Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert. Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung.

Der Substanzwert ermittelt sich nach § 109 Abs. 1 BewG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG.

Dabei ermittelt sich der Substanzwert aus den Aktivposten und den Passivposten des Betriebsvermögens; dies zum Bewertungsstichtag. Es ist die Anlage "Substanzwert" auszufüllen und der Anlage Betriebsvermögen beizufügen.

In der Zeile 39 ist der Substanzwert des gesamten Betriebsvermögens des Einzelunternehmens gem. Anlage "Substanzwert" einzutragen.

Wurde das Einzelunternehmen von mehreren Personen erworben, gilt das vorgenannte entsprechend.

 
Hinweis

Mehrere Erwerber

Den Wert des Anteils, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist in Abhängigkeit vom Umfang der erworbenen Beteiligung (Zeile 14) in Zeile 42 auszuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge