Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln. Hinsichtlich des Gebäudes gilt, dass dieses sofern das Ertragswertverfahren zu bewerten ist, mit dem Gebäudeertragswert gem. § 185 BewG anzusetzen ist und bei Anwendung mit dem Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 BewG.
Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens greift jedoch nicht der Mindestansatz von 30 %- iger wirtschaftlicher Gesamtnutzungsdauer (vgl. § 195 Abs. 2 S. 3 und 4 BewG).
Bei Anwendung des Sachwertverfahrens greift jedoch nicht der Mindestansatz von 30 % des Gebäuderegelherstellungswerts gem. § 190 Abs. 3 Satz 4 BewG (vgl. § 195 Abs. 2 Satz 5 BewG). Der Wert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden bestimmt sich unter Berücksichtigung des Gebäudeertragswerts bzw. Gebäudesachwerts und einer ggf. bestehenden Abbruchverpflichtung.
Handelt es sich um Gebäude auf fremdem Grund und Boden, ist dies in den Zeilen 101 bis 106 einzutragen. Die entsprechenden Angaben zum Gebäude sind im Vordruck ab Zeile 16 zu machen. Hingegen ist ein Bodenwertanteil bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden nicht zu berücksichtigen.
Dagegen richtet sich die Bewertung von mit fremden Gebäuden belasteten Grundstücken nach § 195 Absatz 3 BewG.
In Zeile 102 ist anzugeben, ob es sich um Grund und Boden mit fremdem Gebäude (belastetes Grundstück) oder um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden handelt.
In Zeile 103 ist einzutragen, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsrecht für das Gebäude auf dem fremden Grund und Boden endet.
Zu belasteten Grundstücken ist in Zeile 104 das vertraglich vereinbarte jährliche Entgelt für die Überlassung des Grund und Bodens einzutragen. Die entsprechenden Angaben zum Grund und Boden (bei einem belasteten Grundstück) sind in den Zeilen 9 bis 15 zu erfassen.
Sofern eine Abbruchverpflichtung besteht, ist dies in der Zeile 105 einzutragen und der Abbruchzeitpunkt anzugeben. Darüber hinaus sind auch entsprechende Unterlagen beizufügen. Liegt ein vom Gutachterausschuss ermittelter Liegenschaftszins vor, ist dieser in Zeile 106 einzutragen. Entsprechende Unterlagen (z. B. ein Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht) sind beizufügen.