nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsverhältnis. Wärmedienstleister

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die wesentlichen Kriterien für die Selbstständigkeit sind das Recht zur freien Wahl des Auftragsvolumens, zur Entfaltung weiterer unternehmerischer Aktivitäten, ein gewisses Maß an Organisationshoheit sowie unternehmerischen Risikos.

2. Ein Unternehmerrisiko ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg eines Kapitaleinsatzes ungewiss bzw. die Chance zur Akkumulation des eingesetzten Kapitals gegeben ist, sondern dieses Risiko ist vielmehr auch vorhanden, wenn keine Gewähr besteht, für eine konkrete Arbeitsleistung ein bestimmtes Honorar zu erhalten.

3. Sprechen auf Grund der Feststellungen über die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmer und einem für ihn Tätigen ebenso viele Gründe für die Selbstständigkeit des letzteren wie für seine abhängige Beschäftigung, so ist dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner der Vorrang bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit einzuräumen.

 

Normenkette

SGB IV § 7

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 25.07.2003; Aktenzeichen S 47 RA 1082/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Verhältnis zur Klägerin gemäß § 7a SGB IV.

Die Klägerin betreibt ein Servicecenter für Werk- und Dienstleistungen im Bereich Heiz- und Wasserkostenerfassung bzw. -verteilung und wird als regionales Servicecenter der "B. Wärmemesser GmbH & Co KG M." (B.) tätig, die die Klägerin mit jährlichen Ablesungen und Wartungen der montierten Messgeräte beauftragt. Die Klägerin vergibt Teile des eigenen Auftragsvolumens an eine variierende Zahl von Subunternehmen im Rahmen von Werkverträgen (sog. Messdienste). Der Kläger betreibt einen derartigen Messdienst. Er steht seit etwa 16 Jahren mit der Klägerin in Geschäftsverbindung. Für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2000 schlossen sie am 03.04.2000 einen Rahmenwerkvertrag, der bereits für die davor liegende Zeit vom 01.11.1999 bis 31.03.2000 Geschäftsgrundlage gewesen war. Danach erfolgt die Auftragserteilung im Einzelfall dergestalt, dass der Kläger zunächst seine Kapazitäten mitteilt. Auch nach der Auftragserteilung steht ihm noch das Recht zu, den Auftrag abzulehnen bzw. das Auftragvolumen zu erweitern oder zu reduzieren. Er ist berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Es steht ihm frei, geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Wesentliche Einschränkungen der Kapazität sind mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Ansonsten haftet er für die Folgen eines verspätet ausgeführten Auftrags bzw. einer Nichtausführung. Ebenso haftet er für Schäden, die im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht werden. Die Rechnungsstellung des Klägers erfolgt auf Grund geprüfter Leistungsnachweise. Die Klägerin stellt Handbücher, Erfassungsgeräte, Ampullen, Plomben, Ableseprotokolle, der Kläger das übrige Werkzeug und ein eigenes Kfz. Die Leistungen sind nach den vom Auftraggeber herausgegebenen Technischen Richtlinien durchzuführen.

Der Kläger, der zwischen September 1974 und Mai 1986 Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet hat, beantragte am 19.06.2000 die Feststellung seines sozialrechtlichen Status. Er machte geltend, neben der Klägerin für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein und eigene Werbung zu betreiben.

Nach der Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2001 fest, als Wärmedienstableser und Monteur stehe der Kläger bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Tätigkeit werde ausschließlich im Auftrag und im Namen der Klägerin ausgeübt. Er sei eingegliedert in eine fremde Arbeitsorganisation, die insgesamt alle Kunden in dem jeweiligen Einsatzgebiet innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne mit einem Ableser bedienen müsse. Durch die umfangreichen Vorgaben und die Einfachheit der Tätigkeit bleibe kaum ein Gestaltungsspielraum. Er habe nicht die Möglichkeit, seine Preise selbst zu gestalten. Er rechne nicht mit dem Kunden direkt, sondern mit der Gebietsvertretung ab. Die relevanten Arbeitsmittel würden von der Klägerin gestellt, worüber Rechenschaft in Form einer Inventur abzulegen sei. Demgegenüber falle die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs und eines eigenen Büros nicht ins Gewicht. Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, stelle für sich allein kein Unternehmerrisiko dar. Der Zeitpunkt der Leistung werde durch die Forderung der Kunden festgelegt, die an die Klägerin herangetragen werde und sich als Direktionsrecht des Arbeitgebers darstelle.

Sowohl die Klägerin als auch der Kläger legten gegen die Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein. Im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.08.2002 heißt es, der Sch...

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