OFD Erfurt, Verfügung v. 23.8.2000, S 2333 A - 12 - St 331

Bezug: FinMin Thüringen vom 24.7.2000, S 2333 A - 15/00 - 204.1
  OFD Erfurt vom 19.12.1996, S 2332 A - 30 - St 332

Bei der rückwirkenden Bewilligung von Altersteilzeit im sog. Blockmodell ist die folgende Fallgestaltung aufgetreten:

Einem Beamten mit einem Monatslohn von 5.500 DM wurde im Jahr 02 rückwirkend zum 1.11.01 Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich hatte die Zentrale Gehaltsstelle (ZG) dem Beamten den Arbeitslohn für das Jahr 01 wie bisher weitergezahlt und dementsprechend auf der dem Beamten zurückgegebenen Lohnsteuerkarte 01 einen steuerpflichtigen Arbeitslohn i.H.v. 66.000 DM (= 12 × 5.500 DM) bescheinigt

In Folge der Altersteilzeit stand dem Beamten rückwirkend ab dem 1.11.01 monatlich nur ein steuerpflichtiger Arbeitslohn i.H.v. 2.750 DM (= 50 % von 5.500 DM) und ein steuerfreier Aufstockungsbetrag i.H.v. 1.200 DM zu. Die ZG forderte von dem Beamten den für das Jahr 01 zu viel gezahlten Betrag i.H.v. 3.100 DM (= 2 × 2.750 DM ./. 2 × 1.200 DM) im Jahr 02 zurück.

Die steuerliche Behandlung der Rückzahlung von Arbeitslohn bei rückwirkender Inanspruchnahme von Altersteilzeit wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert. Im Ergebnis dieser Erörterung bitte ich, die folgende Auffassung zu vertreten:

Die Besteuerung nach dem Einkommen wird vom Veranlagungszeitraum (VZ) und damit vom Zuflussprinzip geprägt § 11 Abs. 1 EStG). Dies bedeutet, dass im Beispielsfall bei der Einkommensteuerveranlagung für den VZ 01 der im Jahr 01 zugeflossene Betrag in Höhe von 66.000 DM anzusetzen ist (vgl. Tz. 2 der Bezugsverfügung).

Für eine Stattgabe von Anträgen, nur den tatsächlich zustehenden steuerpflichtigen Arbeitslohn i.H.v. 60.500 DM (= 10 × 5.500 DM + 2 × 2.750 DM) sowie den steuerfreien Aufstockungsbetrag i.H.v. 2.400 DM (= 2 × 1.200 DM) zu berücksichtigen, kommen sachliche Billigkeitsgründe gemäß § 227 AO nicht in Betracht.

Allerdings ist in Folge der rückwirkenden Altersteilzeit ab dem 1.11.01 der im Jahr 01 zugeflossene Betrag i.H.v. 66.000 DM nicht in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen, da dieser Betrag steuerfreie Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG in Höhe von 2.400 DM (= 2 × 1.200 DM) enthält, so dass ein Betrag i.H.v. 63.600 DM als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist.

Die Aufstockungsbeträge unterliegen gemäß § 32 b Abs. 1 g EStG dem Progressionsvorbehalt.

Bei dem im Jahr 02 zurückgezahlten Betrag i.H.v. 3.100 DM handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, den die ZG im Jahr der Rückzahlung als negativen Arbeitslohn i.S.d. Tz. 2.2 der Bezugsverfügung berücksichtigen darf.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62

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