Steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG sind im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 302 EUR monatlich, 3.624 EUR jährlich; 2023: 292 EUR monatlich, 3.504 EUR jährlich) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Der Steuerfreibetrag ist mit 8 % der Beitragsbemessungsgrenze doppelt so hoch wie der Freibetrag in der Sozialversicherung. Eine Übereinstimmung zwischen dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht besteht also nur hinsichtlich der möglichen Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Höhe. Sind die Aufwendungen für die bAV komplett steuerfrei, kann wegen des geringeren Freibetrags in der Sozialversicherung dennoch teilweise Sozialversicherungspflicht bestehen.
Steuerfreie Zuwendungen überschreiten SV-Freibetrag
Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein monatlich gleichbleibendes Gehalt beträgt 5.000 EUR. Daneben zahlt der Arbeitgeber seit Jahren für den Arbeitnehmer Beiträge i. H. v. 350 EUR monatlich an eine kapitalgedeckte Direktversicherung (Jahresbeitrag: 4.200 EUR).
Ergebnis: Die Arbeitgeberbeiträge für die Direktversicherung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da die steuerliche Höchstgrenze (2024: 7.248 EUR) nicht überschritten wird.
Der Jahresbeitrag i. H. v. 4.200 EUR übersteigt aber den Betrag, der sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt (3.624 EUR) zählt. Bei dem übersteigenden Betrag i. H. v. (4.200 EUR – 3.624 EUR =) 576 EUR jährlich handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Arbeitgeberbezogener Freibetrag
Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden. Diese Regelung besteht auch in der Sozialversicherung. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV enthaltene Formulierung "insgesamt" bezieht sich lediglich auf die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, die bei einem Arbeitgeber in der Summe mit höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei geleistet werden können.
2.1.1 Aufteilung des Freibetrags
Infographic
Aufteilung pro rata
Bei dem Freibetrag i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um einen Jahresbetrag. Dieser kann in gleichen monatlichen Raten (2024: 3.624 EUR : 12 = 302 EUR) berücksichtigt werden (Aufteilung pro rata).
Monatlich gleichbleibende Berücksichtigung des Freibetrags
Beschäftigung seit 1.1.2024 |
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Monatliches Arbeitsentgelt |
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5.000 EUR |
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich |
350 EUR |
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Ergebnis: |
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Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung |
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4.650 EUR |
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 12 =) |
302 EUR |
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Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (350 EUR – 302 EUR) |
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48 EUR |
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt |
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4.698 EUR |
Unterjähriger Beschäftigungsbeginn
Beginnt die Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, ist der Jahresfreibetrag trotzdem in voller Höhe (2024: 3.624 EUR) zu berücksichtigen. Entsprechend erhöht sich bei einer monatlich gleichbleibenden Inanspruchnahme der Freibetrag.
Beschäftigungsbeginn im Laufe des Kalenderjahres
Beschäftigung seit 1.3.2024 |
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Monatliches Arbeitsentgelt |
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5.000 EUR |
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich |
350,00 EUR |
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Ergebnis: |
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Laufendes Arbeitsentgelt nach Entgeltumwandlung |
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4.650 EUR |
Monatlicher Freibetrag (3.624 EUR : 10 =) |
362,40 EUR |
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Sozialversicherungspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung (Freibetrag ist höher als die Beiträge für die Direktversicherung) |
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0 EUR |
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt |
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4.650 EUR |
Rückwirkende Änderung des Freibetrags ausgeschlossen
Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der gesamte Jahresfreibetrag zur Verfügung. Allerdings ist für den Bereich der Sozialversicherung eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge auf abgelaufene Entgeltabrechnungszeiträume mit der Folge nachträglicher Beitragsfreiheit nicht zulässig. In bereits abgewickelte Versicherungsverhältnisse darf nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden. Der verbleibende Freibetrag kann aber auf die noch verbleibenden Monate in geänderter Höhe angewendet werden.
Beschäftigungsende im Laufe des Kalenderjahres
Beschäftigung seit 1.1.2024 |
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Monatliches Arbeitsentgelt: |
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5.000 EUR |
Beiträge für eine Direktversicherung – monatlich: |
350 EUR |
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Der Freibetrag wird monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags berücksichtigt. Vor der Entgeltabrechnung für August 2024 kündigt der Arbeitnehmer die Beschäftigung zum 30.9.2024. |
Ergebnis: |
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Januar bis Juli 2024 |
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Laufendes A... |