nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 09.01.2001; Aktenzeichen S 19 KR 123/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung vom 20.03.1997 bis 31.12.2000.
Der Kläger, ehemaliger Geschäftsführer der AOK R. , ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Nachdem die Regierung von Oberbayern (Oberversicherungsamt Südbayern) mit Schreiben vom 16.12.1996 u.a. die Änderung der Beitragsätze genehmigt hatte, teilte die Beklagte dem Kläger am 17.03.1997 schriftlich mit, dass der monatliche Beitrag wegen Erhöhung des Beitragssatzes ab 01.01.1997 auf 12,5 % in der freiwilligen Krankenversicherung 768,76 DM und in der sozialen Pflegeversicherung 104,56 DM (Gesamtsumme 873,32 DM) betrage. Mit Bescheid vom 20.03.1997 forderte die Beklagte vom Kläger nach Berücksichtigung dessen Beihilfeanspruchs bei der sozialen Pflegeversicherung den Gesamtbetrag von 821,04 DM ab 01.01.1997.
Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte am 22.10.1997 einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Betragshöhe bis 19.03. 1997 (Bekanntgabe der neuen Beitragshöhe durch den Bescheid vom 17.03.1997) aussetzte und dem Kläger einen Betrag von 195,66 DM gutschrieb.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1997 den Widerspruch im Übrigen mit der Begründung zurück, die Satzungsänderung habe geltendem Recht entsprochen. Die Notwendigkeit für die stärkere Anhebung des ermäßigten Beitragssatzes habe sich aus dem Haushaltsplan für das Jahr 1997 ergeben. Darin sei ein Rückgang der Ausgaben für Krankengeld in Höhe von 8,1 % kalkuliert, tatsächlich sei im Jahr 1997 ein Rückgang der Krankengeldausgaben in Höhe von 28,7 % zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber stünden kalkulierte Steigerungen bei anderen Leistungsausgaben in Höhe von 0,5 %, tatsächlich seien die Ausgaben im Jahr 1997 um 2,7 % gesunken. Durch eine Verringerung der Krankengeldausgaben am Gesamtaufwand ändere sich zwingend auch die Relation zwischen dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz. Die angefochtenen Bescheide seien ausreichend begründet worden.
Der Kläger hat mit der Klage vom 10.03.1998 beim Sozialgericht München (SG) die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 22.10. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1997 sowie eine Verurteilung der Beklagten beantragt, den ermäßigten Beitragssatz ab 01.01.1997 neu festzusetzen, in der Satzung bekanntzugeben sowie seine Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab 20.03.1997 auf der Grundlage des neuen ermäßigten Beitragssatzes neu zu bestimmen. Die Anhebung der Beitragssätze sei sachlich nicht gerechtfertigt und die angefochtenen Bescheide seien unzureichend begründet worden.
Das SG hat mit Urteil vom 09.01.2001 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Erhöhung des Beitragssatzes auf 12,5 % sei rechtmäßig gewesen. Solange die Beklagte nicht gegen die Grundsätze einer sorgfältigen und verantwortungsbewussten Finanzplanung verstoßen habe, stehe ihr ein Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben zu. Eine vollumfängliche gerichtliche Kontrolle dieses Beurteilungsspielraumes der Beklagten durch das Gericht finde wegen des Selbstverwaltungsgrundsatzes nicht statt. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass die verschiedenen Beitragssätze der Beklagte stets proportional zueinander anzuheben seien. Die angefochtenen Bescheide seien auch hinreichend begründet. In der Berücksichtigung wettbewerbspolitischer Gesichtspunkte bei der Beitragssatzerhöhung liege kein Verstoß gegen die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften der Beitragsermittlung; die wettbewerbspolitischen Gesichtspunkte seien nur ein Kriterium bei der Entscheidung für eine Beitragssatzerhöhung. Es sei auch zulässig gewesen, dass die Beklagte den Beitragssatz von 12,45 % auf 12,5 % aufgerundet habe bzw. auch ein Rechenfehler um 0,1 % Punkte sei rechtlich ohne Bedeutung. Die Rechtsmittelbelehrung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils enthält den Hinweis, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 07.02.2001. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.02.2001 festgestellt, dass aufgrund der streitigen Differenz zwischen dem alten und neuen Beitragssatz in der Zeit vom 20.03.1997 bis 31.12.2000 der Wert des Beschwerdegegenstandes 303,70 DM betrage. Der Kläger macht geltend, die Beklagte gehe bei der Bestimmung des Beitragssatzes für freiwillig Versicherte von unzutreffenden Berechnungsgrundlagen aus. Sie habe außerdem keine Einschätzungsprärogative bzw. keinen Ermessensspielraum und dürfe Gesichtspunkte des Wettbewerbs nicht berücksichtigen. Die Festsetzung des Beitragssatzes sei eine reine Rechenoperation. Der zutreffende Beitragssatz dürfe nicht 12,5 % sondern nur 12...