Sofern der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil von Waren und Dienstleistungen, die er nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, als sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert (die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nach § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 2000 DM im Kalenderjahr gewährt), dürfen weder die Endpreise um 4 v. H. vermindert noch der Rabatt-Freibetrag von 2400 DM angewendet werden; der dem Arbeitnehmer erwachsende geldwerte Vorteil unterliegt vielmehr in voller Höhe der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Da die Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Vorteile jedoch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, räumt § 3 Abs. 2 SachBezV 1990 die Möglichkeit ein, dem einzelnen Arbeitnehmer den Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte zuzuordnen; hierbei kann auch von dem Durchschnittsbetrag des Vorjahres ausgegangen werden. Durchschnittsbetrag in diesem Sinne ist der vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes nach Abschnitt 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LStR 1990 ermittelte Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden Bezüge.
Der Durchschnittsbetrag wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur den Arbeitnehmern zugeordnet, die tatsächlich in den Genuß von Belegschaftsrabatten gekommen sind, unabhängig davon, in welcher Höhe der einzelne Arbeitnehmer Waren bzw. Dienstleistungen kostenlos oder verbilligt erhalten hat. Da der Durchschnittsbetrag den tatsächlich erhaltenen geldwerten Vorteil erheblich übersteigen kann, setzt die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung voraus, daß der Arbeitgeber insoweit den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen übernimmt. Der vom Arbeitgeber insoweit zu übernehmende Arbeitnehmerbeitragsanteil gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArEV nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Im übrigen kann der nach Abschnitt 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LStR 1990 ermittelte Durchschnittsbetrag nur dann in voller Höhe angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Hat das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres bestanden, ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SachBezV 1990 für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der 360. Teil des Durchschnittswertes anzusetzen.