TOP 1 GR Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch

Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Empfängnisverhütung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)

Sachstand:

Das Gemeinsame Rundschreiben "Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch" vom 6. Dezember 1995 ist überarbeitet und weiter an die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet worden.

Die insoweit modifizierte Fassung stand nunmehr zur endgültigen Verabschiedung an.

Besprechungsergebnis:

Das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Empfängnisverhütung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) wird in der als Anlage beigefügten Fassung einvernehmlich verabschiedet.

Anlage

TOP 2 Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel (Hilfsmittel)

Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel (Wertausgleich für Hilfsmittel)

Sachstand:

Seit geraumer Zeit wird im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen die Frage eines wertmäßigen Ausgleichs von hochpreisigen Hilfsmitteln, die im Eigentumsvorbehalt der Krankenkasse stehen, bei Kassenwechsel diskutiert.

Der AOK-Bundesverband hatte zuletzt folgenden Vorschlag unterbreitet:

"Bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln, die nicht älter als drei Jahre sind und einen Anschaffungswert von mindestens 1.000 DM hatten, erstattet die neue Krankenkasse 50 % des Anschaffungspreises. Es erfolgt keine Aufforderung zur Rückgabe des Hilfsmittels gegenüber dem Versicherten. Für Hilfsmittel, die im Rahmen einer Fallpauschale finanziert wurden und für die zum Zeitpunkt des Kassenwechsels die Hälfte des Gewährleistungszeitraums noch nicht überschritten ist, erstattet die neue Krankenkasse die Hälfte der Fallpauschale."

Es wurde eine abschließende Erörterung des unterbreiteten Vorschlags unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jeweiligen internen Beratungen angeregt.

Besprechungsergebnis:

Zwischen den Besprechungsteilnehmern konnte eine einvernehmliche Auffassung zu einem Wertausgleich für im Eigentum der Krankenkasse stehende Hilfsmittel bei einem Kassenwechsel nicht erreicht werden.

Der AOK-Bundesverband weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund des ihm seit geraumer Zeit bekannt gewordenen geänderten Handelns einzelner Krankenkassen, die an der Empfehlung im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 9. Dezember 1988 zu § 33 SGB V Abschnitt 7 Abs. 2 Satz 2, wonach unter anderem wegen eines Wechsels der Kassenzugehörigkeit eine Rückforderung des leihweise überlassenen Hilfsmittels vom Versicherten oder ein wertmäßiger Ausgleich durch die neue Krankenkasse nicht in Betracht kommt, ebenfalls nicht mehr festhalten, nunmehr akuter Handlungsbedarf bestehe.

Da der vom AOK-Bundesverband unterbreitete Vorschlag zur Ablösung der Empfehlung vom 9.12.1988 nicht bei allen Spitzenverbänden Zustimmung findet, werden sich die AOKs künftig der aus der Praxis bekannt gewordenen Vorgehensweise anschließen und Hilfsmittel, die mit Eigentumsvorbehalt abgegeben wurden, der neuen Krankenkasse zum Kauf unter Berücksichtigung des Zeitwertes anbieten oder ggf. zurückfordern.

TOP 3 Sterbegeld bei Tod während des Grundwehrdienstes

Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V bei Tod während des Grundwehrdienstes

Sachstand:

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen, solange Versicherte u. a. Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht leisten. Aus der Praxis wurde die Frage der Anwendung der Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf das Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V bei Tod während des Grundwehrdienstes gestellt. Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse die Zahlung des Sterbegeldes mit der Begründung abgelehnt, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen Grundwehrdienst ableistete und während dieser Zeit alle Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen würden. Dem wurde entgegengehalten, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Anspruch nur ruht, "solange" der Versicherte Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht leistet. Mit dem Tod endet die gesetzliche Dienstpflicht. Der Anspruch auf Sterbegeld entsteht jedoch erst bei der Bestattung eines verstorbenen Versicherten. Dabei ist unerheblich, ob der Wehrpflichtige an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung oder infolge anderer Ursachen verstarb (vgl. hierzu Sozialgericht Speyer, S 9 K 103/90, vergleichsweise BSG, 1 RK 18/92 zum Sterbegeldanspruch bei Tod im Ausland).

§ 41 Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. § 17 Beamtenversorgungsgesetz sieht die Zahlung eines Sterbegeldes vor unter der Voraussetzung, dass der Wehrpflichtige an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstarb. Es wird ein Sterbegeld in Höhe von 5000 DM gezahlt, von dem Bezüge aus dem Sterbemonat abzuziehen sind. Ist der Wehrpflichtige nicht an einer Wehrdienstbeschädigung verstorben, regeln Erlasse des BMV die Leistungen anlässlich der Beerdigung. Es ist fraglich, ob diese Leistungen rechtlich mit dem Sterbegeld nach den §§ 58, 59 SGB V vergleichbar sind, da z.B. Kosten für ein Grabmal sowie eine Todesanzeige nicht erstattet werden dürfen. Darüber hinaus ist auch im Gegensatz zum Ster...

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