1.1 Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Die Bewertung von Land- und fostwirtschaftlichem Vermögen ist im Teil B im sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes niedergelegt.
Unter der Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Hierbei gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dabei setzt der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße voraus, noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel usw.
In den H E 158.1 (2) findet sich ein Beispiel wie die Abgrenzung zwischen Bewertungsrecht und Ertragsteuerrecht vorzunehmen ist.
1.2 Bewertungsstichtag
Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
Hierbei bestimmt sich der Bewertungsstichtag für die Zwecke der Erbschaftsteuer nach den § 9 ErbStG, § 11 ErbStG, § 12 Abs. 3 ErbStG in i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und § 157 Abs. 1 BewG.
Umlaufende Betriebsmittel
Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des dem Bewertungsstichtag vorangegangenen Wirtschaftsjahres maßgebend. Dies dient der Vereinfachung der Bewertung.
1.3 Abgrenzungen
Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist abzugrenzen:
- vom Betriebsvermögen (s. auch R B 158.2 ErbStR 2019 und H B 158.2 ErbStH 2019). Dabei ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vom Betriebsvermögen vorrangig nach den Anweisungen in den R 15.5 EStR abzugrenzen.
- vom Grundvermögen (s. auch R B 158.3 ErbStR 2019).
Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Hinsichtlich der Zurechnung und Bewertung von Agri-Fotovoltaik-Anlagen für Zwecke der der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt das Folgende: Flächen, auf denen Fotovoltaik-Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Fotovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Zum übrigen Vermögen rechnen beispielsweise Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen. Das gleiche gilt für den Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
- Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (s. auch R B 159 ErbStR 2019 und H b 159 ErbStH 2019 m. w. N.).
1.4 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil, die Betriebswohnungen und den Wohnteil.
1.5 Der Wirtschaftsteil
Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe und bestimmte andere Wirtschaftsgüter.
Unter Nebenbetriebe sind Betriebe zu verstehen, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbstständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung, die gärtnerische Nutzung und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
1.6 Bewertung
1.6.1 Bewertung des Wirtschaftsteils
Das Wirtschaftsteil wird bewertet auf der Basis des so genannten Fortführungswerts.
Zur Bewertung in Fällen der Nutzungsüberlassung s. auch H E 162 ErbStH 2019 m. w. N.
Bei der Bewertung mit dem Fortführungswert ist die Summe der einzelnen nach § 163 BewG zu ermittelnden Wirtschaftswerte zu bilden.
Ist aber der so ermittelte Wert geringer als der Mindestwert, dann ist letzterer anzusetzen. Dabei setzt sich der Mindestwert aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen (so genanntes Besatzkapital) und wird nach den in § 164 Abs. 2 bis 4 BewG niedergelegten Grundsätzen ermittelt.
Öffnungsklausel
Kann der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist (als nach den obigen Grundsätzen ermittelte Wert), ist der niedrigere Wert anzusetzen.
Die Bewertung des Wirtschaftsteils kann auch mit dem Liquidationswert erfolgen. Dies ist ein Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit, d. h. die bisherige Feststellung des Grundbesitzwerts ist zu ändern. Änderungsvorschrift ist hierbei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Darüber hinaus wird auch die darauf basierende Erbschaftsteuerfestsetzung geändert.
Der Liquidationswert kommt in den folgenden Fällen zur Anwendung:
- Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag v...