227, 235).
bb) Selbst wenn man die Einschränkungsklausel in Abschn. II wegen der unklaren Formulierung für zu unbestimmt und damit nichtig hielte (vgl. Hanau/Kania Anm. zu BAG AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Löwisch/Rieble TVG § 5 Rn. 108), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Im Fall der Nichtigkeit der Einschränkungsklausel bestünden nämlich keine Bedenken, die Allgemeinverbindlicherklärung im Übrigen aufrechtzuerhalten, wie sich bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur (Teil-)Nichtigkeit von Gesetzen ergibt. Die Nichtigkeit einer Norm (zur Rechtsnatur der Allgemeinverbindlicherklärung als “Rechtsetzungsakt eigener Art” BVerfG 24. Mai 1977 – 2 BvL 11/74 – BVerfGE 44, 322; BAG 28. März 1990 – 4 AZR 536/89 – AP TVG § 5 Nr. 25 = EzA TVG § 5 Nr. 10) zieht nur dann die Unwirksamkeit der Gesamtregelung nach sich, wenn die Gesamtregelung ansonsten ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre. Dies ist bei angenommener Nichtigkeit der Einschränkungsklausel nicht der Fall. Einzige Folge wäre, dass die Fälle, die von der Einschränkungsklausel erfasst werden sollten, nunmehr ggf. nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz gelöst werden müssten (Hanau/Kania aaO).
3. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der kraft Allgemeinverbindlicherklärung für den Betrieb der Klägerin geltende VTV nicht durch den MTV verdrängt.
a) Tarifkonkurrenz und -pluralität scheiden schon deshalb aus, weil der Betrieb der Klägerin nicht vom fachlichen Geltungsbereich des MTV erfasst wird. § 1 MTV lautet auszugsweise wie folgt:
Ҥ 1 Geltungsbereich
…
fachlich: a) für die Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe, für selbstständige Betriebsabteilungen sowie Montagestellen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie einschließlich Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Herstellung von Fertighäusern, Hallen, Wohnwagen und Reisemobilen
b) für Betriebe verwandter Industriezweige sowie für kunststoffherstellende Betriebe;
c) für Betriebe, die an Stelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoff verarbeiten.”
Der Betrieb der Klägerin ist als Schreinerbetrieb ein holzverarbeitender Betrieb. Der fachliche Geltungsbereich des MTV bezieht nach § 1 Buchst. a MTV aber nur Betriebe der holzverarbeitenden Industrie ein. Allgemein wird der Begriff “Industrie” zum “Handwerk” durch den Unterschied bei der Betriebsgröße, der Anzahl der Beschäftigten sowie dem größeren Kapitalbedarf infolge der Anlagenintensität abgrenzend bestimmt (BAG 22. Juli 1998 – 10 AZR 204/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 92). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die tarifschließenden Parteien des MTV den Begriff “Industriebetrieb” in seiner allgemeinen Bedeutung verstehen und angewandt wissen wollen (BAG 22. Juli 1998 – 10 AZR 204/97 – aaO).
Beim Betrieb der Klägerin handelt es sich um einen Handwerksbetrieb. Ein solcher liegt vor, wenn die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks ausgeführt werden, für einen bestimmten Kundenkreis (Einzelfertigung) und nicht auf Vorrat angefertigt wird und wenn es sich um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb handelt (BAG 12. Februar 2003 – 10 AZR 251/02 –). Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Betrieb der Klägerin, der nur einen Arbeitnehmer beschäftigt, um einen Handwerksbetrieb iS dieser Rechtsprechung handelt. Auch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, vielmehr macht sie ohne nähere Substantiierung nur geltend, eine “schematische Abgrenzung” zwischen Industrie- und Handwerksbetrieben sei nicht möglich.
b) Für eine Einbeziehung von Handwerksbetrieben in den fachlichen Geltungsbereich des MTV dürfte im Übrigen auch keine Tarifzuständigkeit des VHK bestehen. Ein Tarifvertrag ist nichtig, soweit eine Vereinigung, die an sich tariffähig ist, für einen Geltungsbereich, für den sie nach ihrer Satzung nicht zuständig ist, einen Tarifvertrag abschließt (vgl. BAG 14. November 2001 – 10 AZR 76/01 – BAGE 99, 310). Ein solcher Tarifvertrag vermag die Wirkungen, die das Tarifvertragsgesetz dem Tarifvertrag beilegt, nicht auszulösen (BAG 27. November 1964 – 1 ABR 13/63 – BAGE 16, 329, 332 f.; 19. Dezember 1958 – 1 AZR 109/58 – BAGE 7, 153, 155 f.). Gem. § 3 der Satzung des VHK können nur Unternehmer oder Unternehmen der Holzindustrie und verwandter Industriezweige sowie der Kunststoffverarbeitung und die Vereinigungen dieser Personen Mitglieder des VHK werden. Holzverarbeitende Handwerksbetriebe werden danach von der Satzung nicht erfasst.