Sachverhalt:
Nach § 8 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler begründet der Krankengeldbezug für hauptberuflich Selbstständige Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. Als Krankengeld im vorgenannten Sinne ist zum einen das Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V zu verstehen, wenn die Leistung der Höhe nach mindestens der Hälfte des Betrags entspricht, der fiktiv unter Anwendung des § 47 SGB V als Brutto-Krankengeld zu zahlen wäre; zum anderen wird darunter das Optionskrankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V subsumiert.
Das Regelungskonzept über die Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezugs ist durch den Gedanken einer zeitnahen Berücksichtigung der krankheitsbedingten Minderung des Arbeitseinkommens geprägt. Unabhängig davon erfolgt die Beitragsfestsetzung freiwillig versicherter Selbstständiger nach dem Regelverfahren auf Grundlage einer zeitversetzten Berücksichtigung des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheides für die künftige Beitragsbemessung. Im Regelfall wird dabei das dem aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmende Arbeitseinkommen für die monatliche Beitragsbemessung mit einem Zwölftel des Jahresbetrags berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit der arbeitsunfähigkeitsbedingte Arbeitseinkommensausfall für die Zeit, in der Krankengeld bezogen wird, bei der späteren Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist. In den in Rede stehenden Fällen weist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr, in dem die Leistung gewährt wurde, de facto einen Betrag als Arbeitseinkommen aus, der nicht in dem gesamten Kalenderjahr, sondern nur in einem Teil des Kalenderjahres erzielt wurde. Dementsprechend ist zu erörtern, ob der steuerliche Jahresbetrag zur Feststellung der monatlichen Einnahmen mit dem Divisor 12 oder unter Umständen einem geringeren Divisor (unter Berücksichtigung der Krankengeldbezugszeiten) in Ansatz zu bringen ist. In diesem Kontext sind auch die Fallkonstellationen zu berücksichtigen, bei denen während der Arbeitsunfähigkeit des selbstständig Erwerbstätigen (z. B. auf Grund der Tätigkeit von Angestellten im Betrieb) das Arbeitseinkommen nicht vollständig wegfällt, sondern in reduzierter Höhe bezogen wird. Leistungsrechtlich sind solche Sachverhalte durch eine Reduzierung des Auszahlungsbetrags des Krankengelds wegen der Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gekennzeichnet, zumindest sofern es sich um das aus der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V resultierende Krankengeld handelt.
Ergebnis:
Da mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezugs eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommensteuerbescheid) beachtet wird, ist es sachgerecht, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeiteinkommens durch den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Krankengeldbezug vorlag, die beitragsfreien Zeiten "auszuklammern". Würde man auf eine solche differenzierte Betrachtungsweise im Nachhinein (also zum Zeitpunkt des Vorliegens des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Veranlagungsjahr) verzichten und das im Laufe des Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen mit einem Zwölftel des Jahresbetrags berücksichtigen, würde dies zu einer doppelten Begünstigung desselben Zeitraumes führen. Legt man als Vergleichsgruppe den Personenkreis der ohne Krankengeldanspruch versicherten hauptberuflich Selbstständigen zugrunde, erfahren diese - im Gegenteil zu den von der Beitragsfreiheit im Sinne des § 8 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erfassten Personen – die beitragsrechtliche Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Minderung des Arbeitseinkommens zeitversetzt bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr, in dem krankheitsbedingt das Arbeitseinkommens reduziert war.
Sobald der Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem die (vollständige) Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezugs vorlag, für die künftige Beitragsbemessung maßgeblich wird, bestimmt sich die Höhe des monatlichen beitragspflichtigen Arbeiteinkommens - abweichend von dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler beschriebenen Grundsatz (Jahresbetrag geteilt durch zwölf) – nach folgender Formel:
Jahresbetrag des Arbeitseinkommens |
x 30 |
360 Tage ./. Anzahl der Tage der Beitragsfreiheit auf Grund des Krankengeldbezugs |
Diese Formel ist auch dann anzuwenden, wenn während des Krankengeldbezugs keine vollständige Beitragsfreiheit wegen des Vorhandenseins von sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder wegen der Berücksichtigung des Aufstockungsbetrags bis zur Mindestbemessungsgrundlage bestanden hat.
Sofern das während der Arbeitsunfähigkeit in red...