1.4.1 Allgemeines
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies:
- ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) bzw. Verschonungsabschlag für sog. Großerwerbe (§ 13c ErbStG)
- ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
- ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG)
- eine Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)
e) Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
Wird die Schwellengrenze von 26.000.000 EUR überschritten, kommen die Regelungen des § 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG zur Anwendung.
Auch hier sind Feststellungen vorzunehmen:
- zum Vorliegen der Voraussetzungen und zur Höhe des Vorwegabschlags für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9a ErbStG),
- zum Wert des Betriebsvermögens, das einer weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Betriebsstätte dient,
- zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug des Sockelbetrags beim Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 10 ErbStG),
- die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13b Abs. 4 ErbStG),
- die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festzustellen (§ 13b Abs. 10 ErbStG).
1.4.2 Verwaltungsvermögen
Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).
Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), ist es von jeder Verschonung ausgenommen.
Mögliche Rückausnahmen beim Verwaltungsvermögen sind jeweils zu beachten.
Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.
Dem jungen Verwaltungsvermögen ist besondere Beachtung zu schenken. Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.
Eine Detailübersicht zum jungen Verwaltungsvermögen ergibt sich aus den Formularzeilen im Teil G des Vordrucks.
Zu notwendigen Feststellung s. Punkt 1.4.1.
Auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Hiervon sind aber die folgenden Ausnahmen zu beachten, wenn die Nutzungsüberlassung erfolgt
im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor,
Einheitlicher Betätigungswille erforderlich
Erforderlich ist hierbei, dass der Erblasser oder Schenker in beiden Betrieben allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern unmittelbar einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte. Der Maßstab für das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens richtet sich nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen.
Wird die Betriebsaufspaltung erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet, handelt es sich bei dem Grundstück um Verwaltungsvermögen.
- von einem Gesellschafter einer Personengesellschaft an die Gesellschaft und es liegt keine weitere Überlassung durch die nutzende Gesellschaft vor,
im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung im Ganzen,
Unmittelbare Selbstnutzung
Die Ausnahme von der Verwaltungsvermögenszuordnung gilt nur, soweit das Unternehmen das Grundstück unmittelbar selbst nutzt.
- im Rahmen eines Konzerns im Sinne von § 4h EStG und es liegt keine weitere Überlassung durch das nutzende Unternehmen vor,
- im Rahmen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist, zu dessen Erfüllung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist,
- für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung.