1) Allgemeines
Auch die Bewertung von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken hat sich ab 2023 geändert. Der Gleichlautende Ländererlass vom 20.3.2023 stellt die neue Rechtslage ausführlich dar. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick gegeben werden.
2) Bewertung des Erbbaugrundstücks
Der Wert des Erbbaugrundstücks wird vorrangig durch Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten ermittelt.
Hierbei ist der Wert des Erbbaugrundstücks durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln.
Dabei sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 BewG und § 177 Abs. 3 BewG zugrundezulegen.
Liegt für das zu bewertende Erbbaugrundstück jedoch kein Erbbaugrundstückskoeffizient i. S. d. § 194 Abs. 1 BewG i. V. m. § 177 Abs. 2 BewG und § 177 Abs. 3 BewG vor, ist der Wert des Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode zu ermitteln, d. h. durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks mit einem Erbbaugrundstücksfaktor.
Ein Überblick über die Bewertung nach der finanzmathematischen Methode enthalten die Gleichlautenden Ländererlasse v. 20.3.2023 in Rz 80. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Rz. 81 – 84 im Gleichlautenden Ländererlass v. 20.3.2023 und ein Beispiel enthält die Rz 85 im Gleichlautenden Ländererlass v. 20.3.2023.
3) Bewertung des Erbbaurechts
Der Wert des Erbbaurechts wird vorrangig durch Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten ermittelt.
Hierbei ist der Wert des Erbbaurechts gem. § 193 Abs. 1 BewG durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Dabei sind die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG zugrundezulegen.
Liegt für das zu bewertende Erbbaurecht jedoch kein Erbbaurechtskoeffizient i. S. d. § 193 Abs. 1 BewG i. V. m. § 177 Abs. 2 BewG und § 177 Abs. 3 BewG vor, ist der Wert des Erbbaurechts nach der finanzmathematischen Methode zu ermitteln, d. h. durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem Erbbaurechtsfaktor.
EinenÜberblick über die Bewertung nach der finanzmathematischen Methode enthalten die Gleichlautenden Ländererlasse v. 20.3.2023 in Rz 68. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Rz. 69 – 74 im Gleichlautenden Ländererlass v. 20.3.2023 und ein Beispiel enthält die Rz 75 im Gleichlautenden Ländererlass v. 20.3.2023.