Die Entscheidung ist für mich zumindest im Ergebnis ein Lichtblick und Meilenstein in der ehelichen Beratung aus schenkungsteuerlicher Sicht, der seit langem notwendig war. Der Kl. und ihrem Berater sei für ihre Hartnäckigkeit gedankt.
Anders als in anderen Jurisdiktionen gelten für Zuwendungen unter Eheleuten die allgemeinen schenkungsteuerlichen Grundsätze, so dass Übertragungen Schenkungsteuer auslösen können. Der Abschluss von Eheverträgen erfolgt aber in der ganz überwiegenden Zahl, wie auch im Streitfall, nicht aus steuerlichen Gründen oder um den anderen Ehegatten etwas zu schenken.
Beraterhinweis Regelmäßiges Motiv ist dabei die Vermeidung von Risiken sowie die Gewinnung von Rechtssicherheit. Ist ein Ehegatte bereits Gesellschafter, ist er sogar regelmäßig gesellschaftsvertraglich verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschließen und dem Gatten Rechtspositionen zu entziehen.
Solange die Grundsätze der Entscheidung aus dem Jahre 2007 fortgelten, gilt es m.E. auch nach der jüngsten Entscheidung des BFH weiterhin wie folgt zu unterscheiden:
- Kommt es bereits bei Abschluss eines Ehevertrages zu Zahlungen des einen (solventeren) Ehegatten an den anderen als Ausgleich für den Ausschluss des Zugewinns, so liegt insoweit weiterhin eine freigebige Zuwendung vor. Es gelten die Ausführungen der Entscheidung aus dem Jahre 2007 fort. Denn in dieser Phase ist nach dem seinerzeit vertretenen Verständnis völlig unklar, wann es zu einer Beendigung der Ehe kommt und, ob der Zahlungsempfänger dann überhaupt einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat. Ein solcher Fall liegt insb. vor, wenn der Zahlungsempfänger als Erster verstirbt. Mich kann dieses Verständnis nicht überzeugen.
- Erfolgt hingegen die Zahlung, wie im Streitfall, erst nach Beendigung der Ehe, ist sie nicht steuerbar. Dieses Verständnis ist für mich völlig überzeugend. Neben den vom Gericht vorgetragenen Argumenten spricht aus meiner Sicht für dieses Verständnis auch, dass der Gesetzgeber dem weniger vermögenden Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich einräumt. Dieser ist bei Beendigung der Ehe nicht steuerbar, weil damit eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt wird. Steuerbar kann nur die Begründung einer derartigen Verpflichtung sein, aber nur, wenn oder soweit diese nicht entgeltlich ist. Werden aber gerade rechtliche Verpflichtungen zur Kompensation ausgeglichen, muss dies nach meinem Verständnis entgeltlich sein.
Regeln die Eheleute diese im Vorfeld individuell, um so Rechtssicherheit zu haben, fehlt es – wie der BFH im Ergebnis richtig entscheiden hat – an einer freigebigen Zuwendung.
Beraterhinweis Nachdem der BFH aber augenscheinlich weiterhin bei der Zahlung einer Pauschalabfindung unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs vor Eingehung der Ehe von einer Steuerbarkeit ausgeht, wird es wohl zu Abgrenzungsfragen kommen, die ungeklärt sind.
Eheverträge werden vor, zu Beginn oder während der Ehe (vorsorgende Eheverträge), in einer ehelichen Krisensituation (Krisen-Eheverträge) oder im Hinblick auf eine in Aussicht stehende oder bevorstehende Scheidung (Scheidungs-Eheverträge) geschlossen (Eheverträge im weiteren Sinn; näher hierzu Bergschneider in Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein, Hdb. Familienrecht, 2021, Kap. 12). Im vorliegenden Streitfall handelt es sich um einen vorsorgenden Ehevertrag über den der BFH entscheiden musste.
Anzeigepflicht: Bei Vorliegen einer freigebigen Zuwendung sind gem. § 30 Abs. 2 ErbStG sowohl der Schenker als auch der Beschenkte anzeigepflichtig. Der Schenker ist dabei Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Also vergessen Sie nicht die Anzeige, die innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall dem zuständigen Schenkungsteuer-FA zu erfolgen hat (vgl. § 30 Abs. 1 ErbStG).
Zum prozessualen Verfahrensrecht: Dieser Streitfall verdeutlicht m.E. wieder einmal die Gefahren, die das einstufige finanzgerichtliche Verfahren birgt, solange viele Senate dem Steuerpflichtigen – anders als, wenn das FA die Revision anregt – den Zugang zum BFH durch die Versagung der Revision wesentlich erschweren. Hierfür gibt es absolut keinen Rechtfertigungsgrund. Meines Erachtens sollte bzw. müsste der jeweilige Gerichtspräsident diesen Fällen nachgehen. Denn es gibt nur wenige Steuerpflichtige, die nach einem langen nervenaufreibenden Rechtsbehelfsverfahren und nicht unbeträchtlichen Kosten, die regelmäßig auch bei einem Obsiegen nur sehr eingeschränkt von der Staatskasse getragen werden, auch noch den steinigen Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde beschreiten. Da dieser Zustand schon sehr lange beklagt wird, ohne dass sich an diesem Missstand etwas verändert hat, sollte m.E. der Gesetzgeber zumindest die sog. Streitwertrevision wieder einführen. Ich habe mir bei der Urteilsbesprechung schon die Frage gestellt, wieso es im vorliegenden Streitfall soweit kommen durfte, nachdem ein anderer Finanzrichter in seiner Urteilsanmerkung in der EFG völlig zutreffend feststellt, dass die ...