Ist der Steuerpflichtige Gesellschafter einer Personengesellschaft, gilt für die Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils an der Personengesellschaft Folgendes.
In Zeile 55 ist der Anteil einzutragen, der auf den jeweiligen Gesellschafter nach dem maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel entfällt, der sich aus dem Gesellschaftervertrag zum Bewertungsstichtag ergibt. Dabei sind Vorabgewinne nicht zu berücksichtigen.
In der Zeile 57 ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) aus der Zeile 51 zu übernehmen. In Zeile 58 ist die Summe der Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz aller Gesellschafter einzutragen. Dazu gehören u. a.:
- das Festkapital,
- der Anteil an einer gesamthänderischen Rücklage und
- die variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei ertragsteuerrechtlich um Eigenkapital der Gesellschaft handelt. Dagegen sind die Kapitalkonten aus etwaigen Ergänzungs- und Sonderbilanzen hier nicht zu erfassen.
Der Wert lt. Zeile 57 abzüglich des Werts lt. Zeile 58 ergibt den verbleibenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft, der in Zeile 59 einzutragen ist.
In Zeile 61 ist das gesamte Kapitalkonto des Gesellschafters einzutragen, der einen Anteil übertragen hat. Dies gilt auch, wenn nur ein Anteil der Beteiligung übertragen worden ist.
Der anteilig verbleibende gemeine Wert des Betriebsvermögens wird in Zeile 62 erfasst. Er ermittelt sich, indem der gemeine Wert aus Zeile 59 mit dem Gewinnverteilungsschlüssel aus Zeile 55 multipliziert wird.
Die Summe der Werte aus den Zeilen 61 und 62 ergibt in Zeile63 die Summe des gemeinen Werts des Anteils des bisherigen Gesellschafters (ohne Sonderbetriebsvermögen).
Sofern nicht alle Anteile des bisherigen Gesellschafters der Personengesellschaft erworben wurden, sondern nur ein Anteil an der Beteiligung, ergibt sich der Umfang des erworbenen Anteils bereits aus Zeile 14 und ist in die Zeile 64 einzutragen.
Entspricht der Anteil des übertragenen Kapitalkontos nicht dem Umfang der übertragenen Beteiligung so ist in Zeile 65 der tatsächlich übertragene Anteil des Kapitalkontos einzutragen.
In der Zeile 66 ist der übertragene Anteil am verbleibenden Wert des Betriebsvermögen zu ermitteln (Zeile 62 x Zeile 64).
In Zeile 67 ist der Zwischenwert zu ermitteln, durch Summe der Zeilen 65 und 66. Beim Vorliegen eines gemeinen Werts aus Verkäufen ist dieser aus Teil B Zeile 30 hier einzutragen.
In Zeile 68 ist der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter und Schulden des erworbenen Sonderbetriebsvermögens einzutragen, der aus Zeile 116 der Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts zu entnehmen ist. Die Summe der Werte aus den Zeilen 67 und 68 oder der Wert aus Zeile 52 ist in die Zeile 69 einzutragen und ergibt den gemeinen Wert des erworbenen Anteils des Erwerbers.