Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Betriebsausgaben
- Herstellungskosten
1 So kontieren Sie richtig!
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Geschäftsbauten |
0090 |
0240 |
|
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
Bank |
1200 |
1800 |
|
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
So kontieren Sie richtig!
Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung zählen als Anschaffungsnebenkosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Die Buchung erfolgt auf das jeweilige Gebäudekonto, beispielsweise auf das Konto "Geschäftsbauten" 0090 (SKR 03) bzw. 0240 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Gerichtskosten wegen Baugenehmigung
Unternehmer Hans Groß erwarb ein unbebautes Grundstück, um darauf ein Bürohaus zu errichten. Nach Erteilung der Baugenehmigung wurde mit der Errichtung begonnen. Nach Erstellung des Rohbaus legte die Gemeinde gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung an. Hiergegen beantragte Hans Groß vor dem Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung. An Gerichtskosten bezahlte er 250 EUR.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0090/0240 |
Geschäftsbauten |
250 |
1200/1800 |
Bank |
250 |
3 Baugenehmigungskosten sind Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Gebäudes
Prozesskosten – hier Gerichtskosten – teilen als Folgekosten die Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.
Herstellungskosten sind u. a. Aufwendungen,
- die erforderlich sind, um das Gebäude errichten zu können, und
- der Herstellung des Gebäudes tatsächlich gedient haben.
Alle Aufwendungen, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes stehen, sind als Herstellungskosten anzusehen.
Zu diesen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten, die unmittelbar der Herstellung eines Wirtschaftsguts dienen, sondern auch solche, die zwangsläufig mit der Herstellung des Gebäudes anfallen.
Eine Baugenehmigung ist Voraussetzung für die baurechtlich zulässige Errichtung des Gebäudes. Daher sind die Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung Herstellungskosten des Gebäudes.
Ebenso wie die Kosten der Erteilung der Baugenehmigung (Gebühren usw.) sind auch Aufwendungen für einen Rechtsstreit, bei dem um die Rechtmäßigkeit der – für die Herstellung des Gebäudes erforderlichen – Baugenehmigung gestritten wird, Herstellungskosten des Gebäudes.
4 Die Kosten der Baugenehmigung
Die Kosten der Baugenehmigung ergeben sich aus:
- Gebührenordnung der Gemeinde,
- Gebührenordnung der Baubehörde,
- umbauter Raum des Gebäudes,
- zusätzliche genehmigungspflichtige Gebäude wie Garagen,
- weitere Genehmigungen für technische Anlagen,
- Rohbaukosten,
- Baugenehmigung als solche,
- eventuelle Sonderkosten.
In der Regel betragen die Baugenehmigungskosten 1 % des Bauwerts.
5 Berechnung der Kosten der Baugenehmigung
Zur Berechnung der Baugenehmigungskosten kann man sich folgender Formel bedienen:
Umbauter Raum in Kubikmeter x Bauwert in Euro pro Kubikmeter
Kostenberechnung für eine Baugenehmigung
umbauter Raum: 600 Euro/qm
Rohbaukosten: 100 EUR/Kubikmeter
Das ergibt: 600 x 100 = 60.000 EUR, davon 1 % = 600 EUR.