Zur Abgrenzung der gewerblichen Tierzucht gilt folgendes.
Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr:
für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als | 10 Vieheinheiten |
für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als | 7 Vieheinheiten |
für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als | 6 Vieheinheiten |
für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als | 3 Vieheinheiten |
und für die weitere Fläche | nicht mehr als | 1,5 Vieheinheiten |
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden.
Dabei sind die Tierbestände nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
Soweit die Anzahl der Vieheinheiten in Abhängigkeit der Flächen die obigen Grenzen nachhaltig überschreitet, erfolgt eine Erfassung dieser Tierbestände im Betriebsvermögen. In diesem Fall ist eine Anlage Betriebsvermögen auszufüllen und einzureichen.
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