In Zeile 52 ist der Gewinnverteilungsschlüssel des bisherigen Gesellschafters einzutragen (als Bruch), der sich aus dem Gesellschaftervertrag zum Bewertungsstichtag ergibt.
Vorabgewinne
Vorabgewinne sind hierbei jedoch nicht zu berücksichtigen.
In den Zeilen 53 bis 56 sind Angaben für den gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft zu machen.
In die Zeile 54 gehört der Wert (gemeiner Wert des Betriebsvermögens) aus der Zeile 49. Hierhin gehört nur das Gesamthandsvermögen.
In der Zeile 55 ist die Summe der Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz aller Gesellschafter – zum Bewertungsstichtag – einzutragen. Dazu gehören u. a.:
- das Festkapital,
- der Anteil an einer gesamthänderischen Rücklage und
- die variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei ertragsteuerrechtlich um Eigenkapital der Gesellschaft handelt.
Nicht zu erfassen sind die Kapitalkonten aus etwaigen Ergänzungs- und Sonderbilanzen.
Teilweise Rückbehalt des Kapitalkontos
Hat der bisherige Gesellschafter im Rahmen der Übertragung der Beteiligung sein Kapitalkonto zum Teil zurückbehalten und ist er danach nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt, so ist für diesen Gesellschafter nur der Wert des mit übertragenen Kapitalkontos zu berücksichtigen.
In der Zeile 56 ergibt sich der verbleibende gemeine Wert des Betriebsvermögens.
In den Zeilen 57 bis 64 sind Angaben zum gemeinen Wert der Beteiligung des Gesellschafters zu machen.
Das gesamte Kapitalkonto des bisherigen Gesellschafters laut der Gesamthandsbilanz muss in die Zeile 58 eingetragen werden. Das gilt auch für den Fall, dass der bisherige Gesellschafter nur einen Anteil seiner Beteiligung auf den Erwerber übertragen hat.
In die Zeile 59 gehört der anteilige verbleibende gemeine Wert des Betriebsvermögens. Dieser errechnet sich, indem der verbleibende gemeine Wert laut Zeile 56 mit dem Prozentsatz multipliziert wird, der dem Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschlüssel (Zeile 52) zusteht.
Die Zeile 60 ergibt sich als Summe der Zeile 58 und Zeile 59 und führt zum gemeinen Wert der Beteiligung des bisherigen Gesellschafters. Dies gilt jedoch ohne Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens des bisherigen Gesellschafters.
In der Zeile 61 ist der Umfang des erworbenen Anteils aus der Zeile 14 zu übernehmen.
Erwerb der gesamten Beteiligung
Dies gilt aber nicht, wenn die gesamte Beteiligung des bisherigen Gesellschafters der Personengesellschaft erworben wurde.
Wenn der Anteil des übertragenen Kapitalkontos nicht dem Umfang der übertragenen Beteiligung entspricht, ist in der Zeile 62 der tatsächlich übertragene Anteil des Kapitalkontos einzutragen.
Zeile 63 enthält den übertragenen Anteil am verbleibenden Wert des Betriebsvermögens. Dieser errechnet sich aus der Zeile 59 x 61.
Die Summe der Werte aus den Zeilen 62 und 63 ergibt in Zeile 64 die Summe des gemeinen Werts des Anteils des bisherigen Gesellschafters (ohne Sonderbetriebsvermögen).
In den Zeilen 65 bis 71 ist das Sonderbetriebsvermögen zu erfassen.
Ist das Sonderbetriebsvermögen nicht in vollem Umfang übertragen worden, so ist in den Zeilen 66 bis 70 jeweils nur der Anteil einzutragen, der übertragen beziehungsweise erworben worden ist.
Gesonderte Erläuterungen
Auf einem gesonderten Blatt ist näher zu erläutern, in welchem Umfang die jeweiligen Wirtschaftsgüter übertragen beziehungsweise erworben worden sind. Das gleiche gilt auch bei einer disquotalen Übertragung des Sonderbetriebsvermögens.
In der Zeile 66 sind die im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstücke anzugeben. Hierbei ist wie folgt vorzugehen.
Es ist ein gesondertes Blatt beizufügen, aus dem sich die zum Sonderbetriebsvermögen gehörigen Grundstücke ergeben. Dieses soll die folgenden Angaben enthalten:
- Die Lage des Grundstücks,
- die Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Finanzamt,
- das Einheitswert- Aktenzeichen sowie ggf.
- der gesamte festgestellte Grundbesitzwert
Gemischt genutzte Grundstücke
Bei teilweise privat und teilweise betrieblich genutzten Grundstücken ist der Umfang der Zugehörigkeit zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen in Prozent anzugeben. Diese Angaben müssen vorgenommen werden, weil der auf das ertragsteuerliche Privatvermögen entfallende Teil des Grundstücks nicht mit der Bewertung der Beteiligung abgegolten ist. Dieser Grundstücksteil ist bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als Grundvermögen anzusetzen.
Die Bewertungsstelle (Lagefinanzamt) ermittelt den für das Grundstück insgesamt maßgebenden Grundbesitzwert.
Das Betriebsfinanzamt, das für die Bewertung des Betriebs zuständig ist, teilt den Grundbesitzwert in einen auf das Sonderbetriebsvermögen und einen auf das Grundvermögen entfallenden Anteil auf.
Grundbesitzwert
Sollte vom Lagefinanzamt schon ein Grundbesitzwert festgestellt worden ist, ist eine Kopie des Feststellungsbescheids dieser Anlage beizulegen.
Im Sonderbetriebsvermögen vorhandene Beteiligungen an anderen Gesellschaften sind in der Zeile 67 einzutragen. Beizufügen ist ein gesondertes Blatt, auf dem ...