OFD Magdeburg, Verfügung v. 29.3.2001, S 2332 - 46 - St 222
Ausgangslage
Bei der rückwirkenden Bewilligung von Altersteilzeit im sog. Blockmodell ist folgende Fallgestaltung aufgetreten:
Beispiel (verkürzte Darstellung ohne Sonderzuwendung mit gerundeten Beträgen):
Einem Beamten mit einem Monatsgehalt von 5.500 DM wurde im Jahr 02 rückwirkend zum 1.11.2001 Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich hatte die Besoldungsstelle dem Beamten den Arbeitslohn für das Jahr 01 wie bisher weitergezahlt und dementsprechend auf der dem Beamten zurückgegebenen Lohnsteuerkarte 01 einen steuerpflichtigen Arbeitslohn i.H.v. 66.000 DM (= 12 × 5.500 DM) bescheinigt.
Infolge der Altersteilzeit standen dem Beamten rückwirkend vom 1.11.2001 an monatlich nur ein steuerpflichtiger Arbeitslohn i.H.v. 2.750 DM (= 50 % von 5.500 DM) und ein steuerfreier Aufstockungsbetrag i.H.v. 1.200 DM zu. Die Besoldungsstelle forderte vom Beamten den für das Jahr 01 zuviel gezahlten Betrag i.H.v. 3.100 DM (= 2 × 2.750 DM abzüglich 2 × 1.200 DM) erst in einem späteren Jahr (03) zurück.
Steuerliche Beurteilung
Die Besteuerung nach dem Einkommen wird vom Veranlagungszeitraum und damit vom Zuflussprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass im Beispielsfall bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 01 auch der im Jahr 01 zugeflossene Betrag i.H.v. 66.000 DM anzusetzen ist; in sinngemäßer Anwendung derR 185 Abs. 4 EStR ist infolge der rückwirkenden Gewährung der Altersteilzeit ab 1.11.2001 jedoch der im Jahr 01 zugeflossene Betrag i.H.v. 66.000 DM bei der Einkommensteuerveranlagung 01 nicht in voller Höhe als steuerpflichtig anzusetzen; er umfasst einen gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbetrag i.H.v. 2.400 DM (= 2 Monate × 1.200 DM), der gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.
Bei dem in einem späteren Jahr (03) zurückgezahlten Betrag i.H.v. 3.100 DM handelt es sich um die Rückzahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber im Jahr der Rückzahlung als negativen Arbeitslohn berücksichtigen darf. Erfolgte im Lohnsteuer-Abzugsverfahren keine Berücksichtigung, kann der Arbeitnehmer den Rückzahlungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung des Rückzahlungsjahrs als negative Einnahme geltend machen.
Änderung der Einkommensteuerbescheide
Wird vom Steuerpflichtigen durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers oder ggf. durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen, dass sein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter steuerpflichtiger Arbeitslohn einen steuerfreien Aufstockungsbetrag enthält, so ist dies bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Liegt bereits ein Einkommensteuerbescheid vor, so ist dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1