Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG)
Verfahrensgang
AG Regensburg (Urteil vom 04.11.1982) |
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 4. November 1982, soweit gegen ihn wegen zweier rechtlich zusammentreffender fortgesetzter Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz eine Geldbuße von 800 DM verhängt wurde, samt den zugrundeliegenden Feststellungen und dem dazugehörenden Kostenausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Am 4.11.1982 verhängte das Amtsgericht Regensburg gegen den Betroffenen wegen zweier rechtlich zusammentreffender und fortgesetzt begangener Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 1 und 2, §§ 15, 16 Abs. 2 Nr. 2, § 58 Abs. 1 Nrn. 11 und 13 JArbSchG eine Geldbuße von 800 DM.
Nach den Feststellungen des Urteils beschäftigt der Betroffene u.a. die Jugendlichen O. N. (tätig seit September 1980) und S. M. (tätig seit Herbst 1981) … montags bis samstags ausgenommen an Berufsschultagen in seiner Bäckerei in O. Den Ausgleich für die Samstagsarbeit durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag in der folgenden Woche gewährte er dann nicht, wenn in der betreffenden Woche ein Feiertag auf einen Werktag fiel. Das war nach dem Kalender des Jahres 1980 für den Jugendlichen N. und für den Jugendlichen M. für das Jahr 1981 mehrmals der Fall.
Am Samstag begannen die Jugendlichen zwischen 4.00 Uhr und 1/25 Uhr morgens mit der Arbeit.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Verfahrensrüge, der Bußgeldbescheid des Gewerbeaufsichtsamts R. vom 28.5.1982 erfasse nicht den Vorwurf, der Betroffene habe den Freizeitausgleich für die Samstagsarbeit nicht gewährt, greift nicht durch.
In dem angeführten Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen zur Last gelegt, er habe die beiden Jugendlichen stets an 5 Tagen in der Woche – ohne Einrechnung des Berufsschultags – beschäftigt. Gemäß § 9 Abs. 2 JArbSchG sind die Berufsschultage jedoch auf die Arbeitszeit anzurechnen. Der Bußgeldbescheid beinhaltet somit auch den Vorwurf, der Betroffene habe keinen Ausgleich gemäß § 16 Abs. 3 JArbSchG gewährt. Das Gewerbeaufsichtsamt hat zudem schon im Bußgeldbescheid zutreffend auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich § 16 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 Nr. 11 JArbSchG hingewiesen. Somit könnte auch eine Umdeutung des Vorbringens des Betroffenen in eine Rüge der Verletzung des § 265 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht zum Erfolg führen.
2. Begründet ist jedoch die allgemeine Sachrüge.
Das angefochtene Urteil verwendet lediglich den Rechtsbegriff Jugendlicher, ohne ihn in Tatsachen aufzulösen. Das Alter der Zeugen N. und M. ist an keiner Stelle des Urteils angeführt. Die Altersangabe ist hier jedoch sowohl zur Überprüfung, ob das Gericht von einer zutreffenden Auslegung dieses Rechtsbegriffs im Sinn des § 2 Abs. 2 JArbSchG ausgegangen ist, als auch zur Feststellung des Umfangs des Verschuldens des Betroffenen von wesentlicher Bedeutung.
3. Das Amtsgericht hat bei der Frage, ob der Betroffen gegen § 16 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 13 JArbSchG verstoßen hat, darauf abgestellt, ob der Betroffene den jugendlichen Arbeitskräften in der jeweils auf die Samstagsarbeit folgenden Woche einen arbeitsfreien Tag gewährt hat. Diese Rechtsauffassung wird zwar auch von Portrykus in Erbs/Kohlhaas (Anm. 5 zu § 16 JArbSchG) mit der Argumentation geteilt, der Gesetzestext sei mißverständlich, wenn der Jugendliche am Samstag arbeite, könne ihm der Ersatzruhetag, da der unmittelbar darauf folgende Sonntag gemäß § 17 Abs. 1 JArbSchG ebenfalls arbeitsfrei ist, erst in der auf das fragliche Wochenende folgenden Woche gewährt werden. Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie steht mit dem Wortlaut und dem Sinn des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Widerspruch.
Nach § 16 Abs. 3 JArbSchG ist bei Samstagsbeschäftigung sicherzustellen, daß der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche von Arbeit freigestellt wird. Die Verwendung des Begriffs „derselben Woche” läßt rein sprachlich eine Umdeutung in „folgende Woche” nicht zu. Was unter Woche im Sinn des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu verstehen ist, ist im § 4 Abs. 4 JArbSchG gesetzlich definiert. Dort heißt es, daß unter Woche – wie im allgemeinen Sprachgebrauch auch – die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat auch ganz bewußt davon abgesehen, den Freizeitausgleich erst in die auf die Samstagsarbeit folgende Woche zu verlegen. Sein Ziel war es, bei Schaffung des Jugendarbeitsschutzgesetzes die Fünftagewoche aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich für alle Jugendlichen sicherzustellen (vgl. hierzu BT Drucks 7/4544 S. 6 und BT Drucks 7/2305 S. 31). Dieses Ziel hat im Gesetz in § 15, wo bestimmt ist, daß J...