Versicherungsrechtliche Beurteilung der Teilnehmer an beruflichen und berufsfördernden Bildungsmaßnahmen; hier: Übersicht über berufliche und berufsfördernde Bildungsmaßnahmen und deren versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung
Die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Teilnehmer an beruflichen und berufsfördernden Bildungsmaßnahmen hat insbesondere durch das Pflege-Versicherungsgesetz und das Arbeitsförderungs-Reformgesetz wesentliche Änderungen erfahren. Die Besprechungsteilnehmer kommen deshalb überein, die - zuletzt im Jahre 1994 überarbeitete - "Übersicht über berufliche und berufsfördernde Bildungsmaßnahmen und deren versicherungsrechtliche Beurteilung" aufgrund der seither eingetretenen Rechtsänderungen und der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zu aktualisieren. Eine entsprechende Neufassung der Übersicht (Stand: 28.3.2001) ist als Anlage beigefügt.
Nach bisheriger Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung stets dann gegeben, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 ff. Berufsbildungsgesetz (Ausbildungsvertrag und Eintrag in das Berufsausbildungsverzeichnis) vorliegt (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 10./11.5.1984 ). Diese Auffassung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 KR 7/00 R - (USK 2000-50) nur für die betriebliche und überbetriebliche Berufsausbildung bestätigt. Für eine außerbetriebliche Berufsausbildung kommt nach der oben genannten Entscheidung Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung hingegen nicht in Betracht, weil es insoweit an dem Merkmal einer "Beschäftigung" fehlt. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die Berufsausbildung von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, deren Betriebszweck und alleiniger Gegenstand ihrer Tätigkeit die Vermittlung von Ausbildung ist.
Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen werden auch nicht dadurch zu Beschäftigungen, weil ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt wird, wenn dieser Ausbildungsabschnitt (Betriebspraktikum) nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist.
Nach Meinung der Besprechungsteilnehmer kommt der oben genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts grundlegende Bedeutung zu. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nehmen dieses Urteil deshalb zum Anlass, zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der zur Berufsausbildung Beschäftigten und der Teilnehmer an berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen eine gemeinsame Verlautbarung vorzubereiten und demnächst herauszugeben. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Übersicht künftig auch auf berufsfördernde Bildungsmaßnahmen der Rentenversicherung zu erstrecken.
Die Übersicht (Stand: 28.3.2001) soll hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung der außerbetrieblichen Weiterbildung (vgl. Ziffern 1.2 und 1.3 der Übersicht) für alle Maßnahmen zugrunde gelegt werden, die nach dem 30. Juni 2001 beginnen. Für außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen, die vor dem 1. Juli 2001 begonnen haben, kann es bis zum Ende der Maßnahme bei der bisher vorgenommenen versicherungsrechtlichen Beurteilung verbleiben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versicherte sich auf eine nicht bestehende Versicherungspflicht in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung beruft.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Oktober 2000 soll vorerst aber nicht auf Auszubildende angewandt werden, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, wenn diese Ausbildung nach dem Arbeitsförderungsrecht gefördert wird. In Fällen dieser Art kann weiterhin von einer versicherungspflichtigen außerbetrieblichen Berufsausbildung ausgegangen werden (vgl. Ziffer 4.1 der Übersicht). Eine entsprechende versicherungsrechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber wird hierzu in absehbarer Zeit erwartet. Die förderungsrechtlichen Regelungen des § 243 Satz 1 Nr. 1 SGB III gehen bei diesem Personenkreis bisher schon von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aus.
Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der einzelnen Bildungsmaßnahmen kann die in der Übersicht vorgenommene versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung nur für die dort geregelten Fallgestaltungen maßgebend sein. Bei abweichendem Sachverhalt ist eine versicherungsrechtliche Beurteilung anhand der Übersicht nicht bzw. nur bedingt möglich.
Anlage zu TOP 2 Übersicht Bildungsmaßnahmen
Aktuelle Fassung der Gemeinsamen Verlautb...