hier: Grundsätzliche Hinweise zur Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder

Sachverhalt:

Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist das Merkmal des überwiegenden Unterhalts als weitere Voraussetzung für die Familienversicherung von Stief- und Enkelkindern durch das alternative Kriterium der Aufnahme des Stief- und Enkelkindes in den Haushalt des Mitglieds ergänzt worden (Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Diese Rechtsänderung hat der GKV-Spitzenverband zum Anlass genommen, gemeinsam mit den Krankenkassenorganisationen auf Bundesebene die Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder vom 8.11.2005 an die aktuelle Rechtslage anzupassen und in die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise zur Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder zu überführen.

Infolge der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V sind auch die Regelungen in den einheitlichen Grundsätzen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze) über die Nachweisführung anzupassen. § 5 Abs. 4 Fami-MeldeGS soll daher bei nächster Gelegenheit entsprechend geändert werden. Dabei soll als Nachweis der Haushaltsaufnahme eine schriftliche Erklärung des Mitglieds darüber verlangt werden, dass das Stief- oder Enkelkind nicht nur vorübergehend im Haushalt des Mitglieds lebt und von ihm versorgt und betreut wird; die Erklärung ist für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens alle drei Jahre, ansonsten jährlich zu verlangen. Für die Prüfung des überwiegenden Unterhalts sind Nachweise vorzusehen, die belegen, dass das Mitglied regelmäßig Zuwendungen zugunsten des Stief- oder Enkelkindes leistet; diese Nachweise sind jährlichen zu verlangen.

Ergebnis:

Die Fachkonferenzteilnehmer kommen überein, die Grundsätzlichen Hinweise zur Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder in der vorliegenden überarbeiteten Fassung (vgl. Anlage) unter dem Datum vom 12.6.2019 zu verabschieden.

Anlage

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