Das ausländische Sachvermögen ist in den Zeilen 26 bis 38 aufzuführen. Dabei sind die gemeinen Werte immer in Euro anzugeben.
In den Zeilen 28 bis 29 sind bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich im Ausland liegen, die Lage des Betriebs und der gemeine Wert anzugeben. In Zeile 30 wird die Summe der Werte aus den Zeilen 28 und 29 gebildet.
In den Zeilen 32 bis 33 sind bei ausländischen Grundstücken die Lage des Grundstücks und der gemeine Wert anzugeben. In Zeile 34 wird die Summe der Werte aus den Zeilen 33 und 34 gebildet.
Bei ausländischem Betriebsvermögen ist in den Zeilen 36 bis 37 der Betrieb zu bezeichnen sowie die Lage des Betriebs und der gemeine Wert anzugeben. In Zeile 38 wird die Summe der Werte aus den Zeilen 36 und 37 gebildet.
Das übrige Vermögen ist in den Zeilen 39 bis 109 aufzuführen. Zum übrigen Vermögen gehört insbesondere inländisches- und ausländisches Kapitalvermögen sowie übrige Sachen und Rechte. Nicht zum übrigen Vermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören.
In den Zeilen 42 bis 45 sind Kapitalforderungen mit einem Zinssatz von 3 % bis 9 % zu erfassen. Darüber hinaus gehören hierher auch sonstige nicht ab- oder aufzuzinsende Kapitalforderungen. Insbesondere sind hier aufzuführen:
- Hypotheken, Grundschulden und andere Grundpfandrechte gesicherten Forderungen
- ungesicherte Forderungen mit einem Zinssatz von 3 % bis 9 % sowie
- Bundesschatzbriefe, Sparbriefe sowie Ansprüche auf zugesicherte Tantiemen, Ansprüche auf Wohnungsbauprämien.
Dabei sind aufgezinste Sparbriefe mit dem Nennwert und abgezinste Sparbriefe mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Zinsansprüche werden ohne Rücksicht darauf, ob sie auf notierten oder nicht notierten festverzinslichen Wertpapieren oder auf Sparbriefen beruhen, nur insoweit erfasst, als sie zum Besteuerungszeitpunkt bereits fällig waren oder auf einen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Zinszahlungszeitraum (z. B. Halbjahreszeitraum) entfallen. Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert zu bewerten. Vom Nennwert darf nur dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.
In Zeile 45 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 42 bis 44 zu bilden.
In den Zeilen 48 bis 50 sind andere als in den Zeilen 42 bis 44 aufgeführte Kapitalforderungen mit einem Zinssatz von unter 3 % bzw. von über 9 % zu erfassen. Einzutragen sind dabei die Art der Kapitalforderung, der Zinssatz, der Nennbetrag und der Wert.
Kapitalforderungen mit Zinssatz < 3 % bzw. > 9 %
Unverzinsliche Kapitalforderungen sind nicht abzuzinsen, wenn der Unverzinslichkeit wirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen oder die Restlaufzeit der Kapitalforderung nicht mehr als 1 Jahr beträgt.
Kapitalforderungen mit einem Zinssatz von unter 3 % sind nicht abzuzinsen, wenn
- der niedrigen Verzinsung wirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen (dies kann z. B. bei Guthaben aus Bausparverträgen der Fall sein),
- die Restlaufzeit der Kapitalforderung weniger als 4 Jahre beträgt oder
- die Kapitalforderung mit einer Kündigungsfrist von unter 4 Jahren kündbar sind.
Kapitalforderungen mit einem Zinssatz von über 9 % sind nicht aufzuzinsen, wenn der hohen Verzinsung wirtschaftliche Nachteile gegenüberstehen oder die Restlaufzeit der Kapitalforderung weniger als 4 Jahre beträgt.
In Zeile 51 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 48 bis 50 zu bilden.
In der Zeile 53 sind Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche eintragen. Hierzu ist eine gesonderte Aufstellung beizufügen, in der die Steuererstattungs- und -vergütungsansprüche nach Steuerart und Kalenderjahr aufzugliedern sind.
Hierbei sind auch die die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten. Danach gehören private Steuererstattungsansprüche (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, zum steuerpflichtigen Erwerb, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind.
Mit dieser Regelung soll die Ungleichbehandlung zwischen Steuererstattungsansprüchen und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen, beseitigt werden.
Die Neuregelung führt dazu, dass sowohl die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen als auch die Steuerschulden abzuziehen sind.
Folgende Richtlinien bzw. Hinweise sind nicht mehr anzuwenden:
- R E 10.3 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019
- H E 10.3 „Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt” ErbStH 2019.
Zeitliche Anwendung
Die geänderte Regelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
Forderungen aus typischen stillen Beteiligungen sind in der Zeile und 55 gesondert aufzuführen. Anzugeben ist die Bezeichnung, der Nominalwert und der jeweilige Wert. Dabei wird der steuerliche Wert der Einlage vom Finanzamt e...