Haben innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag Verkäufe stattgefunden, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 25 bis 27 zu machen. Daneben sind in einer besonderen Anlage der Käufer und Verkäufer sowie ein ggf. im Kaufpreis enthaltener Paketzuschlag anzugeben. Stehen Käufer und Verkäufer in einem Verwandtschaftsverhältnis, so ist auch das in der Anlage bekannt zu machen.
In den Zeilen 26 und 27 sind der Zeitpunkt des Verkaufs und der Kaufpreis mit dem gemeinen Wert anzugeben. Wurde ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft veräußert, ist in diesen Zeilen auch der Nennwert des Anteils einzutragen.
Bei Veräußerung eines Einzelunternehmens ist der Kaufpreis in voller Höhe (100 %) in Zeile 26 (bzw. 27) zu erfassen. Das gilt auch dann, wenn das einzelne Unternehmen von mehreren Personen erworben wurde. Der Anteil, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist in Abhängigkeit des Umfangs der erworbenen Beteiligung (Zeile 14) in Zeile 48 auszuweisen.
In Zeile 28 ist der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens anzugeben bzw. des Freiberuflers.
2.2.1 Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft (Zeile 29)
Bei Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist der Kaufpreis für den Anteil in voller Höhe in Zeile 29 einzutragen. Das gilt auch dann, wenn das einzelne Unternehmen von mehreren Personen erworben wurde. In der Zeile 29 ist der gemeine Wert einzutragen, der nicht das Sonderbetriebsvermögen umfasst. Dieses ist in der Zeile 109 der Anlage Substanzwert zu erfassen.
2.2.2 Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft
In Zeile 29 ist bei der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft der Kaufpreis für den Anteil in voller Höhe einzutragen. Das gilt auch dann, wenn das einzelne Unternehmen von mehreren Personen erworben wurde.
Der Anteil an der Kapitalgesellschaft, der auf den jeweiligen Erwerber entfällt, ist vom Umfang der erworbenen Beteiligung (Zeile 14) abhängig und wird unter H (Zeilen 70 bis 83 des Vordrucks) ermittelt.
In der Zeile 30 ist der gemeine Wert des erworbenen Anteils an der Personengesellschaft (aber ohne dem Sonderbetriebsvermögen) einzutragen. Dieser ist in die Zeile 67 des Teil G zu übertragen. Der Teil F ist nicht auszufüllen.
In der Zeile 31 ist anzukreuzen, ob die vorgenannten Verkäufe zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht geeignet sind. Dies ist auch zu begründen.
Sind Verkäufe, aus denen sich der gemeine Wert ableiten lässt, nicht bekannt, dann ist dies ebenfalls in Zeile 31 anzukreuzen.