Teilweise Befreiung von Zuzahlungen für chronisch Kranke nach § 62 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V nach zwischenzeitlicher Zuzahlungsbefreiung nach § 61 SGB V

hier: Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. Juni 2001

Sachstand:

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V entfallen für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind (chronisch Kranke) und ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt geleistet haben, nach Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer der Behandlung die Zuzahlungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

Für Versicherte, die zunächst im Rahmen des § 61 SGB V vollständig von Zuzahlungen befreit waren, kommt eine Befreiung als chronisch Kranker nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass zunächst für ein Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen geleistet wurden (vgl. Abschn. 18 der Erläuterungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23. Januar 2001 zur Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 - 223-44243/2 - hatte das Bundesministerium für Gesundheit die Spitzenverbände der Krankenkassen um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob für Versicherte, die nach bereits erfolgter Befreiung von Zuzahlungen als chronisch Kranker wegen Einkommensminderungen auf Grund der Sozialklausel des § 61 SGB V vollständig von Zuzahlungen befreit werden, die Befreiung als chronisch Kranker nach späterem Wegfall der Voraussetzungen des § 61 SGB V wieder auflebt.

Besprechungsergebnis:

Voraussetzung für die Befreiung als chronisch Kranker nach § 62 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V ist neben der Dauerbehandlung wegen derselben Krankheit, dass ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt geleistet wurden. Ist diese Voraussetzung einmal erfüllt, spielt für die weitere Dauer der Befreiung von Zuzahlungen als chronisch Kranker die Einkommensentwicklung keine Rolle mehr. Selbst bei erheblichen Einkommenssteigerungen kommt nach der derzeitigen Gesetzeskonstruktion für die weitere Zeit der Dauerbehandlung ein Wegfall der Zuzahlungsbefreiung nicht in Betracht.

Vor diesem Hintergrund können auch Einkommensminderungen oder andere Tatbestände, die zu einer vollständigen Befreiung nach § 61 SGB V geführt haben, nicht zum Anlass genommen werden, bei Fortbestehen der Dauerbehandlung nach Wegfall der Voraussetzungen des § 61 SGB V erneut Zuzahlungen in Höhe der maßgeblichen Belastungsgrenze auf der Grundlage der dann gegebenen Einkommensverhältnisse zu verlangen. Sofern auch für die Dauer der vollständigen Befreiung nach § 61 SGB V der Nachweis der Dauerbehandlung geführt wird, kann daher unmittelbar nach Wegfall der Voraussetzungen für die vollständigen Befreiung nach § 61 SGB V wieder eine Befreiung als chronisch Kranker erfolgen. Waren vor der vollständigen Befreiung im Rahmen des § 61 SGB V die Voraussetzungen für eine Befreiung als chronisch Kranker nicht erfüllt, ist eine Befreiung nach § 62 SGB V entsprechend den Ausführungen in den Erläuterungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23. Januar 2001 zur Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V (vgl. Ziffer 18) nur möglich, wenn zunächst für ein Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen geleistet wurden.

In diesem Sinne wird die Bundesknappschaft das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. Juni 2001 im Namen aller Spitzenverbände der Krankenkassen beantworten.

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