Im Abschnitt J sind gegebenenfalls noch nachrichtliche Angaben vorzunehmen.
Die Zeilen 232 und 233 sind nur dann auszufüllen, wenn das zu bewertende Unternehmen Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen oder der Schenkung ist und die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag erfüllt sind (§13a Abs. 9 ErbStG).
In Zeile 232 ist anzugeben, ob die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag vorliegen.
Dabei setzt der Vorwegabschlag das Vorliegen bestimmter Beschränkungen von Entnahmen/Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten und Abfindungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung voraus.
Poolvertrag nicht ausreichend
Es genügt nicht, wenn diese Regelungen lediglich in einem Poolvertrag enthalten sind.
Wie sich die Höhe des Vorababschlag ermittelt, ist auf einem gesonderten Blatt zu erläutern und in Zeile 233 anzugeben.
Die Höhe des Abschlags bemisst sich danach, um wieviel Prozent die laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgesehene Höhe der Abfindung unter dem gemeinen Wert der Gesellschaftsbeteiligung oder Anteile liegt. Hierbei darf er 30 % nicht übersteigen.
Für Erwerbe ab dem 29.12.2020 erfolgt hierzu eine Feststellung.
Gehören zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft Grundstücke, die sowohl dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen als auch dem Grundvermögen zuzurechnen sind, dann ist dies in Zeile 234 anzukreuzen und es ist gesondertes Blatt bei zu fügen. Dieses soll die folgenden Angaben enthalten:
- Die Lage des Grundstücks,
- die Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Finanzamt,
- das Einheitswert- Aktenzeichen sowie
- gegebenenfalls der gesamte festgestellte Grundbesitzwert und
- der Umfang der Zugehörigkeit zum ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögen in Prozent.
Grundstücke, die zum Teil zum Grundvermögen gehören
Die Angaben sind erforderlich, weil der auf das ertragsteuerliche Privatvermögen entfallende Teil des Grundstücks nicht mit der Bewertung des Betriebsvermögens abgegolten ist. Dieser Grundstücksteil ist bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als Grundvermögen anzusetzen. Die Bewertungsstelle (Lagefinanzamt) ermittelt den für das Grundstück insgesamt maßgebenden Grundbesitzwert. Das Betriebsfinanzamt, das für die Bewertung des Betriebs zuständig ist, teilt den Grundbesitzwert in einen auf das Betriebsvermögen und einen auf das Grundvermögen entfallenden Anteil auf.
Sollte vom Lagefinanzamt schon ein Grundbesitzwert festgestellt worden sein, ist eine Kopie des Feststellungsbescheids dieser Anlage beizulegen.
In der Zeile 235 ist anzukreuzen, ob zu dem übertragenen Betriebsvermögen Vermögen in einer einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte gehört. Dies ist ebenfalls auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
Für Erwerbe ab dem 29.12.2020 erfolgt hierzu eine Feststellung.
Ist der Hauptzweck des Unternehmens eine Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, dann ist dies in Zeile 236 anzukreuzen.
Für Erwerbe ab dem 29.12.2020 erfolgt hierzu eine Feststellung.